Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leyla D*****, vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Muharrem D*****, vertreten durch Mag.Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26.Februar 1997, GZ 43 R 6/97v-34, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das türkische Recht sieht neben dem Scheidungsgrund wegen Zerrüttung der Ehe (Art 134 türk ZGB) zahlreiche auf Verschulden eines Ehegatten beruhende Scheidungsgründe vor (Art 129 bis 132 türk ZGB). Auch einzelne Scheidungsfolgen setzen das Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung (der Scheidung) der Ehe voraus. Der unschuldige Ehegatte hat gegen den schuldigen anderen Ehegatten ein Anrecht auf angemessene Entschädigung, bei schweren Interessenverletzungen ein Recht auf Geldzahlung als moralische Genugtuung (Art 143 türk ZGB). Nach Art 144 türk ZGB kann der Ehegatte, der durch die Scheidung in Bedürftigkeit geraten würde, für seinen Lebensunterhalt unter der Voraussetzung, daß sein Verschulden nicht überwiegt, auf unbegrenzte Dauer vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen. Das türkische Recht kennt jedoch keinen Feststellungsanspruch, womit für Scheidungsfolgenansprüche bindend eine Grundlage geschaffen werden könnte (6 Ob 581/95).Das türkische Recht sieht neben dem Scheidungsgrund wegen Zerrüttung der Ehe (Artikel 134, türk ZGB) zahlreiche auf Verschulden eines Ehegatten beruhende Scheidungsgründe vor (Artikel 129 bis 132 türk ZGB). Auch einzelne Scheidungsfolgen setzen das Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung (der Scheidung) der Ehe voraus. Der unschuldige Ehegatte hat gegen den schuldigen anderen Ehegatten ein Anrecht auf angemessene Entschädigung, bei schweren Interessenverletzungen ein Recht auf Geldzahlung als moralische Genugtuung (Artikel 143, türk ZGB). Nach Artikel 144, türk ZGB kann der Ehegatte, der durch die Scheidung in Bedürftigkeit geraten würde, für seinen Lebensunterhalt unter der Voraussetzung, daß sein Verschulden nicht überwiegt, auf unbegrenzte Dauer vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen. Das türkische Recht kennt jedoch keinen Feststellungsanspruch, womit für Scheidungsfolgenansprüche bindend eine Grundlage geschaffen werden könnte (6 Ob 581/95).
Rechtliche Beurteilung
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das türkische Recht sieht auch bei einer Scheidung aus Verschulden nicht vor, in das Scheidungsurteil einen Verschuldensausspruch aufzunehmen. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Richter in einem nachfolgenden Verfahren an die Feststellungen des Scheidungsrichters im Hinblick auf das Verschulden gebunden ist (s Rumpf, Scheidungsfolgen im türkischen Recht, ZfRV 1988, 272 [275, 289]).
Anmerkung
E46392 04A01567European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00156.97P.0527.000Dokumentnummer
JJT_19970527_OGH0002_0040OB00156_97P0000_000