TE OGH 1997/6/3 1Nd7/97

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegner Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, ua, wegen Feststellung, Duldung und Unterlassung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Behandlung der als Klage bezeichneten Eingabe vom 21.Mai 1997 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.Zur Behandlung der als Klage bezeichneten Eingabe vom 21.Mai 1997 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller leitet unter anderem auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. In dem von ihm vorgelegten Klagsentwurf beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Wird ein Ersatzanspruch aus Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, dann ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG vom übergeordneten Gericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen bzw für als Amtshaftungsklagen bezeichnete Eingaben, die noch verbesserungsbedürftig sind (1 Nd 3/95; 1 Nd 6/94).Der Antragsteller leitet unter anderem auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. In dem von ihm vorgelegten Klagsentwurf beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Wird ein Ersatzanspruch aus Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, dann ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vom übergeordneten Gericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen bzw für als Amtshaftungsklagen bezeichnete Eingaben, die noch verbesserungsbedürftig sind (1 Nd 3/95; 1 Nd 6/94).

Anmerkung

E46288 01J00077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00007.97.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19970603_OGH0002_0010ND00007_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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