Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Manuel G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 8.Oktober 1996, GZ 1 P 163/96d-8, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj.Manuel G***** an das Bezirksgericht Eisenstadt wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 8.Oktober 1996, GZ 1 P 163/96d-8, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj.Manuel G***** an das Bezirksgericht Eisenstadt wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.
Text
Begründung:
Der mj.Manuel G***** ist das uneheliche Kind der Claudia G***** und des Günter B*****, der in K***** wohnt. Am 19.7.1996 stellte die damals ebenfalls noch in K***** wohnende Mutter beim Bezirksgericht Voitsberg für den bei ihr lebenden Manuel den Antrag, den vom Vater zu leistenden Unterhalt von S 1.500,-- auf S 2.000,-- monatlich zu erhöhen. Der Vater beantragte die Abweisung dieses Antrages und begehrte seinerseits, ihm die Obsorge hinsichtlich des Kindes zu übertragen. Diesen Antrag zog er aber am 18.2.1997 wieder zurück.
Weil die Mutter mit Manuel inzwischen nach D***** übersiedelt war, übertrug das Bezirksgericht Voitsberg mit rechtskräftigem Beschluß vom 8.Oktober 1996 seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Eisenstadt. Das Bezirksgericht Eisenstadt stellte den Akt dem Bezirksgericht Voitsberg mit dem Hinweis zurück, daß vorerst die noch offenen Anträge zu erledigen seien. Es lehnte somit die (sofortige) Übernahme der Pflegschaft ab.
Die vom Bezirksgericht Köflach verfügte (sofortige) Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 72.819, 69.749, 66.880 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 72.832, 69.764, 66.885 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 111 JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 66.886, 54.970 uva).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 72.819, 69.749, 66.880 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 72.832, 69.764, 66.885 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 111, JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 66.886, 54.970 uva).
Der hier noch offene Unterhaltsantrag stellt kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit dar, weil dem übertragenden Gericht zur Entscheidung hierüber nicht mehr Sachkenntnis zukommt als dem übernehmenden Gericht. Wegen der Verlegung des ständigen Aufenthalts des Pflegebefohlenen und damit seines Lebensmittelpunkts nach D***** entspricht die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 72.818 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.
Der entsprechende Beschluß des Bezirksgerichts Köflach ist daher zu genehmigen.
Anmerkung
E46366 07J05037European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070ND00503.97.0528.000Dokumentnummer
JJT_19970528_OGH0002_0070ND00503_9700000_000