TE OGH 1997/5/28 9ObA2301/96i

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Gerhard Puschner und Univ.Prof.Dr.Walter Schrammel als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dkfm.Josef F*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Hofrat Dr.Leopold W*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr.Johannes Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, 2) Hofrat Dr.Leopold Sp*****, Landesamtsdirektor i.R., ***** 3) Hofrat DI Johann G*****, Beamter, ***** 4) Hofrat Dr.Peter K*****, Beamter, ***** 5) Hofrat Dr.Karl K*****, Landesamtsdirektor, ***** 6) Hofrat Dr.Karl K*****, Beamter, ***** 7) Hofrat Dr.Michael Sch*****, Beamter, ***** 8) Hofrat Dr.Josef L*****, Beamter, ***** 9) Hofrat Dr.Georg Sch*****, Landesamtsdirektor i.R., ***** 10) Hofrat Dr.Gottfried K*****, Beamter, ***** die zweit- bis zehntbeklagte Partei vertreten durch Dr.Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Wien, 11) Hofrat Mag.Siegfried L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Brandstetter, Politzer und Pritz Partnerschaft KEG in Wien, 12) DI Dr.Erwin P*****, 13) ÖKR Andreas M*****, 14) ÖKR Matthias B*****, 15) Franz B*****, Landesrat, ***** die zwölft- bis fünfzehntbeklagte Partei vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen je S 15,965.596,70 sA und Feststellung (Streitwert S 1,000.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.August 1996, GZ 10 Ra 121/96d-42, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Nebenintervenienten wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Nebenintervenienten wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da gemäß § 18 Abs 1 ZPO die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen kann, ergibt sich von selbst, daß vor Zustellung eines solchen Schriftsatzes noch keine Nebenintervention stattgefunden hat. Daher haben sich die Parteien durch Verhandeln in der Sache vor Zustellung eines solchen Schriftsatzes des erst nach Zustellung desselben entstehenden Rechtes, den Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten zu stellen, nicht verschwiegen. Das unmittelbar nach Ausfolgung des Beitrittsschriftsatzes des Nebenintervenienten in der mündlichen Verhandlung gestellte Ersuchen der Parteien mittels Schriftsatzes auf die Klage zu replizieren, nahm ihnen nicht das Recht, in diesem die Hauptsache betreffenden Schriftsatz auch die Zurückweisung des Nebenintervenienten zu beantragen, weil nur ein Einlassen in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes das Zurückweisungsrecht verwirkt (ZAS 1990/23). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.Da gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen kann, ergibt sich von selbst, daß vor Zustellung eines solchen Schriftsatzes noch keine Nebenintervention stattgefunden hat. Daher haben sich die Parteien durch Verhandeln in der Sache vor Zustellung eines solchen Schriftsatzes des erst nach Zustellung desselben entstehenden Rechtes, den Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten zu stellen, nicht verschwiegen. Das unmittelbar nach Ausfolgung des Beitrittsschriftsatzes des Nebenintervenienten in der mündlichen Verhandlung gestellte Ersuchen der Parteien mittels Schriftsatzes auf die Klage zu replizieren, nahm ihnen nicht das Recht, in diesem die Hauptsache betreffenden Schriftsatz auch die Zurückweisung des Nebenintervenienten zu beantragen, weil nur ein Einlassen in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes das Zurückweisungsrecht verwirkt (ZAS 1990/23). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Anmerkung

E46406 09B23016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA02301.96I.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19970528_OGH0002_009OBA02301_96I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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