Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauss und Dr.Strauss in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.J*****, Architekt, W***** vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.G*****, Angestellter, W*****, vertreten durch Dr.Herbert Gartner und Dr.Thomas Furherr, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 147.935,-- s.A. (Rekursinteresse S 56.899,77) infolge des Kostenrekurses des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.2.1997, GZ 13 Cg 293/93s-49, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte vom Beklagten zunächst für Architektenleistungen S 272.700,-- s.A. Nach einem längeren Beweisverfahren wurde ein Gutachten des Sachverständigen Architekt Dipl.Ing.R***** eingeholt, der für die erbrachten Leistungen des Klägers nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten (GOA) ein angemessenes Honorar von S 147.935,78 ermittelte. In der darauf folgenden (letzten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung schränkte der Kläger sein Begehren auf S 147.935,78 s.A. ein.
Das Erstgericht gab dem restlichen Klagebegehren (ohne Groschenbetrag) statt und sprach dem Kläger S 23.217,83 an Kosten zu. Es ging dabei davon aus, daß der Kläger bis zur Einschränkung lediglich mit 54% obsiegt habe, ihm daher nur 8% seiner Kosten gebührten. Erst für den zweiten Verfahrensabschnitt stünden dem Kläger alle Kosten zu.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, daß dem Kläger S 80.117,60 an Kosten zugesprochen werden mögen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber rügt ausschließlich, daß das Erstgericht die Bestimmungen des § 43 Abs.2 ZPO nicht angewendet habe. Ein Zuspruch der gesamten Kosten nach dieser Gesetzesstelle kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Betrag der vom Kläger erhobenen Forderung von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war, wenn dem Kläger also ein Schätzfehler unterlief, die objektiven Prämissen für eine solche Schätzung aber sowohl für den Kläger wie auch für den Sachverständigen gleichbleibend sind. Der Kläger hat hier eine Abrechnung seines Honoraranspruches vorgenommen, deren Prämissen der Sachverständige nicht zur Gänze übernahm. Unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen steht dem Kläger nach den Tarifen der GOA nur der vom Sachverständigen ermittelte geringere Betrag zu. Der Kläger unterlag daher keineswegs einer Fehlschätzung, sondern nahm eine unrichtige Abrechnung vor, weshalb ihm die Rechtswohltat des § 43 Abs.2, 2.Fall, ZPO nicht zugute kommt. Im übrigen ist auch nicht für schutzwürdig anzusehen, wer aufgrund eigener Fachkenntnisse die Höhe der Forderung abschätzen konnte (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 43). Es ist daher gar nicht mehr darauf einzugehen, ob der Kläger das von der Rechtsprechung tolerierte Maß der Überklagung überschritten hat, weil es auf die Frage einer Überklagung hier gar nicht mehr ankommt.Der Rekurswerber rügt ausschließlich, daß das Erstgericht die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz , ZPO nicht angewendet habe. Ein Zuspruch der gesamten Kosten nach dieser Gesetzesstelle kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Betrag der vom Kläger erhobenen Forderung von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war, wenn dem Kläger also ein Schätzfehler unterlief, die objektiven Prämissen für eine solche Schätzung aber sowohl für den Kläger wie auch für den Sachverständigen gleichbleibend sind. Der Kläger hat hier eine Abrechnung seines Honoraranspruches vorgenommen, deren Prämissen der Sachverständige nicht zur Gänze übernahm. Unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen steht dem Kläger nach den Tarifen der GOA nur der vom Sachverständigen ermittelte geringere Betrag zu. Der Kläger unterlag daher keineswegs einer Fehlschätzung, sondern nahm eine unrichtige Abrechnung vor, weshalb ihm die Rechtswohltat des Paragraph 43, Absatz ,, 2.Fall, ZPO nicht zugute kommt. Im übrigen ist auch nicht für schutzwürdig anzusehen, wer aufgrund eigener Fachkenntnisse die Höhe der Forderung abschätzen konnte (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 43,). Es ist daher gar nicht mehr darauf einzugehen, ob der Kläger das von der Rechtsprechung tolerierte Maß der Überklagung überschritten hat, weil es auf die Frage einer Überklagung hier gar nicht mehr ankommt.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Rekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil der Kostenrekurs ein einseitiges Rechtsmittel ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO.
Anmerkung
EW00187 16R00877European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:01600R00087.97Z.0528.000Dokumentnummer
JJT_19970528_OLG0009_01600R00087_97Z0000_000