TE OGH 1997/5/28 9ObA2300/96t

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag Gerhard Puschner und UnivProf Dr.Walter Schrammel als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1) Hofrat Dr.Leopold W*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr.Johannes Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, 2) Hofrat Dr.Leopold S*****, Landesamtsdirektor i.R., *****, 3) Hofrat DI Johann G*****, Beamter, ***** 4) Hofrat Dr.Peter K*****, Beamter, ***** 5) Hofrat Dr.Karl K*****, Landesamtsdirektor, pA ***** 6) Hofrat Dr.Karl K*****, Beamter, ***** 7) Hofrat Dr.Michael Sch*****, Beamter, *****

8) Hofrat Dr.Josef L*****, Beamter, ***** 9) Hofrat Dr.Georg Sch*****, Landesamtsdirektor i.R., ***** 10) Hofrat Dr.Gottfried K*****, Beamter, pA ***** die zweit- bis zehntbeklagte Partei vertreten durch Dr.Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Wien, 11) Hofrat Mag.Siegfried L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Brandstetter, Politzer und Pritz Partnerschaft KEG in Wien, 12) DI Dr.Erwin P*****,

13) ÖKR Andreas M*****, 14) ÖKR Matthias B*****, 15) Franz B*****, Landesrat, ***** die zwölft- bis fünfzehntbeklagte Partei vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen je S 15,965.596,70 sA und Feststellung (Streitwert S 1,000.000), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.August 1996, GZ 10 Ra 121/96d-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.April 1995, GZ 22 Cga 272/93t-29 (hiemit verbunden 22 Cga 315/93s, 14 Cga 329/93s, 15 Cga 429/93d, 16 Cga 248/93v, 17 Cga 276/93v, 17 Cga 226/93s, 20 Cga 331/93d, 27 Cga 347/93h, 18 Cga 406/93v, 12 Cga 430/93d, 22 Cga 314/93v, 13 Cga 377/93t, 26 Cga 5/94h, 27 Cga 346/93m), aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der elftbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die darauf entfallenden Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Im übrigen, hinsichtlich der erst- bis zehnt-, zwölft- bis fünfzehntbeklagten Partei wird dem Rekurs Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird hinsichtlich dieser Beklagten aufgehoben und in der Sache dahin zu Recht erkannt, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten folgende Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen:

der erstbeklagten Partei                  S 82.787,40 (darin

enthalten S 13.797,90 Umsatzsteuer)

der zweit- bis zehntbeklagten Partei      S 120.082,72

(darin enthalten S 20.006,95 Umsatzsteuer und

S 40 Barauslagen)

der zwölft- bis fünfzehntbeklagten Partei S 99.384,88

(darin enthalten S 16.557,48 Umsatzsteuer

und S 40 Barauslagen).

Die klagende Partei ist ferner schuldig, den beklagten Parteien folgende Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen:

der erstbeklagten Partei S 23.078,80 (darin enthalten S 3.846,46 Umsazsteuer)

der zweit- bis zehntbeklagten Partei S 479.173,82 (darin enthalten S 9.791,63 Umsatzsteuer und S 420.424 Barauslagen)

der zwölft- bis fünfzehntbeklagten Partei S 38.688,26 (darin enthalten S 6.448,04 Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt in den verbundenen Arbeitsrechtssachen von den fünfzehn beklagten Parteien die Zahlung von je S 15,965.596,70 sA und die Feststellung der Haftung für künftige Aufwendungen bei der Sanierung der sogenannten "F*****deponie". Die Beklagten werden ausschließlich nach dem Organhaftpflichtgesetz in Anspruch genommen.

In den mit Ausnahme der Behauptung verschiedener individueller Pflichtverletzungen der einzelnen Beklagten sonst identen Klagen wird vorgebracht, daß die Beklagten in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung in Sachen des Wasserrechtsgesetzes funktionell als Bundesorgane tätig waren und es durch gravierende schuldhafte Verletzungen der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes sowie durch Verletzung von Kontroll- und Leitungsbefugnissen sowie Untätigsein in den Jahren 1972/1973 zunächst zur Erlassung von wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden, nämlich dem "Destillations"-, "Müll"- und "Ölbescheid" kam, die bei ordnungsgemäßer Beachtung der von der Wasserrechtsbehörde anzuwendenden Bestimmungen nie erlassen hätten werden dürfen. So hätte beispielsweise die niederösterreichische Wasserrechtsbehörde sorglos ermittelt, die Amtssachverständigen hätten nicht die erforderlichen Kenntnisse aufgewiesen, einer hätte sogar bei seiner Stellungnahme das Grundstück verwechselt. Auch nach Erlassung der Bescheide hätten die zuständigen Organe trotz entsprechenden Hinweisen die notwendigen Kontrollmaßnahmen unterlassen und seien ihrer Handlungspflicht in Kenntnis, daß konsenswidrig Destillationsrückstände deponiert werden, nicht nachgekommen.

Zur Sanierung der Deponie habe die Klägerin im Rahmen notstandspolizeilicher Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs 3 Wasserrechtsgesetz (= WRG) bis 21.9.1989 Aufwendungen von S 4,367.611,70 getätigt, die der Grundeigentümer und Betreiber der Deponie Dkfm.F***** als Verpflichteter nach dem Wasserrechtsgesetz dem Bund zu ersetzen hätte. Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Zahlungsunfähigkeit, die der Klägerin seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.1990 bzw aus einem von Dkfm.F***** gegen die Klägerin geführten Verfahren bekanntgeworden sei, habe die Klägerin davon auszugehen, daß die primär ersatzpflichtigen Verursacher Dkfm.F*****, Ing.Hugo M***** bzw die W***** GesmbH den Kostenersatz nicht werden leisten können, so daß diese Kosten vom Rechtsträger Bund letztlich und endgültig zu tragen wären. Der Schaden der Klägerin bestehe daher im Forderungsausfall. Bis 11.8.1993 seien weitere Kosten der Ersatzvornahme für dem Grundeigentümer Dkfm.F***** vorgeschriebene Entsorgungsmaßnahmen in der Höhe von S 11,297.985 von der Klägerin gezahlt worden. Weitere Sanierungskosten seien mit Sicherheit zu erwarten. Trotz Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches hätten die Beklagten die Anerkennung verweigert bzw nicht reagiert.Zur Sanierung der Deponie habe die Klägerin im Rahmen notstandspolizeilicher Maßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz (= WRG) bis 21.9.1989 Aufwendungen von S 4,367.611,70 getätigt, die der Grundeigentümer und Betreiber der Deponie Dkfm.F***** als Verpflichteter nach dem Wasserrechtsgesetz dem Bund zu ersetzen hätte. Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Zahlungsunfähigkeit, die der Klägerin seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.1990 bzw aus einem von Dkfm.F***** gegen die Klägerin geführten Verfahren bekanntgeworden sei, habe die Klägerin davon auszugehen, daß die primär ersatzpflichtigen Verursacher Dkfm.F*****, Ing.Hugo M***** bzw die W***** GesmbH den Kostenersatz nicht werden leisten können, so daß diese Kosten vom Rechtsträger Bund letztlich und endgültig zu tragen wären. Der Schaden der Klägerin bestehe daher im Forderungsausfall. Bis 11.8.1993 seien weitere Kosten der Ersatzvornahme für dem Grundeigentümer Dkfm.F***** vorgeschriebene Entsorgungsmaßnahmen in der Höhe von S 11,297.985 von der Klägerin gezahlt worden. Weitere Sanierungskosten seien mit Sicherheit zu erwarten. Trotz Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches hätten die Beklagten die Anerkennung verweigert bzw nicht reagiert.

Der Elftbeklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Durchführung des nach dem Organhaftpflichtgesetz (= OrgHG) zwingend vorgesehenen Aufforderungsverfahren ein.

Im übrigen beantragten alle Beklagten die Abweisung der Klagebegehren. Sie bestritten eine Verletzung ihrer Amts- und Sorgfaltspflichten bei Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes und brachten im wesentlichen vor:

Erstbeklagter: Es liege ein rechtswidriges Verhalten und Alleinverschulden der Obersten Wasserrechtsbehörde vor, die keine klaren Richtlinien erlassen, die Grenzbestimmung des Schongebietes willkürlich festgesetzt und den Schaden auch nicht in Anwendung des § 68 Abs 3 AVG durch gesetzlich begründete Maßnahmen abgewendet habe. Der Erstbeklagte habe aufgrund von rechtmäßigen Weisungen seines zuständigen Vorgesetzten gehandelt, so daß nach § 2 Abs 2 OrgHG kein Ersatzanspruch bestehe. Es liege mangelnde Passivlegitimation vor.Erstbeklagter: Es liege ein rechtswidriges Verhalten und Alleinverschulden der Obersten Wasserrechtsbehörde vor, die keine klaren Richtlinien erlassen, die Grenzbestimmung des Schongebietes willkürlich festgesetzt und den Schaden auch nicht in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG durch gesetzlich begründete Maßnahmen abgewendet habe. Der Erstbeklagte habe aufgrund von rechtmäßigen Weisungen seines zuständigen Vorgesetzten gehandelt, so daß nach Paragraph 2, Absatz 2, OrgHG kein Ersatzanspruch bestehe. Es liege mangelnde Passivlegitimation vor.

Zweit- bis zehntbeklagte Partei: Der Rechtsträger habe keine Weisung an den Landeshauptmann gerichtet, die dann eine im Rahmen der Rettungspflicht erforderliche Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im Sinne des Art 142 Abs 2 lit d B-VG ermöglicht hätte. Es habe lediglich Urgenzen an die Wasserrechtsabteilung unter Umgehung des Landeshauptmanns gegeben.Zweit- bis zehntbeklagte Partei: Der Rechtsträger habe keine Weisung an den Landeshauptmann gerichtet, die dann eine im Rahmen der Rettungspflicht erforderliche Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im Sinne des Artikel 142, Absatz 2, Litera d, B-VG ermöglicht hätte. Es habe lediglich Urgenzen an die Wasserrechtsabteilung unter Umgehung des Landeshauptmanns gegeben.

Elfbeklagte Partei: Er sei während seiner Amtszeit nie als Organ des Bundes tätig gewesen. Im Hinblick auf den Umstand, daß ein Forderungsausfall gegen die W***** GesmbH infolge des anhängigen Exekutionsverfahrens noch nicht feststehe, sei notwendigerweise die Fälligkeit der Kostenersatzforderung von S 5,195.359,70 nicht gegeben. Die Aufwendungen der Klägerin seien im öffentlichen Recht begründet, so daß sie nicht im Rechtsweg geltend gemacht werden könnten. In Wahrung ihrer Rettungspflicht hätte die Klägerin die ihr bekannten Mißstände und Fehlleistungen durch Weisung abstellen und sogar unter der Sanktion der Ministeranklage ein Tätigwerden veranlassen müssen.

Zwölft- bis fünfzehntbeklagte Partei: Die Oberbehörde, der die Mißstände seit Jahren bekannt gewesen seien, habe es unterlassen, durch konkrete Weisungen an den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung im Land ein Vorgehen nach Art 103 Abs 1 B-VG herbeizuführen. Sie habe nur mit dem Amt der ***** Landesregierung unter Umgehung des Landeshauptmannes korrespondiert.Zwölft- bis fünfzehntbeklagte Partei: Die Oberbehörde, der die Mißstände seit Jahren bekannt gewesen seien, habe es unterlassen, durch konkrete Weisungen an den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung im Land ein Vorgehen nach Artikel 103, Absatz eins, B-VG herbeizuführen. Sie habe nur mit dem Amt der ***** Landesregierung unter Umgehung des Landeshauptmannes korrespondiert.

Alle Beklagten wendeten im übrigen ein, daß die Klägerin durch Unterlassung von konkreten Weisungen an den Landeshauptmann bzw von sonstigen Maßnahmen im Rahmen des § 68 Abs 3 AVG ihre Rettungspflicht verletzt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, alle Rechtsbehelfe zur Schadensvermeidung zu setzen. Weiters liege kein unmittelbarer Schaden im Sinne des § 1 Abs 1 OrgHG vor, weil der Ausfall der die Betreiber der Deponie nach dem Gesetz treffenden Kosten behördlicher Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG nur auf die Vermögenslosigkeit derselben zurückzuführen sei. Die Mißstände beim Betrieb der Deponie hätten zum Aufwand geführt. Selbst bei Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens von Organen sei aber ein hiedurch verursachter Schaden nicht unmittelbar beim Rechtsträger, sondern im Vermögen der Betreiber der Deponie aufgetreten. Letzten Endes seien die Ansprüche verjährt, weil die Verjährungsfrist spätestens mit 31.5.1990 zu laufen begonnen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Umfang des Schadens im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** und die abzusehende Uneinbringlichkeit des Schadens bekannt gewesen.Alle Beklagten wendeten im übrigen ein, daß die Klägerin durch Unterlassung von konkreten Weisungen an den Landeshauptmann bzw von sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG ihre Rettungspflicht verletzt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, alle Rechtsbehelfe zur Schadensvermeidung zu setzen. Weiters liege kein unmittelbarer Schaden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, OrgHG vor, weil der Ausfall der die Betreiber der Deponie nach dem Gesetz treffenden Kosten behördlicher Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG nur auf die Vermögenslosigkeit derselben zurückzuführen sei. Die Mißstände beim Betrieb der Deponie hätten zum Aufwand geführt. Selbst bei Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens von Organen sei aber ein hiedurch verursachter Schaden nicht unmittelbar beim Rechtsträger, sondern im Vermögen der Betreiber der Deponie aufgetreten. Letzten Endes seien die Ansprüche verjährt, weil die Verjährungsfrist spätestens mit 31.5.1990 zu laufen begonnen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Umfang des Schadens im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** und die abzusehende Uneinbringlichkeit des Schadens bekannt gewesen.

Das Erstgericht schränkte das Beweisverfahren auf die Fragen unmittelbarer Schaden, Verletzung der Rettungspflicht sowie Verjährung ein und wies die Klagebegehren ab.

Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Im Bereich der Liegenschaft EZ ***** Th*****, Gerichtsbezirk W***** wurde von der W***** GesmbH zusammen mit dem seinerzeitigen Grundeigentümer A***** eine Deponie in Form einer Grubenverfüllung für Destillationsrückstände betrieben. Dkfm.Josef F********** erwarb in der Folge einen Teil der genannten Liegenschaften und betrieb die Deponie in der bisherigen Form weiterbetrieben. Der Landeshauptmann für N***** als Wasserrechtsbehörde hat für die Deponieanlage in den Jahren 1972 und 1973 insgesamt drei Bewilligungsbescheide erlassen, und zwar am 21.9.1972 den sogenannten "Destillationsbescheid", am 30.7.1973 den "Müllbescheid" und am 17.8.1973 den "Ölbescheid". Der letztgenannte Bescheid wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 2.4.1975 gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG 1950 für nichtig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Amt der ***** Landesregierung übermittelt und dabei unter anderem darauf hingewiesen, daß "eine genaue Prüfung der bereits abgelagerten Stoffe unumgänglich" sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit des weiteren Abbaus und die Notwendigkeit allfälliger Sanierungsmaßnahmen zu prüfen seien und "nach ho.Meinung..... der Abbau aber zumindest bis zum Abschluß der Untersuchungen über das Deponiematerial eingestellt werden" sollte. Die Untersuchungen des abgelagerten Materials seien raschest durchzuführen und nach Vorliegen des Ergebnisses allenfalls die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen umgehend aufzutragen und über die Untersuchungsergebnisse als auch über die getroffenen Veranlassungen jeweils umgehend zu berichten. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1.8.1975 und 1.10.1975 wurde die "eheste" Erledigung" in Erinnerung gebracht. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 31.10.1975 wurde erneut darauf hingewiesen, daß die Untersuchungen des in der Grube abgelagerten Materials.....raschest durchgeführt werden müssen. Die Erledigung dieses Schreibens wurde mit Schreiben vom 13.1.1976 und 5.4.1976 urgiert und mit Schreiben vom 14.1.1977 nochmals auf die Dringlichkeit der erforderlichen Untersuchungen hingewiesen. Weitere Urgenzschreiben gab es vom 2.6.1977 und vom 21.3.1978. Alle Schreiben wurden an das Amt der ***** Landesregierung Abteilung III/1, jedoch keines an den Landeshauptmann gerichtet. Nachdem es durch konsenswidrige Einlagerungen nicht genehmigter Abfälle zu massiven Grundwasserbeeinträchtigungen gekommen war, stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Ing.Hugo M***** als Verantwortlichen der W***** GesmbH und Dkfm.Josef F***** Strafantrag wegen § 180 Abs 2 StGB. Zu 11 b E Vr 554/85, 11 Hv 519/90, des Landesgerichtes Wiener Neustadt wurde das Verfahren durchgeführt. Der im Rahmen dieses Verfahrens beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Vermutung, daß sich auch im bereits verfüllten Teil der Deponie ein das Grundwasser belastender Verunreinigungsherd befinde, eine aufwendige Gesamtsanierung erforderlich machen werde. Im Rahmen des Strafverfahrens sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** bekannt geworden und es war klar zu sehen, daß er aufgrund dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten keinesfalls in der Lage sein würde, die Kosten der aufgetragenen Sanierungsarbeiten zu tragen. Dieser Umstand ist der klagenden Partei seit spätestens Jänner 1990 bekannt gewesen (S 257). Bereits in einer Stellungnahme vom März 1974 an das Amt der ***** Landesregierung, die auch dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugegangen ist, wurde darauf hingewiesen, daß das Ablagern von nicht oder kaum abbaubaren Stoffen, die ins Grundwasser gelangen könnten, im Bereich der gesamten M***** Senke nicht gestattet werden sollte. Die Gefahr einer Qualitätsbeeinflussung des Grundwasservorkommens M***** Senke sei in höchstem Maße gegeben. Aufgrund der bekannten Problematik hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft laufend schriftlichen Kontakt mit dem Amt der ***** Landesregierung Abt III/1 gehalten, immer wieder bestimmte Erledigungen gefordert und um Berichte ersucht, wobei sämtliche derartigen Schriftstücke an das Amt der ***** Landesregierung, teilweise zu Handen einzelner Sachbearbeiter gerichtet waren. Erst mit Schreiben vom 28.8.1991 bzw 28.2.1992 wendete sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an den Landeshauptmann von *****, als Wasserrechtsbehörde und teilte mit, welche Aufwendungen der Republik bereits entstanden seien und ersuchte um Bericht über das geplante weitere Vorgehen. Eine Weisung an den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ist nicht erfolgt. In einem Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 8.5.1989, mit dem eine Sanierung der F*****-Deponie als unbedingt erforderlich bezeichnet und darauf hingewiesen wird, daß dies noch viele Jahre in Anspruch nehmen werde, geht hervor, daß "Weisungen des Bundesministers entbehrlich" gewesen seien.Im Bereich der Liegenschaft EZ ***** Th*****, Gerichtsbezirk W***** wurde von der W***** GesmbH zusammen mit dem seinerzeitigen Grundeigentümer A***** eine Deponie in Form einer Grubenverfüllung für Destillationsrückstände betrieben. Dkfm.Josef F********** erwarb in der Folge einen Teil der genannten Liegenschaften und betrieb die Deponie in der bisherigen Form weiterbetrieben. Der Landeshauptmann für N***** als Wasserrechtsbehörde hat für die Deponieanlage in den Jahren 1972 und 1973 insgesamt drei Bewilligungsbescheide erlassen, und zwar am 21.9.1972 den sogenannten "Destillationsbescheid", am 30.7.1973 den "Müllbescheid" und am 17.8.1973 den "Ölbescheid". Der letztgenannte Bescheid wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 2.4.1975 gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1950 für nichtig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Amt der ***** Landesregierung übermittelt und dabei unter anderem darauf hingewiesen, daß "eine genaue Prüfung der bereits abgelagerten Stoffe unumgänglich" sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit des weiteren Abbaus und die Notwendigkeit allfälliger Sanierungsmaßnahmen zu prüfen seien und "nach ho.Meinung..... der Abbau aber zumindest bis zum Abschluß der Untersuchungen über das Deponiematerial eingestellt werden" sollte. Die Untersuchungen des abgelagerten Materials seien raschest durchzuführen und nach Vorliegen des Ergebnisses allenfalls die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen umgehend aufzutragen und über die Untersuchungsergebnisse als auch über die getroffenen Veranlassungen jeweils umgehend zu berichten. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1.8.1975 und 1.10.1975 wurde die "eheste" Erledigung" in Erinnerung gebracht. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 31.10.1975 wurde erneut darauf hingewiesen, daß die Untersuchungen des in der Grube abgelagerten Materials.....raschest durchgeführt werden müssen. Die Erledigung dieses Schreibens wurde mit Schreiben vom 13.1.1976 und 5.4.1976 urgiert und mit Schreiben vom 14.1.1977 nochmals auf die Dringlichkeit der erforderlichen Untersuchungen hingewiesen. Weitere Urgenzschreiben gab es vom 2.6.1977 und vom 21.3.1978. Alle Schreiben wurden an das Amt der ***** Landesregierung Abteilung III/1, jedoch keines an den Landeshauptmann gerichtet. Nachdem es durch konsenswidrige Einlagerungen nicht genehmigter Abfälle zu massiven Grundwasserbeeinträchtigungen gekommen war, stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Ing.Hugo M***** als Verantwortlichen der W***** GesmbH und Dkfm.Josef F***** Strafantrag wegen Paragraph 180, Absatz 2, StGB. Zu 11 b E römisch fünf r 554/85, 11 Hv 519/90, des Landesgerichtes Wiener Neustadt wurde das Verfahren durchgeführt. Der im Rahmen dieses Verfahrens beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Vermutung, daß sich auch im bereits verfüllten Teil der Deponie ein das Grundwasser belastender Verunreinigungsherd befinde, eine aufwendige Gesamtsanierung erforderlich machen werde. Im Rahmen des Strafverfahrens sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** bekannt geworden und es war klar zu sehen, daß er aufgrund dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten keinesfalls in der Lage sein würde, die Kosten der aufgetragenen Sanierungsarbeiten zu tragen. Dieser Umstand ist der klagenden Partei seit spätestens Jänner 1990 bekannt gewesen (S 257). Bereits in einer Stellungnahme vom März 1974 an das Amt der ***** Landesregierung, die auch dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugegangen ist, wurde darauf hingewiesen, daß das Ablagern von nicht oder kaum abbaubaren Stoffen, die ins Grundwasser gelangen könnten, im Bereich der gesamten M***** Senke nicht gestattet werden sollte. Die Gefahr einer Qualitätsbeeinflussung des Grundwasservorkommens M***** Senke sei in höchstem Maße gegeben. Aufgrund der bekannten Problematik hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft laufend schriftlichen Kontakt mit dem Amt der ***** Landesregierung Abt III/1 gehalten, immer wieder bestimmte Erledigungen gefordert und um Berichte ersucht, wobei sämtliche derartigen Schriftstücke an das Amt der ***** Landesregierung, teilweise zu Handen einzelner Sachbearbeiter gerichtet waren. Erst mit Schreiben vom 28.8.1991 bzw 28.2.1992 wendete sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an den Landeshauptmann von *****, als Wasserrechtsbehörde und teilte mit, welche Aufwendungen der Republik bereits entstanden seien und ersuchte um Bericht über das geplante weitere Vorgehen. Eine Weisung an den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ist nicht erfolgt. In einem Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 8.5.1989, mit dem eine Sanierung der F*****-Deponie als unbedingt erforderlich bezeichnet und darauf hingewiesen wird, daß dies noch viele Jahre in Anspruch nehmen werde, geht hervor, daß "Weisungen des Bundesministers entbehrlich" gewesen seien.

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft waren schon seit 1974 Mißstände im Zusammenhang mit dem Betrieb der F*****-Deponie bekannt. Aufgrund des Strafaktes, der sich von Anfang Jänner bis März 1990 bei der vom BMLF eingeschalteten Finanzprokuratur zur Einsichtnahme befand, waren die angeblichen Fehlleistungen der Beklagten der klagenden Partei spätestens im März 1990 ebenso bekannt wie die Tatsache, daß aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Dkfm.Josef F***** keinesfalls damit gerechnet werden könne, daß dieser in der Lage sein werde, aufgetragene Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren. Spätestens bei Erlassung des Berufungsbescheides vom 31.5.1990 hatte die klagende Partei überdies Kenntnis des Schadens, da mit diesem Bescheid der Auftrag an Dkfm.F*****, die Ablagerungen in der Deponie zu entfernen, rechtskräftig wurde (S. 259).

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß kein der klagenden Partei unmittelbar enstandener Schaden vorliege. Der Schaden sei durch die im öffentlichen Interesse erfolgte Ersatzvornahme entstanden, weil der zur Sanierung Verpflichtete aufgrund seiner Vermögenssituation hiezu nicht in der Lage sei. Aber auch bei Annahme der Unmittelbarkeit des Schadens hätte die Klägerin ihre "Rettungspflicht" verletzt. Sie habe nämlich keine Weisung an den Landeshauptmann zur Abwendung des Schadens nachgewiesen. Im übrigen sei der Klageanspruch verjährt, weil der Schaden dem Rechtsträger zumindest spätestens im Mai 1990 bekannt gewesen und die erste der verbundenen Klagen erst im Oktober 1993 eingebracht worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Nach seiner Rechtsauffassung könne das Vorliegen eines unmittelbaren Schadens nicht verneint werden. Nach der aus § 31 Abs 3 und 4 bzw § 117 WRG erkennbaren Absicht des Gesetzgebers habe die Rechtsträgerin die Kosten für diese Maßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht selbst zu tragen. Durch Verschulden von Organen des Bundes bei Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes erforderliche Maßnahmen, deren Kosten von den nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten nicht hereingebracht werden könnten, seien nach dem Schutzzweck der Norm ein unmittelbarer Schaden. Auch der Eintritt der Verjährung sei zu verneinen, weil die Uneinbringlichkeit der Kosten gegenüber allen nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten noch nicht feststehe, so daß ein tatsächlicher Schadenseintritt noch nicht vorliege. Soweit eine von der klagenden Partei behauptete Uneinbringlichkeit der Kosten noch ungeklärt sei, berühre dies nicht nur die Frage der Verjährung, sondern auch die materielle Anspruchsvoraussetzung der Fälligkeit. Eine Bestätigung des Ersturteils scheitere aber daran, daß eine Partei nicht mit einer bestimmten Rechtsansicht überrascht werden dürfe. Es sei daher mit den Parteien zu erörtern, inwieweit die klagende Partei gesetzlich begründete Maßnahmen im Sinne des § 2 OrgHG zur Einbringung ihrer Kosten unternommen hätte. Darüber hinaus sei eine ausreichende Fetstellungsgrundlage darüber zu schaffen, ob ein Schaden durch Einflußnahme auf das Verfahren oder durch Weisung an den Landeshauptmann abgewendet hätte werden können. Im übrigen sei auch die vom Elftbeklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch zur Entscheidung offen.Nach seiner Rechtsauffassung könne das Vorliegen eines unmittelbaren Schadens nicht verneint werden. Nach der aus Paragraph 31, Absatz 3 und 4 bzw Paragraph 117, WRG erkennbaren Absicht des Gesetzgebers habe die Rechtsträgerin die Kosten für diese Maßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht selbst zu tragen. Durch Verschulden von Organen des Bundes bei Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes erforderliche Maßnahmen, deren Kosten von den nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten nicht hereingebracht werden könnten, seien nach dem Schutzzweck der Norm ein unmittelbarer Schaden. Auch der Eintritt der Verjährung sei zu verneinen, weil die Uneinbringlichkeit der Kosten gegenüber allen nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten noch nicht feststehe, so daß ein tatsächlicher Schadenseintritt noch nicht vorliege. Soweit eine von der klagenden Partei behauptete Uneinbringlichkeit der Kosten noch ungeklärt sei, berühre dies nicht nur die Frage der Verjährung, sondern auch die materielle Anspruchsvoraussetzung der Fälligkeit. Eine Bestätigung des Ersturteils scheitere aber daran, daß eine Partei nicht mit einer bestimmten Rechtsansicht überrascht werden dürfe. Es sei daher mit den Parteien zu erörtern, inwieweit die klagende Partei gesetzlich begründete Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, OrgHG zur Einbringung ihrer Kosten unternommen hätte. Darüber hinaus sei eine ausreichende Fetstellungsgrundlage darüber zu schaffen, ob ein Schaden durch Einflußnahme auf das Verfahren oder durch Weisung an den Landeshauptmann abgewendet hätte werden können. Im übrigen sei auch die vom Elftbeklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch zur Entscheidung offen.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der gemeinsam erhobene Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Elftbeklagten ist nicht berechtigt. Dem Rekurs der übrigen Beklagten kommt Berechtigung zu.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes auch deshalb aufgehoben, weil über die vom Elftbeklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch nicht entschieden worden ist. Diese war darauf gestützt worden, daß das im § 7 OrgHG vorgesehene, aus § 8 AHG in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 stammende, nach Lehre und Rechtsprechung Prozeßvoraussetzung bildende Aufforderungsverfahren nicht eingehalten wurde (Schragel, AHG Rz 245; JBl 1984, 559; JBl 1992, 49 ua). Die Nichteinhaltung desselben begründet die Unzulässigkeit des Rechtsweges im Organhaftpflichtverfahren (Ent, Organhaftpflicht 95 mwN; Strasser,Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes auch deshalb aufgehoben, weil über die vom Elftbeklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch nicht entschieden worden ist. Diese war darauf gestützt worden, daß das im Paragraph 7, OrgHG vorgesehene, aus Paragraph 8, AHG in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 stammende, nach Lehre und Rechtsprechung Prozeßvoraussetzung bildende Aufforderungsverfahren nicht eingehalten wurde (Schragel, AHG Rz 245; JBl 1984, 559; JBl 1992, 49 ua). Die Nichteinhaltung desselben begründet die Unzulässigkeit des Rechtsweges im Organhaftpflichtverfahren (Ent, Organhaftpflicht 95 mwN; Strasser,

Die Haftung der Organe und der Bediensteten der Gemeinden 120 mwN).

Eine Klage gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter in der mittelbaren Bundesverwaltung berührt das Spannungsverhältnis zwischen § 79 VGG und den Bestimmungen des § 8 OrgHG (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996, 149 = ecolex 1996, 673) über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit jedenfalls bei Personen, die zur Zeit der Klageerhebung noch nicht ein Jahr aus der Amtstätigkeit ausgeschieden sind (Adamovic/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 349). Es könnte daher fraglich sein, ob gegen diese Personen ausschließlich die sogenannte Ministeranklage nach den Art 142, 143 B-VG zu erheben ist oder ob auch die sonst gegebene Zuständigkeit der ordentliche Gerichte für die zivilrechtliche Klage wegen gesetzwidriger Amtsführung nach dem Organhaftpflichtgesetz vorliegt.Eine Klage gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter in der mittelbaren Bundesverwaltung berührt das Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 79, VGG und den Bestimmungen des Paragraph 8, OrgHG (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996, 149 = ecolex 1996, 673) über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit jedenfalls bei Personen, die zur Zeit der Klageerhebung noch nicht ein Jahr aus der Amtstätigkeit ausgeschieden sind (Adamovic/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 349). Es könnte daher fraglich sein, ob gegen diese Personen ausschließlich die sogenannte Ministeranklage nach den Artikel 142,, 143 B-VG zu erheben ist oder ob auch die sonst gegebene Zuständigkeit der ordentliche Gerichte für die zivilrechtliche Klage wegen gesetzwidriger Amtsführung nach dem Organhaftpflichtgesetz vorliegt.

Der VfGH erkennt nach Art 142 B-VG unter anderem über eine Anklage gegen den Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung; nach Art 143 B-VG auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen, die mit der Amtstätigkeit in Verbindung stehen. Aus diesen Bestimmungen des B-VG könnte man schließen, daß die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bei Klagen gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter über Ersatzansprüche wegen Gesetzesverletzungen oder Nichtbefolgung von Verordnungen oder sonstigen Anordnungen vorliegt.Der VfGH erkennt nach Artikel 142, B-VG unter anderem über eine Anklage gegen den Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung; nach Artikel 143, B-VG auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen, die mit der Amtstätigkeit in Verbindung stehen. Aus diesen Bestimmungen des B-VG könnte man schließen, daß die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bei Klagen gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter über Ersatzansprüche wegen Gesetzesverletzungen oder Nichtbefolgung von Verordnungen oder sonstigen Anordnungen vorliegt.

Die Ministeranklage nach den Art 142, 143 B-VG als staatstheoretisch wichtige Kompetenz des VfGH spielt in der Praxis kaum eine Rolle (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1191; Perntaler, Die Anklage gegen den Landeshauptmann - ein Instrument des Rechtsstaates? RdW 1985, 2). Sie ist insoweit nicht ein Instrument des Rechtsstaates, sondern ein Instrument der Politik. Die politisch gewogene Verletzung einer allgemeinen "Gehorsamspflicht" des verantwortlichen Organs ist durch die Anklage tatbestandsmäßig erst zu konkretisieren. In einem justizförmigen Strafverfahren, das sich durch Organisation, Straftatbestände und den politischen Sanktionen vom allgemeinen Strafrecht deutlich abhebt, ist die Entfernung des "Ministers", der Verlust des Amtes bzw der zeitliche Verlust der politischen Rechte Hauptziel des Verfahrens (Atzwanger, Die Ministeranklage gemäß Art 142 und 143 B-VG, ÖJZ 1983, 37).Die Ministeranklage nach den Artikel 142,, 143 B-VG als staatstheoretisch wichtige Kompetenz des VfGH spielt in der Praxis kaum eine Rolle (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1191; Perntaler, Die Anklage gegen den Landeshauptmann - ein Instrument des Rechtsstaates? RdW 1985, 2). Sie ist insoweit nicht ein Instrument des Rechtsstaates, sondern ein Instrument der Politik. Die politisch gewogene Verletzung einer allgemeinen "Gehorsamspflicht" des verantwortlichen Organs ist durch die Anklage tatbestandsmäßig erst zu konkretisieren. In einem justizförmigen Strafverfahren, das sich durch Organisation, Straftatbestände und den politischen Sanktionen vom allgemeinen Strafrecht deutlich abhebt, ist die Entfernung des "Ministers", der Verlust des Amtes bzw der zeitliche Verlust der politischen Rechte Hauptziel des Verfahrens (Atzwanger, Die Ministeranklage gemäß Artikel 142 und 143 B-VG, ÖJZ 1983, 37).

In Anlehnung an die Vorschrift des § 366 StPO hat der VfGH im Falle der Verurteilung in der Regel nach § 79 VfGG auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen. Das Urteil kann sich aber auch darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten. Im sogenannten Adhäsionsverfahren ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als Privatbeteiligter im Strafverfahren kein Verzicht auf die Beschreitung des Zivilrechtsweges noch bildet sie eine Grundlage für eine Einrede der Streitanhängigkeit gegenüber einer bereits angebrachten Schadenersatzklage (Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4 169; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens7, 54; SSt 55/77). Für die "Ministeranklage" gegen den Landeshauptmann und seinen Stellvertreter ist daraus abzuleiten, daß die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ersatzansprüche nach dem OrgHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor dem VfGH in einer mit dem Adhäsionsverfahren vergleichbaren Art und Weise nicht ausschließt (Atzwanger aaO, 44). Der Rechtsweg wäre daher, wenn ein entsprechendes Aufforderungsverfahren stattgefunden hat, was beim Elftbeklagten noch zu prüfen ist, zulässig (vgl das im Akt erliegende Privatgutachten Weber, 61).In Anlehnung an die Vorschrift des Paragraph 366, StPO hat der VfGH im Falle der Verurteilung in der Regel nach Paragraph 79, VfGG auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen. Das Urteil kann sich aber auch darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten. Im sogenannten Adhäsionsverfahren ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als Privatbeteiligter im Strafverfahren kein Verzicht auf die Beschreitung des Zivilrechtsweges noch bildet sie eine Grundlage für eine Einrede der Streitanhängigkeit gegenüber einer bereits angebrachten Schadenersatzklage (Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4 169; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens7, 54; SSt 55/77). Für die "Ministeranklage" gegen den Landeshauptmann und seinen Stellvertreter ist daraus abzuleiten, daß die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ersatzansprüche nach dem OrgHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor dem VfGH in einer mit dem Adhäsionsverfahren vergleichbaren Art und Weise nicht ausschließt (Atzwanger aaO, 44). Der Rechtsweg wäre daher, wenn ein entsprechendes Aufforderungsverfahren stattgefunden hat, was beim Elftbeklagten noch zu prüfen ist, zulässig vergleiche das im Akt erliegende Privatgutachten Weber, 61).

Weil die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs der Sachentscheidung vorgeht (5 Ob 19/77), kann daher in diesem verbundenen Verfahren des Elftbeklagten zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache noch keine Aussage getroffen werden. Seine Einwendung, daß das im § 7 OrgHG vorgesehene Aufforderungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt wurde, ist zu prüfen. Es hat daher beim Aufhebungsbeschluß zu verbleiben.Weil die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs der Sachentscheidung vorgeht (5 Ob 19/77), kann daher in diesem verbundenen Verfahren des Elftbeklagten zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache noch keine Aussage getroffen werden. Seine Einwendung, daß das im Paragraph 7, OrgHG vorgesehene Aufforderungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt wurde, ist zu prüfen. Es hat daher beim Aufhebungsbeschluß zu verbleiben.

Art 23 Abs 3 B-VG, in dessen Ausführung das AHG und später das OrgHG erging (Walter/Mayr, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1282) verlangt eine in Vollziehung der Gesetze erfolgte schuldhafte und rechtswidrige unmittelbare Schadenszufügung. Es hat daher der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organes von Rechts wegen zählt; also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und für den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat. In den hier zu untersuchenden Handlungen und Unterlassungen in hoheitlicher Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes handelt es sich um Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, so daß das inkriminierte Verhalten der Beklagten dem Bund, als dessen Organe die Beklagten tätig waren, zuzurechnen ist (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996/149 = ecolex 1996, 673).Artikel 23, Absatz 3, B-VG, in dessen Ausführung das AHG und später das OrgHG erging (Walter/Mayr, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1282) verlangt eine in Vollziehung der Gesetze erfolgte schuldhafte und rechtswidrige unmittelbare Schadenszufügung. Es hat daher der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organes von Rechts wegen zählt; also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und für den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat. In den hier zu untersuchenden Handlungen und Unterlassungen in hoheitlicher Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes handelt es sich um Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, so daß das inkriminierte Verhalten der Beklagten dem Bund, als dessen Organe die Beklagten tätig waren, zuzurechnen ist (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996/149 = ecolex 1996, 673).

Art 23 B-VG hat in seiner ursprünglichen Fassung eine Schadenshaftung aller mit den Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder Gerichtsbarkeit betrauten Personen für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden und eine Haftung der Gebietskörperschaft für derartige Rechtsverletzungen ihrer Organe vorgesehen. Es wurde noch nicht unterschieden, ob es sich um einen Schaden handelt, der der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt wurde oder ob ihr der Schaden mittelbar durch Inanspruchnahme einer Haftung seitens eines unmittelbar geschädigten Dritten entstanden ist. Erst die Neufassung des Art 23 B-VG nach der Bundesverfassungsnovelle 1929 (BGBl 1929/392) kennt wie auch Art 23 idF der Bundesverfassungsnovelle 1949 (BGBl 1949/19) diese Unterscheidung (Just, Die Haftung für unmittelbar zugefügten Schaden im öffentlichen Dienst, ÖJZ 1951, 209). Der Gesetzgeber hat dann die bis zur Erlassung des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl 1967/181) unterbliebene Ausführung des Art 23 Abs 3 B-VG nach dem bereits vorliegenden Amtshaftungsgesetz (BGBl 1949/20) als unbefriedigend angesehen, als doch im Bereich der Hoheitsverwaltung keine Haftung der Organe für dem Rechtsträger unmittelbar zugefügte Schäden durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze bestand, andererseits aber eine volle Haftung der Organe nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben war. Dazu kommt, daß selbst innerhalb der Schadensfälle, die sich im Bereich der Hoheitsverwaltung rechtswidrig und schuldhaft ereignet haben, zu differenzieren war, ob der Schaden dem Rechtsträger mittelbar (siehe § 3 AHG iVm Art 23 Abs 2 B-VG) oder unmittelbar (siehe Art 23 Abs 3 B-VG) zugefügt wurde. Das Organhaftpflichtgesetz lehnt sich angesichts des schon in der Verfassung vorgegebenen Zusammenhanges zwischen den Haftungsprogrammen des Abs 1 und 3 des Art 23 B-VG weitgehend an die Regelungen des AHG an und versucht, zu einer möglichst weitgehenden Harmonisierung mit dem Haftungsrecht des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu gelangen (206 BlgNR XI GP, 4 f). Daher ist auch eine Anpassung an das DHG gegeben (Schragel AHG2 Rz 211). Eine Differenzierung zum AHG ergibt sich daraus, daß der Wille des Verfassungsgesetzgebers, zu garantieren, daß für die Inanspruchnahme des schuldtragenden Organs im Falle des Art 23 Abs 3 B-VG dieselben Grundsätze zu gelten haben wie im Bereich der Amtshaftung im engeren Sinn aufgrund der unterschiedlichen Formulierung in Art 23 Abs 1 und 2 und Abs 3 B-VG nicht zum Ausdruck kommt (206 BlgNR XI GP, 4 f).Artikel 23, B-VG hat in seiner ursprünglichen Fassung eine Schadenshaftung aller mit den Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder Gerichtsbarkeit betrauten Personen für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden und eine Haftung der Gebietskörperschaft für derartige Rechtsverletzungen ihrer Organe vorgesehen. Es wurde noch nicht unterschieden, ob es sich um einen Schaden handelt, der der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt wurde oder ob ihr der Schaden mittelbar durch Inanspruchnahme einer Haftung seitens eines unmittelbar geschädigten Dritten entstanden ist. Erst die Neufassung des Artikel 23, B-VG nach der Bundesverfassungsnovelle 1929 (BGBl 1929/392) kennt wie auch Artikel 23, in der Fassung der Bundesverfassungsnovelle 1949 (BGBl 1949/19) diese Unterscheidung (Just, Die Haftung für unmittelbar zugefügten Schaden im öffentlichen Dienst, ÖJZ 1951, 209). Der Gesetzgeber hat dann die bis zur Erlassung des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl 1967/181) unterbliebene Ausführung des Artikel 23, Absatz 3, B-VG nach dem bereits vorliegenden Amtshaftungsgesetz (BGBl 1949/20) als unbefriedigend angesehen, als doch im Bereich der Hoheitsverwaltung keine Haftung der Organe für dem Rechtsträger unmittelbar zugefügte Schäden durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze bestand, andererseits aber eine volle Haftung der Organe nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben war. Dazu kommt, daß selbst innerhalb der Schadensfälle, die sich im Bereich der Hoheitsverwaltung rechtswidrig und schuldhaft ereignet haben, zu differenzieren war, ob der Schaden dem Rechtsträger mittelbar (siehe Paragraph 3, AHG in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 2, B-VG) oder unmittelbar (siehe Artikel 23, Absatz 3, B-VG) zugefügt wurde. Das Organhaftpflichtgesetz lehnt sich angesichts des schon in der Verfassung vorgegebenen Zusammenhanges zwischen den Haftungsprogrammen des Absatz eins und 3 des Artikel 23, B-VG weitgehend an die Regelungen des AHG an und versucht, zu einer möglichst weitgehenden Harmonisierung mit dem Haftungsrecht des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu gelangen (206 BlgNR römisch XI GP, 4 f). Daher ist auch eine Anpassung an das DHG gegeben (Schragel AHG2 Rz 211). Eine Differenzierung zum AHG ergibt sich daraus, daß der Wille des Verfassungsgesetzgebers, zu garantieren, daß für die Inanspruchnahme des schuldtragenden Organs im Falle des Artikel 23, Absatz 3, B-VG dieselben Grundsätze zu gelten haben wie im Bereich der Amtshaftung im engeren Sinn aufgrund der unterschiedlichen Formulierung in Artikel 23, Absatz eins und 2 und Absatz 3, B-VG nicht zum Ausdruck kommt (206 BlgNR römisch XI GP, 4 f).

Unterschiede zum AHG sind daher gewollt. Während dieses einen geschädigten Dritten zur Voraussetzung hat, betrifft die Organhaftung nur das Verhältnis zwischen dem Amtswalter und dem Rechtsträger, als dessen Organ der betreffende Amtswalter gehandelt hat. Die Organhaftung darf daher nicht mit dem Regreßverhältnis im Rahmen der Amtshaftung verwechselt werden (Adamovic/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 443). Nur Direktschäden des Rechtsträgers fallen unter das Organhaftpflichtgesetz (Waas in Anm zu DRdA 1978, 133).Unterschiede zum AHG sind daher gewollt. Während dieses einen geschädigten Dritten zur Voraussetzung hat, betrifft die Organhaftung nur das Verhältnis zwischen dem Amtswalter und dem Rechtsträger, als dessen Organ der betreffende Amtswalter gehandelt hat. Die Organhaftung darf daher nicht mit dem Regreßverhältnis im Rahmen der Amtshaftung verwechselt werden (Adamovic/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 443). Nur Direktschäden des Rechtsträgers fallen unter das Organhaftpflichtgesetz (Waas in Anmerkung zu DRdA 1978, 133).

Der sachliche Geltungsbereich des Organhaftpflichtgesetzes umfaßt daher nur die Haftung für dem Rechtsträger unmittelbar zugefügte Schäden. Die Haftung für Schäden, die von Organen in Vollziehung der Gesetze einem Dritten zugefügt werden, sind hingegen im Amtshaftungsgesetz geregelt (Stifter, Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem DHG und dem OrgHG, ÖJZ 1969, 1; Ent,

Das Wesen der Organhaftpflicht, ZVR 1968, 29, 58 [59]; derselbe, Begriff und Abgrenzung der Organhaftung, ÖJZ 1968, 238 und JBl 1968, 417). Unter einem mittelbaren oder Drittschaden versteht man in der Regel einen Schaden, der nicht in der Richtung des Angriffes des Schädigers, sondern infolge einer Seitenwirkung der schädigenden Handlung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffes unmittelbar geschützt ist (Ent, aaO ZVR 1968, 59; Koziol/Welser, Grundriß10 I, 467; ZVR 1960, 39; ZVR 1994/88; ecolex 1994, 814; WBl 1995, 122).Das Wesen der Organhaftpflicht, ZVR 1968, 29, 58 [59]; derselbe, Begriff und Abgrenzung der Organhaftung, ÖJZ 1968, 238 und JBl 1968, 417). Unter einem mittelbaren oder Drittschaden versteht man in der Regel einen Schaden, der nicht in der Richtung des Angriffes des Schädigers, sondern infolge einer Seitenwirkung der schädigenden Handlung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffes unmittelbar geschützt ist (Ent, aaO ZVR 1968, 59; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 467; ZVR 1960, 39; ZVR 1994/88; ecolex 1994, 814; WBl 1995, 122).

Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, nicht aber einem Dritten, es sei denn, daß ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf einen Dritten überwälzt wird (Koziol, Haftpflichtrecht2 I, 279; Koziol/Welser aaO, 468; ZVR 1994/88; 5 Ob 532/93 twvö in ecolex 1994, 814).Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, nicht aber einem Dritten, es sei denn, daß ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf einen Dritten überwälzt wird (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins, 279; Koziol/Welser aaO, 468; ZVR 1994/88; 5 Ob 532/93 twvö in ecolex 1994, 814).

Auf den vorliegenden Fall bezogen besteht der Schaden in den Kosten der vom Schutzzweck der Norm umfaßten Notmaßnahmen im Sinne des § 31 WRG. Er ist darauf zurückzuführen, daß die nach § 31 WRG Verpflichteten ihre aus dieser Gesetzesstelle hervorkommende Verpflichtung nicht eingehalten haben und aufgrund der immensen Schadenshöhe auch nicht einhalten könnten (Privatgutachten Bydlinski 66 f), so daß Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG erforderlich wurden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind den Verpflichteten nach dem Wasserrechtsgesetz aufzuerlegen und wären von ihnen zu tragen. Ob das Betreiben der Deponie durch schuldhaftes Handeln von Organen der mittelbaren Bundesverwaltung in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes erst ermöglicht bzw durch Verletzung ihrer Aufsichts-, Kontroll- oder Handlungspflichten aufrechterhalten wurde, hätte zunächst nur zur Folge, daß allenfalls den Verpflichteten in ihrem Vermögen ein Schaden durch die aufgetragenen Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG bzw deren Ersatzvornahme entsteht. Daher könnten diese grundsätzlich im Rahmen der Amtshaftung dem Rechtsträger gegenüber ihren Vermögensschaden geltend machen. Ob allerdings Schadenersatz dafür verlangt werden kann, daß der Staat dem Betreiber, der rechtswidrige Einlagerungen duldet, an seinem rechtswidrigen Tun hätte hindern müssen, ist fraglich (Rebhan in Kerschner, Haftung bei Deponien, 148).Auf den vorliegenden Fall bezogen besteht der Schaden in den Kosten der vom Schutzzweck der Norm umfaßten Notmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, WRG. Er ist darauf zurückzuführen, daß die nach Paragraph 31, WRG Verpflichteten ihre aus dieser Gesetzesstelle hervorkommende Verpflichtung nicht eingehalten haben und aufgrund der immensen Schadenshöhe auch nicht einhalten könnten (Privatgutachten Bydlinski 66 f), so daß Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG erforderlich wurden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind den Verpflichteten nach dem Wasserrechtsgesetz aufzuerlegen und wären von ihnen zu tragen. Ob das Betreiben der Deponie durch schuldhaftes Handeln von Organen der mittelbaren Bundesverwaltung in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes erst ermöglicht bzw durch Verletzung ihrer Aufsichts-, Kontroll- oder Handlungspflichten aufrechterhalten wurde, hätte zunächst nur zur Folge, daß allenfalls den Verpflichteten in ihrem Vermögen ein Schaden durch die aufgetragenen Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG bzw deren Ersatzvornahme entsteht. Daher könnten diese grundsätzlich im Rahmen der Amtshaftung dem Rechtsträger gegenüber ihren Vermögensschaden geltend machen. Ob allerdings Schadenersatz dafür verlangt werden kann, daß der Staat dem Betreiber, der rechtswidrige Einlagerungen duldet, an seinem rechtswidrigen Tun hätte hindern müssen, ist fraglich (Rebhan in Kerschner, Haftung bei Deponien, 148).

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um den Regreßanspruch des allenfalls durch ein schuldhaftes Handeln von Organen im Sinne des § 1 AHG Geschädigten nach dem WRG Verpflichteten nach § 3 AHG, sondern um den an die strengeren, weil im Gegensatz zu § 3 AHG nicht nur an vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern an jedes schuldhafte und rechtswidrige Verhalten geknüpfte Voraussetzungen nach § 1 OrgHG gebundenen selbständigen Schadenersatzanspruch des Bundes, der zunächst davon abhängt, ob ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist. Dies ist zu bejahen.Im vorliegenden Fall handelt es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um den Regreßanspruch des allenfalls durch ein schuldhaftes Handeln von Organen im Sinne des Paragraph eins, AHG Geschädigten nach dem WRG Verpflichteten nach Paragraph 3, AHG, sondern um den an die strengeren, weil im Gegensatz zu Paragraph 3, AHG nicht nur an vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern an jedes schuldhafte und rechtswidrige Verhalten geknüpfte Voraussetzungen nach Paragraph eins, OrgHG gebundenen selbständigen Schadenersatzanspruch des Bundes, der zunächst davon abhängt, ob ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist. Dies ist zu bejahen.

Wird jemand schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld veranlaßt, dann tritt sein Schaden bereits mit der Zahlung an den Bereicherten und nicht erst mit der Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruches (JBl 1992,720) ein, falls dieser nicht zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und auch imstande ist. Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist sehr weit gefaßt und umfaßt jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Als ein solcher Vermögensnachteil ist es anzusehen, wenn anstelle des Besitzes eines Bargeldbetrages nur eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, weil diese mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw dem der Rechtsverfolgung behaftet ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (JBl 1985, 677; JBl 1987, 388; SZ 65/41; 1 Ob 55/95, 1 Ob 535/95, 9 ObA 51/97h).Wird jemand schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld veranlaßt, dann tritt sein Schaden bereits mit der Zahlung an den Bereicherten und nicht erst mit der Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruches (JBl 1992,720) ein, falls dieser nicht zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und auch imstande ist. Der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB ist sehr weit gefaßt und umfaßt jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Als ein solcher Vermögensnachteil ist es anzusehen, wenn anstelle des Besitzes eines Bargeldbetrages nur eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, weil diese mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw dem der Rechtsverfolgung behaftet ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (JBl 1985, 677; JBl 1987, 388; SZ 65/41; 1 Ob 55/95,

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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