TE OGH 1997/6/2 10Bl38/97

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Veröffentlicht am 02.06.1997
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Kopf

Das Landesgericht Ried im Innkreis als Berufungsgericht hat durch DR.

REINHART DAGHOFER als Vorsitzenden, DR. KNOGLINGER und DR. KOLLER

als beisitzende Richter im Beisein der VB SCHNEIDER als

Schriftführerin in der Strafsache gegen W***** F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 3 ( 81 Z 2 ) StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30. Jan. 1997, U 190/95 - 29, nach der in Gegenwart der Staatsanwältin Dr. HEGER und des Verteidigers Mag. L***** durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:Schriftführerin in der Strafsache gegen W***** F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 3 ( 81 Ziffer 2, ) StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30. Jan. 1997, U 190/95 - 29, nach der in Gegenwart der Staatsanwältin Dr. HEGER und des Verteidigers Mag. L***** durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :E N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E :

Text

Mit dem angefochtenen Urteil wurde W***** F***** ( im zweiten Verfahrensgang erneut ) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 3 ( 81 Z 2 ) StGB schuldig erkannt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80.--, demgemäß zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde W***** F***** ( im zweiten Verfahrensgang erneut ) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 3 ( 81 Ziffer 2, ) StGB schuldig erkannt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80.--, demgemäß zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Die wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Angeklagt begab sich am 20.5.1995 gegen ca. 22 Uhr auf ein Maifest in Steindorf bei Straßwalchen. Er trank dort 3 Maß Bier und 5 - 6 Whisky - Cola. Am 21.5.1995 kehrte er um ca. 4,30 Uhr nach Hause zurück. Gegen Mittag dieses Tages fuhr er nach dem Verzehr eines Schnitzels mit seinem PKW zum Dorffest beim " Reitshammer - Bauern ". Dort trank er zwei " Radler ", ein Mischgetränk von 1/2 l, das etwa zur Hälfte aus Bier und etwa zur Hälfte aus Limonade besteht. Speisen nahm er bei dieser Gelegenheit nicht zu sich.

Er trank die zwei " Radler ", obwohl er beabsichtigte, anschließend mit seinem PKW zu einem Fußballspiel nach Munderfing zu fahren. Zum Zeitpunkt des Unfalles befand er sich auch tatsächlich auf dem Weg dorthin.

Zum Unfallszeitpunkt betrug sein Blutalkoholgehalt mindestens 0,8 Promille.

Der Unfall ereignete sich, weil W***** F***** infolge einer überhöhten Geschwindigkeit von 120 km/h in einer Kurve auf den linken Fahrstreifen geriet und dort mit einem entgegenkommenden PKW kollidierte. Dadurch erlitt die Lenkerin des entgegenkommenden PKWs, H***** D*****, eine Hüft - und Kopfprellung und die weiteren Insassen H***** M***** ein Hämatom an der linken Brust und M***** F***** eine Schädelprellung mit Bluterguß am Scheitelbein.

In der Beweiswürdigung wurde im wesentlichen auf das umfassende Geständnis hingewiesen und weiters ausgeführt, daß jeder befugte Kraftfahrzeuglenker weiß, daß er nach einer durchzechten Nacht, in der die geschilderten Alkoholmengen getrunken werden, sich eine erhebliche Restalkoholmenge im Körper befindet, die durch den Genuß von zwei " Radlern " wieder deutlich aufgestockt wird.

In der rechtlichen Beurteilung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die erfolgte Abstrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau eine Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 3 ( 81 Z 2 ) StGB nicht hindert.In der rechtlichen Beurteilung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die erfolgte Abstrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau eine Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 3 ( 81 Ziffer 2, ) StGB nicht hindert.

In der Strafzumessung wurde das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel, sowie die gänzliche Schadensgutmachung als mildernd, die Verletzung von drei Personen als erschwerend gewertet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Ausgeführt wurde aber lediglich die Nichtigkeitsberufung. Es wird der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StGB ins Treffen geführt und eine Verurteilung lediglich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 StGB angestrebt. Hiezu wird im wesentlichen vorgebracht, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem unter ZVR 1996/1 publizierten Erkenntnis ausgesprochen habe, daß eine Doppelbestrafung durch das Gericht und die Verwaltungsbehörde wegen ein und desselben Sachverhaltes der Europäischen Konvention für Menschenrechte widerspreche, sodaß eine Verurteilung durch das Gericht nach einer verwaltungsbehördlichen Abstrafung wegen des selben Sachverhaltes ausgeschlossen sei.Ausgeführt wurde aber lediglich die Nichtigkeitsberufung. Es wird der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StGB ins Treffen geführt und eine Verurteilung lediglich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB angestrebt. Hiezu wird im wesentlichen vorgebracht, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem unter ZVR 1996/1 publizierten Erkenntnis ausgesprochen habe, daß eine Doppelbestrafung durch das Gericht und die Verwaltungsbehörde wegen ein und desselben Sachverhaltes der Europäischen Konvention für Menschenrechte widerspreche, sodaß eine Verurteilung durch das Gericht nach einer verwaltungsbehördlichen Abstrafung wegen des selben Sachverhaltes ausgeschlossen sei.

Diese Rechtsmeinung ist irrig und wird, wie in dem in der Berufung zitierten Urteil des Berufungsgerichtes vom 5.8.1996, 10 Bl 84/96, ausgeführt, daß aus der Entscheidung des EGMR vom 23.10.1995 im Grunde nur abgeleitet werden kann, daß eine zusätzliche Abstrafung durch die Verwaltungsbehörde (im Anlaßfall sogar, nachdem das Gericht die Qualifikation nach § 81 Z 2 StGB rechtskräftig verneint hatte)Diese Rechtsmeinung ist irrig und wird, wie in dem in der Berufung zitierten Urteil des Berufungsgerichtes vom 5.8.1996, 10 Bl 84/96, ausgeführt, daß aus der Entscheidung des EGMR vom 23.10.1995 im Grunde nur abgeleitet werden kann, daß eine zusätzliche Abstrafung durch die Verwaltungsbehörde (im Anlaßfall sogar, nachdem das Gericht die Qualifikation nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB rechtskräftig verneint hatte)

Artikel 4 des 7. ZPMRK verletzt. Es muß aber aus dieser Entscheidung keinesfalls zwingend abgeleitet werden, daß nach einer rechtskräftigen Abstrafung durch die Verwaltungsbehörde wegen § 5 Abs 1 StVO auch eine Verurteilung durch das Gericht bei Heranziehung der Qualifikation nach dem § 81 Z 2 StGB zwangsläufig konventionswidrig wäre und demgemäß gegen ein Verfassungsgebot verstieße. Es ist vielmehr nur die zusätzliche Abstrafung durch die Verwaltungsbehörde als konventionswidrig anzusehen. Ob und auf Grund welchen Rechtsbehelfes der in dieser Sache ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.10.1995, VerkR 96 - 10869 - 1995 - Kb aufgehoben werden kann, ist vom Berufungsgericht nicht zu beantworten.Artikel 4 des 7. ZPMRK verletzt. Es muß aber aus dieser Entscheidung keinesfalls zwingend abgeleitet werden, daß nach einer rechtskräftigen Abstrafung durch die Verwaltungsbehörde wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO auch eine Verurteilung durch das Gericht bei Heranziehung der Qualifikation nach dem Paragraph 81, Ziffer 2, StGB zwangsläufig konventionswidrig wäre und demgemäß gegen ein Verfassungsgebot verstieße. Es ist vielmehr nur die zusätzliche Abstrafung durch die Verwaltungsbehörde als konventionswidrig anzusehen. Ob und auf Grund welchen Rechtsbehelfes der in dieser Sache ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.10.1995, VerkR 96 - 10869 - 1995 - Kb aufgehoben werden kann, ist vom Berufungsgericht nicht zu beantworten.

Im übrigen hat auch das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 19.9.1996, 23 Bs 333/96 ( ZVR 1997/27 ) ausdrücklich ausgesprochen, daß die Bestrafung eines alkoholisierten KFZ Lenkers durch die Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen § 5 StVO die Annahme der Qualifikation nach § 81 Z 2 StGB in einem nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahren nicht hindert, da ein Verwaltungsstraferkenntnis keine Sperrwirkung gegenüber dem gerichtlichen Strafverfahren entfalten kann.Im übrigen hat auch das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 19.9.1996, 23 Bs 333/96 ( ZVR 1997/27 ) ausdrücklich ausgesprochen, daß die Bestrafung eines alkoholisierten KFZ Lenkers durch die Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen Paragraph 5, StVO die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB in einem nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahren nicht hindert, da ein Verwaltungsstraferkenntnis keine Sperrwirkung gegenüber dem gerichtlichen Strafverfahren entfalten kann.

Zum weiteren Vorbringen, es sei für den Angeklagten bei der erneuten Alkoholaufnahme nicht vorhersehbar gewesen, daß dadurch eine relevante Alkoholisierung im Sinn des § 81 Z 2 StGB eintrete, ist auszuführen: Es genügt, wenn der Täter seine schon bestehende Alkoholisierung durch weiteren Alkoholgenuß erhöht hat. Nach § 81 Z 2 StGB haftet demnach auch, wer sich bereits in alkoholisiertem Zustand befindet und im Bewußtsein, daß ihm noch die Lenkung eines KFZ bevorsteht, den Rauschzustand durch den Genuß einer weiteren ( wenn auch nur geringen, jedoch nicht ganz unerheblichen ) Alkoholmenge steigert. Keine unerhebliche Menge sind z. B. ein Seidel Bier oder ein Achtel Wein ( Leukauf - Steininger StGB, 3. Auflage RN 25 zu § 81).Zum weiteren Vorbringen, es sei für den Angeklagten bei der erneuten Alkoholaufnahme nicht vorhersehbar gewesen, daß dadurch eine relevante Alkoholisierung im Sinn des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB eintrete, ist auszuführen: Es genügt, wenn der Täter seine schon bestehende Alkoholisierung durch weiteren Alkoholgenuß erhöht hat. Nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB haftet demnach auch, wer sich bereits in alkoholisiertem Zustand befindet und im Bewußtsein, daß ihm noch die Lenkung eines KFZ bevorsteht, den Rauschzustand durch den Genuß einer weiteren ( wenn auch nur geringen, jedoch nicht ganz unerheblichen ) Alkoholmenge steigert. Keine unerhebliche Menge sind z. B. ein Seidel Bier oder ein Achtel Wein ( Leukauf - Steininger StGB, 3. Auflage RN 25 zu Paragraph 81,).

Damit erweist sich die Rechtsrüge als gänzlich unberechtigt.

Die Schuldberufung wurde nicht ausgeführt. Der Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt, das mit den weiteren Verfahrensergebnissen in Einklang steht.

Es wurden auch die besonderen Strafzumessungsgründe richtig erfaßt und mit einer Geldstrafe von ohnedies nur 100 Tagessätzen zu je S 80.-- ein zutreffendes Strafmaß gefunden. Eine bedingte Strafnachsicht wurde wegen der erheblichen Alkoholisierung zu Recht generalpräventiv ausgeschlossen.

Landesgericht Ried im Innkreis, Abt.10,

Anmerkung

ERD00004 10B00387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1997:0100BL00038.97.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19970602_LG00469_0100BL00038_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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