Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst E*****, vertreten durch Dr.Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Elisabeth E*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhaltsherabsetzung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.März 1997, GZ 2 R 17/97g-61, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, vermindert um je 4 % pro Kind bei konkurrierenden Sorgepflichten (RIS-Justiz RS0009547; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 141; Schwimman, Unterhaltsrecht 134 f). Wurde ein von dieser Regel abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen ist bei Neubemessung des Unterhaltes aufgrund geänderter Verhältnisse an der seinerzeit festgelegten Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung im allgemeinen festzuhalten; inwieweit die geänderten Verhältnisse eine Korrektur des vereinbarten Unterhaltsanspruches erlauben, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0009547).Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß Paragraph 66, EheG bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, vermindert um je 4 % pro Kind bei konkurrierenden Sorgepflichten (RIS-Justiz RS0009547; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 141; Schwimman, Unterhaltsrecht 134 f). Wurde ein von dieser Regel abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen ist bei Neubemessung des Unterhaltes aufgrund geänderter Verhältnisse an der seinerzeit festgelegten Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung im allgemeinen festzuhalten; inwieweit die geänderten Verhältnisse eine Korrektur des vereinbarten Unterhaltsanspruches erlauben, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0009547).
Die Auslegung des Unterhaltsvergleiches durch die Vorinstanzen, wonach die Streitteile die Unterhaltsleistung in Relation zum Einkommen des Klägers festgelegt und die Umstandsklausel mit der einzigen (hier bedeutsamen) Ausnahme einer Erhöhung des Einkommens der Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen hatten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach kann die Geltung der Umstandsklausel allgemein oder nur für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden; eine Vereinbarung, daß der Unterhaltspflichtige bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze des Unterhaltsberechtigten keine Herabsetzung verlangen kann, ist dahin zu verstehen, daß bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze der volle Betrag des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist (ÖA 1992, 157). Ob eine andere Auslegung gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO.Die Auslegung des Unterhaltsvergleiches durch die Vorinstanzen, wonach die Streitteile die Unterhaltsleistung in Relation zum Einkommen des Klägers festgelegt und die Umstandsklausel mit der einzigen (hier bedeutsamen) Ausnahme einer Erhöhung des Einkommens der Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen hatten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach kann die Geltung der Umstandsklausel allgemein oder nur für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden; eine Vereinbarung, daß der Unterhaltspflichtige bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze des Unterhaltsberechtigten keine Herabsetzung verlangen kann, ist dahin zu verstehen, daß bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze der volle Betrag des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist (ÖA 1992, 157). Ob eine andere Auslegung gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Berechnung des neu festzusetzenden Unterhaltes durch die Vorinstanzen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach steht dem schlechterverdienenden Ehegatten ein 40-%-iger Anteil am gemeinsamen Familieneinkommen abzüglich eigener Einkünfte zu (RIS-Justiz RS0009722 und RS0057433 und RS0012492), wobei die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zu beachten ist. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Unterhaltsfestsetzung nicht losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung zu erfolgen hat, ist hier schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung sonst maßgeblicher Umstände durch den vereinbarten Ausschluß der Umstandsklausel von vornherein ausscheidet (vgl ÖA 1992, 157).Die Berechnung des neu festzusetzenden Unterhaltes durch die Vorinstanzen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach steht dem schlechterverdienenden Ehegatten ein 40-%-iger Anteil am gemeinsamen Familieneinkommen abzüglich eigener Einkünfte zu (RIS-Justiz RS0009722 und RS0057433 und RS0012492), wobei die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zu beachten ist. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Unterhaltsfestsetzung nicht losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung zu erfolgen hat, ist hier schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung sonst maßgeblicher Umstände durch den vereinbarten Ausschluß der Umstandsklausel von vornherein ausscheidet vergleiche ÖA 1992, 157).
Anmerkung
E46166 04A01477European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00147.97I.0527.000Dokumentnummer
JJT_19970527_OGH0002_0040OB00147_97I0000_000