TE OGH 1997/6/3 14Os67/97

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oliver S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 8 Vr 678/96 des Jugendgerichtshofes Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 4. November 1996 (ON 36) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, und der Verteidigerin Dr.Leinschitz, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oliver S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 8 römisch fünf r 678/96 des Jugendgerichtshofes Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 4. November 1996 (ON 36) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, und der Verteidigerin Dr.Leinschitz, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 4. November 1996, GZ 8 Vr 678/96-36, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Z 4 JGG.Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 4. November 1996, GZ 8 römisch fünf r 678/96-36, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben, und es wird dem Jugendgerichtshof Wien die Strafneubemessung im bezirks- gerichtlichen Verfahren aufgetragen.

Text

Gründe:

Der am 4.September 1977 geborene Oliver S***** wurde mit dem oben bezeichneten Urteil - abweichend von der ua wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB erhobenen Anklage - des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür - ohne Zitierung der angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen (vgl § 260 Abs 1 Z 4 StPO) - zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.Der am 4.September 1977 geborene Oliver S***** wurde mit dem oben bezeichneten Urteil - abweichend von der ua wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage - des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür - ohne Zitierung der angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) - zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte aber keines der beiden Rechtsmittel aus. Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Jugendgerichtshof zog er die Berufung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Dem Schuldspruch liegt eine am 18.April 1996 begangene Körperverletzung, sohin eine Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG), zugrunde, für die die Strafe unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG auszumessen gewesen wäre, wonach das Höchstmaß des hier aktuellen Strafsatzes des § 83 Abs 1 StGB (idF vor dem StRÄG 1996) auf die Hälfte herabgesetzt ist. Mangels eines sonstigen Hinweises im Urteil ist davon auszugehen, daß diese jugendstrafgesetzliche Sondervorschrift vernachlässigt worden ist.Dem Schuldspruch liegt eine am 18.April 1996 begangene Körperverletzung, sohin eine Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), zugrunde, für die die Strafe unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG auszumessen gewesen wäre, wonach das Höchstmaß des hier aktuellen Strafsatzes des Paragraph 83, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1996) auf die Hälfte herabgesetzt ist. Mangels eines sonstigen Hinweises im Urteil ist davon auszugehen, daß diese jugendstrafgesetzliche Sondervorschrift vernachlässigt worden ist.

Dies hat sich zum Nachteil des Oliver S***** ausgewirkt, weil jede Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde liegt, auch dann eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtes darstellt, wenn die verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, welcher richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 36 c).Dies hat sich zum Nachteil des Oliver S***** ausgewirkt, weil jede Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde liegt, auch dann eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtes darstellt, wenn die verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, welcher richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 36 c).

Die erforderliche (§ 292 letzter Satz StPO) Sanierung dieses Mangels konnte infolge Abwesenheit des Verurteilten nicht sogleich erfolgen (§ 296 Abs 3 StPO), sodaß die partielle Erneuerung des Verfahrens dem Erstgericht in seiner nunmehr sachlich maßgebenden Funktion als zur Ausübung der den in Wien gelegenen Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen (§ 23 Z 1 lit b JGG) aufzutragen war (vgl § 288 Abs 2 Z 3 StPO aE).Die erforderliche (Paragraph 292, letzter Satz StPO) Sanierung dieses Mangels konnte infolge Abwesenheit des Verurteilten nicht sogleich erfolgen (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), sodaß die partielle Erneuerung des Verfahrens dem Erstgericht in seiner nunmehr sachlich maßgebenden Funktion als zur Ausübung der den in Wien gelegenen Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen (Paragraph 23, Ziffer eins, Litera b, JGG) aufzutragen war vergleiche Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO aE).

Anmerkung

E46600 14D00677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00067.97.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19970603_OGH0002_0140OS00067_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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