Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopoldine S*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch DDr.Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 161.503,60 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 17.Dezember 1996, GZ 5 R 208/96i-108, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.Juni 1996, GZ 40 Cg 27/93i-102, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte S 161.503,60 samt 9,25 % Zinsen vom 16.8.1988 bis 16.2.1989, 10,25 % Zinsen aus S 120.000,-- vom 18.2.1989 bis 31.10.1989, 11 % Zinsen aus S 120.000,-- vom 1.11.1989 bis 18.1.1990 und 12 % Zinsen aus S 120.000,-- ab 19.1.1990 sowie 4 % Zinsen aus S 12.220,-- vom 10.2.1989 bis 27.4.1990 und 4 % Zinsen aus S 41.503,60 ab 28.4.1990.
Das ebenfalls gestellte Feststellungsbegehren wurde bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen.
Im dritten Rechtsgang erkannte das Erstgericht 1. die Klagsforderung mit S 140.750,-- samt 4 % Zinsen seit 16.8.1988 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung der beklagten Partei mit S 16.000,-- als zu Recht bestehend und die beklagte Partei schuldig, der Klägerin S 124.750,-- samt 4 % Zinsen seit 16.8.1988 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen die Rückstellung eines PKW Mazda Kastenwagens. Das Mehrbehren von S 36.753,60 sowie das Zinsenmehrbegehren hat das Erstgericht abgewiesen.
Dieses Urteil wurde von der Klägerin insoweit angefochten, als S 18.353,-- der Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend und die Gegenforderung der beklagten Partei mit S 16.000,-- als zu Recht bestehend erkannt, demnach S 34.353,-- und ebenso das 4 % übersteigende Zinsenbegehren abgewiesen wurden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingebrachte, als "außerordentliche" bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht sind bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vom Kapital begehrte Zinsen nicht zu berücksichtigen. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung, die gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wurde, kommt es nicht an (4 Ob 82/72; RZ 1991/24 mwN).Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingebrachte, als "außerordentliche" bezeichnete Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht sind bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vom Kapital begehrte Zinsen nicht zu berücksichtigen. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung, die gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wurde, kommt es nicht an (4 Ob 82/72; RZ 1991/24 mwN).
Anmerkung
E46496 07A01737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00173.97K.0604.000Dokumentnummer
JJT_19970604_OGH0002_0070OB00173_97K0000_000