TE OGH 1997/5/28 Bsw16717/90

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Pauger gegen Österreich, Urteil vom 28.5.1997, Bsw. 16717/90.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 VfGG - Keine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem VfGH und fair trial.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 19, Absatz 4, VfGG - Keine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem VfGH und fair trial.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Keine Notwendigkeit der Prüfung der Bsw. hinsichtlich Art. 27 Abs. 1 lit. b EMRK (einstimmig).Keine Notwendigkeit der Prüfung der Bsw. hinsichtlich Artikel 27, Absatz eins, Litera b, EMRK (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Hinweis: Der Fall Pauger/A wurde bereits mehrmals im ÖIMR-Newsletter gebracht (vgl. NL 92/5/17 - Bsw. an den UN-Menschenrechtsausschuss; NL 92/5/38 ff - Anm. W. Karl; NL 92/6/37 f. - Anm. K. Berchtold; NL 95/2/01 - Zulässigkeitsentscheidungen v. 9.1.1995 mit Vorbemerkung und ausführlicher Darstellung des Sachverhalts von W. Karl; NL 96/3/2 – NL 96/3/2 Kurzfassung des Ber. der Kms. v. 27.2.1996). Es darf daher an dieser Stelle auf die in den genannten Beiträgen enthaltenen ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen verwiesen und nachstehend eine sehr kurze Version gebracht werden.Hinweis: Der Fall Pauger/A wurde bereits mehrmals im ÖIMR-Newsletter gebracht vergleiche NL 92/5/17 - Bsw. an den UN-Menschenrechtsausschuss; NL 92/5/38 ff - Anmerkung W. Karl; NL 92/6/37 f. - Anmerkung K. Berchtold; NL 95/2/01 - Zulässigkeitsentscheidungen v. 9.1.1995 mit Vorbemerkung und ausführlicher Darstellung des Sachverhalts von W. Karl; NL 96/3/2 – NL 96/3/2 Kurzfassung des Ber. der Kms. v. 27.2.1996). Es darf daher an dieser Stelle auf die in den genannten Beiträgen enthaltenen ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen verwiesen und nachstehend eine sehr kurze Version gebracht werden.

Der Bf. hatte 1984 nach dem Tod seiner Frau (Lehrerin im steirischen Landesdienst) eine Hinterbliebenenpension beantragt. Diese wurde ihm verweigert: Die damals geltende Fassung des PensionsG enthielt nur Regelungen für Witwen- nicht jedoch für Witwerpensionen. Das PensionsG wurde in weiterer Folge novelliert. Aufgrund der zeitlich gestaffelten Übergangsregelung hätte der Bf. einen Teilbetrag der Witwerpension erhalten, war jedoch als Erwerbstätiger Ruhensbestimmungen unterworfen. Eine gegen die Ruhensbestimmung erhobene Bsw. an den VfGH war erfolgreich. Die vor dem VfGH gerügte Gleichheitswidrigkeit der Übergangsbestimmung wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da das Verfahren vor dem VfGH ohne mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da das Verfahren vor dem VfGH ohne mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK wird bejaht, da das Recht auf eine Hinterbliebenenpension ein zivilrechtlicher Anspruch ist und die Entscheidung des VfGH unmittelbar entscheidend für seinen zivilrechtlichen Anspruch war.Die Anwendbarkeit von Artikel 6, EMRK wird bejaht, da das Recht auf eine Hinterbliebenenpension ein zivilrechtlicher Anspruch ist und die Entscheidung des VfGH unmittelbar entscheidend für seinen zivilrechtlichen Anspruch war.

Der VfGH stützte sich bei seiner Entscheidung (die gerügte Gleichheitswidrigkeit der Übergangsbestimmung betreffend), von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, ua. auf Art. 19 (4) VfGG. Diese Vorschrift trat erst 1984 in Kraft, und ist somit nicht vom österr. Vorbehalt zu Art. 6 EMRK aus dem Jahr 1958 gedeckt: Dieser gilt nur für jene Vorschriften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren.Der VfGH stützte sich bei seiner Entscheidung (die gerügte Gleichheitswidrigkeit der Übergangsbestimmung betreffend), von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, ua. auf Artikel 19, (4) VfGG. Diese Vorschrift trat erst 1984 in Kraft, und ist somit nicht vom österr. Vorbehalt zu Artikel 6, EMRK aus dem Jahr 1958 gedeckt: Dieser gilt nur für jene Vorschriften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren.

Der Bf. hatte im Verfahren vor dem VfGH grundsätzlich das Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die übrigen iZm. seinem Antrag auf Pensionsgewährung angerufenen Instanzen reine Verwaltungsbehörden waren. Dennoch zeigt die Praxis des VfGH, dass die Parteien nur dann öffentlich gehört werden, wenn sie dies ausdrücklich beantragen. Der Bf. unterließ einen solchen Antrag, folglich wird sein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angenommen. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lag nicht vor. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Meinung von Richter Matscher).Der Bf. hatte im Verfahren vor dem VfGH grundsätzlich das Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die übrigen iZm. seinem Antrag auf Pensionsgewährung angerufenen Instanzen reine Verwaltungsbehörden waren. Dennoch zeigt die Praxis des VfGH, dass die Parteien nur dann öffentlich gehört werden, wenn sie dies ausdrücklich beantragen. Der Bf. unterließ einen solchen Antrag, folglich wird sein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angenommen. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lag nicht vor. Keine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Meinung von Richter Matscher).

Die bereits im Verfahren vor der Kms. von der Reg. vorgebrachte Überprüfung der Bsw. hinsichtlich Art. 27 (1) (b) EMRK (Annahmeverfahren vor der Kms.) wurde vor dem GH nicht beantragt; eine Prüfung durch den GH von sich aus hat nicht zu erfolgen. Keine Notwendigkeit der Überprüfung der Bsw. hinsichtlich Art. 27 (1) (b) EMRK (einstimmig).Die bereits im Verfahren vor der Kms. von der Reg. vorgebrachte Überprüfung der Bsw. hinsichtlich Artikel 27, (1) (b) EMRK (Annahmeverfahren vor der Kms.) wurde vor dem GH nicht beantragt; eine Prüfung durch den GH von sich aus hat nicht zu erfolgen. Keine Notwendigkeit der Überprüfung der Bsw. hinsichtlich Artikel 27, (1) (b) EMRK (einstimmig).

Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Hakansson und Sturesson/S, Urteil v. 21.2.1990, Campbell/GB, Urteil v. 25.3.1992 (= NL 92/3/04), Francesco/Lombardo/I, Urteil v. 26.11.1992 (= NL 93/1/04). Giancarlo Lombardo/I, Urteil v. 26.11.1992 (vgl. NL 93/1/04), Fischer/A, Urteil v. 24.6.1995 (= NL 95/2/10), Schuler/Zgraggen/CH, Urteil v. 24.61993, A/263 (= NL 93/4/13), Gaygusuz/A, Urteil v. 16.9.1996 (= NL 96/5/8), Süßmann/D, Urteil v. 16.9.1996 (= NL 96/5/9)Anmerkung, Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Hakansson und Sturesson/S, Urteil v. 21.2.1990, Campbell/GB, Urteil v. 25.3.1992 (= NL 92/3/04), Francesco/Lombardo/I, Urteil v. 26.11.1992 (= NL 93/1/04). Giancarlo Lombardo/I, Urteil v. 26.11.1992 vergleiche NL 93/1/04), Fischer/A, Urteil v. 24.6.1995 (= NL 95/2/10), Schuler/Zgraggen/CH, Urteil v. 24.61993, A/263 (= NL 93/4/13), Gaygusuz/A, Urteil v. 16.9.1996 (= NL 96/5/8), Süßmann/D, Urteil v. 16.9.1996 (= NL 96/5/9)

Anm.: Die Kms. hat in ihrem Ber. v. 27.2.1996 ( vgl. NL 96/3/2) keine Verletzung von Art. 6(1) EMRK festgestellt (17:11 Stimmen).Anmerkung, Die Kms. hat in ihrem Ber. v. 27.2.1996 ( vergleiche NL 96/3/2) keine Verletzung von Artikel 6 (, eins,) EMRK festgestellt (17:11 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.5.1997, Bsw. 16717/90, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 95) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_3/Pauger.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM00136

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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