TE OGH 1997/6/3 1Nd21/96

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ilse H*****, wegen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wird zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allenfalls als Folge der Erledigung des Verfahrenshilfeantrags eingebrachte Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Sie stützt den beim Landesgericht Linz eingebrachten Antrag auf die Behauptung, daß richterliche Organe des Oberlandesgerichts und des Landesgerichts Linz rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und ihr dadurch einen Vermögensschaden zugefügt hätten.

Das Landesgericht Linz legte die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof mittels Verfügung vom 23.Dezember 1996 zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Linz legte die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof mittels Verfügung vom 23.Dezember 1996 zur Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Der in § 9 Abs 4 AHG geregelte Delegierungstatbestand ist nach den Antragsbehauptungen erfüllt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 24/95; 1 Nd 15/94 uva) bereits die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag, der der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dient, zu delegieren.Der in Paragraph 9, Absatz 4, AHG geregelte Delegierungstatbestand ist nach den Antragsbehauptungen erfüllt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 24/95; 1 Nd 15/94 uva) bereits die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag, der der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dient, zu delegieren.

In der Sache selbst ist aufgrund von Erhebungen des erkennenden Senats darauf hinzuweisen, daß gegen die Antragstellerin zur AZ 2 SW 12/95 alt = 2 P 1281/95m des Bezirksgerichts St.Veit/Glan ein Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters eingeleitet wurde. Nur zur Vertretung der Betroffenen in diesem Verfahren wurde mit Beschluß vom 29. September 1996 ein Rechtsanwalt als einstweiliger Sachwalter bestellt. Nach einem Bericht des Bezirksgerichts St.Veit/Glan vom 14. Mai 1997 befindet sich der Akt seit 30.April 1997 bei einem gerichtlichen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens.

Anmerkung

E46459 01J00216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00021.96.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19970603_OGH0002_0010ND00021_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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