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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §284 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der E B in M, vertreten durch Mag. Dr. Alois Pircher, beeideter Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 7/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 13. Dezember 2000, Zl. RV 135/1-T7/98, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991, 1992, 1995 und 1996
Spruch
1) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 und 1996 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;
2) zu Recht erkannt:
Im Übrigen, somit hinsichtlich Umsatzsteuer 1991 und 1992, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Tirol, welches sie seit 1979 vermietet.
Nach dem Inhalt ihrer Abgabenerklärungen erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 1979 bis 1999 Werbungskostenüberschüsse in Gesamthöhe von rund S 233.815,--.
Nachdem das Finanzamt ab dem Jahr 1991 (für die Jahre 1991 und 1992 im Jahr 1993) zunächst vorläufige Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erlassen hatte, in welchen die Vermietungstätigkeit der Beschwerdeführerin als Einkunftsquelle anerkannt worden war, gelangte es in der Folge zur Auffassung, dass die entsprechende Tätigkeit eine Einkunftsquelle und eine Unternehmereigenschaft nicht begründe. Das Finanzamt erließ daher (im Jahr 1998) endgültige Bescheide, mit welchen u.a. die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1996 aufgehoben wurden und die Umsatzsteuer jeweils mit S 0,-- festgesetzt wurde.
In einer gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1991, 1992, 1995 und 1996 erhobenen Berufung wurde - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist - im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Finanzamt dargestellte Ertragsentwicklung kein taugliches Beurteilungskriterium für das Vorliegen einer Einkunftsquelle bzw. Liebhaberei sei. Mit dieser Berechnung würden lediglich die Einnahmen- bzw. Werbungskostenüberschüsse aufsaldiert. Es dürfte nicht berücksichtigt worden sein, dass die Verluste in den Jahren 1989 bis 1991 auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen gewesen seien. Hier sei besonders der Mietausfall im Jahr 1989, verursacht durch den Mieter R., zu erwähnen, welcher einen Großteil der Miete, die Telefonkosten und diverse Nebenkosten zur Gänze nicht bezahlt habe. R. sei auf eine (bis dato uneinbringliche) Forderung nebst Zinsen von rund S 140.000,-- geklagt worden. Die Prozesskosten seien von der Beschwerdeführerin selbst bezahlt worden. Weiters habe im Jahr 1990 das Grundstück zur Gänze neu eingefriedet werden müssen, weil die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sei, einen Privatweg an die Gemeinde kostenlos abzutreten (Kosten netto S 46.000,--, verteilt auf zehn Jahre). Weitere damit in Zusammenhang stehende Kosten von S 32.000,-- seien ebenfalls auf zehn Jahre abgesetzt worden. Im Jahr 1991 seien außerordentliche Aufwendungen durch einen Brand entstanden. Im Jahr 1995 habe der Dachstuhl erneuert werden müssen. Grund dafür seien Risse am gesamten Haus gewesen, die durch Erdbewegungen unbekannten Ursprungs entstanden seien. All diese Ereignisse hätten auch zu höheren Fahrtkosten und Spesen geführt, welche "quasi durch Einwirkung von höherer Gewalt" entstanden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im streitgegenständlichen Fall sei für die Jahre 1991 und 1992 die Liebhabereiverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 322/1990 und für die Jahre 1995 und 1996 in der Fassung BGBl. Nr. 33/1993 anzuwenden. Ein Einfamilienhaus stelle nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 der genannten Verordnungen dar, welches sich im besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne. Dass durch die Betätigung (Vermietung der Wohnungen) Werbungskostenüberschüsse entstanden seien, stehe nach der Aktenlage unbestritten fest. Die streitgegenständliche Vermietung sei daher unter dem Tatbestand der LVO nach § 1 Abs. 2 Z. 1 LVO zu subsumieren. Gemäß § 2 Abs. 4 der genannten Verordnung könne die Liebhabereivermutung nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren (absehbaren) Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse. Andernfalls sei das Vorliegen von Liebhaberei so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden Satzes widerlegt werde. Der behauptete Wille, Überschüsse zu erzielen, reiche allein für die Annahme einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle nicht aus, wenn objektiv betrachtet keine Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen bestehe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, sei die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen erzielbar sei. Im gegenständlichen Fall sei seit Beginn der Vermietung im Jahr 1979 bis Ende 1996 ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von rund S 234.000,-- erzielt worden. Auch in den Folgejahren bis 1999 habe dieses negative Gesamtergebnis trotz geringer Periodenüberschüsse in den Jahren 1997 und 1998 nicht wesentlich abgebaut werden können. Im Jahr 1999 sei zwar ein Einnahmenüberschuss von S 2.874,-- erklärt worden, wie aber in den Beilagen zu den Abgabenerklärungen angeführt sei, seien Werbungskosten in der Höhe von rund S 15.000,-- nicht in Ansatz gebracht worden, da sonst - wie angemerkt worden sei - kein Gewinn hätte ausgewiesen werden können. Tatsächlich sei somit im Jahr 1999 wiederum ein Werbungskostenüberschuss von rund S 12.000,-
- erzielt worden. Verursacht würden die hohen Werbungskosten primär durch Instandsetzungskosten und hohe Reisekosten von München, dem Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin, nach Tirol. So hätten allein die jeweils auf zehn Jahre aufgeteilten Instandsetzungskosten in den Jahren 1989 bis 1999 über S 600.000,--
und die geltend gemachten Reisekosten in den Jahren 1989 bis 1994 rund S 210.000,-- betragen. Auch die Finanzierungskosten (in den Jahren 1989 bis 1996) in Höhe von S 186.477,-- hätten nicht unwesentlich zum negativen Gesamtergebnis beigetragen.
Dem gegenüber hätten die in der Berufung behaupteten außergewöhnlichen Ereignisse die Ertragsentwicklung nicht wesentlich beeinflusst. Hinsichtlich des behaupteten Einnahmenentganges im Jahr 1989 durch den Mieter R. falle auf, dass die erklärten Einnahmen in diesem Jahr nicht geringer gewesen seien als in den Vorjahren. Die Beschwerdeführerin habe dazu in einer Vorhaltsbeantwortung angegeben, dass der entstandene Einnahmenausfall durch die vorhandene Kaution kompensiert worden sei. Ein Einnahmenausfall liege daher nicht vor. An Prozesskosten seien insgesamt nur rund S 15.000,-- geltend gemacht worden. Der vom Mieter R. verursachte Schaden und die damit verbundenen Prozesskosten hätten den erklärten Werbungskostenüberschuss somit nicht wesentlich erhöht.
Auch hinsichtlich der behaupteten Kosten von S 78.000,-- im Jahr 1990, welche die Beschwerdeführerin für die Einfriedung des Grundstückes hätte aufwenden müssen, habe nicht festgestellt werden können, dass diese Kosten der Beschwerdeführerin deshalb erwachsen seien, weil sie gezwungen gewesen wäre, einen Privatweg kostenlos an die Gemeinde abzutreten. Wie aus den von der Gemeinde dem Senat übermittelten Unterlagen hätte entnommen werden können, sei die Übertragung des Servitutsweges an die Gemeinde erstmals in der im Jahr 1991 durchgeführten Bauverhandlung in Erwägung gezogen worden. Eine grundsätzliche Vereinbarung über die Abtretung des Privatweges sei zwischen sämtlichen Servitutsberechtigten und der Gemeinde am 23. April 1991 getroffen worden, wobei die Vermessung des Weges und die grundbücherliche Durchführung der Abtretung des Servitutsweges ins öffentliche Gut erst mit Gerichtsbeschluss vom 17. Oktober 1994 abgeschlossen worden sei. Im Jahr 1990, als die Beschwerdeführerin bereits zu einem wesentlichen Teil die Erneuerung der Garteneinzäunung vorgenommen habe und ihr die oben angeführten Kosten erwachsen seien, sei von einer Wegabtretung noch keine Rede gewesen. Die vereinbarte Abtretung des Servitutsweges hätte nach den vorliegenden Plänen auch keine Versetzung der bereits bestehenden Einzäunung erforderlich gemacht. Es habe sich somit im Wesentlichen nur um die Erneuerung des bereits bestehenden Gartenzaunes gehandelt.
Auch die Anschaffung eines elektrischen Schiebetors um rund S 175.000,-- im Jahr 1991 sei eine Folgeinvestition der im Jahr 1990 durchgeführten Gartenzaunerneuerung gewesen. Zudem habe es sich hiebei keineswegs um eine Investition gehandelt, die für die weitere Vermietung unabdingbar gewesen wäre. Bei dem in der Berufung erwähnten Brand im Jahr 1991, der danach außerordentliche Kosten hätte verursacht haben sollen, sei lediglich durch einen heißen Kohlegrill die Hecke abgebrannt, für deren Schadensbehebung der Mieter bzw. seine Versicherung aufgekommen sei, sodass der Beschwerdeführerin dadurch keine Kosten erwachsen seien.
Weiters sei in der Berufung vorgebracht worden, durch Risse am gesamten Haus, verursacht durch Erdbewegungen unbekannten Ursprungs, habe das Dach um einen Kostenaufwand von rund S 256.000,-- erneuert werden müssen, da Haarrisse in den Eternitplatten entstanden seien. Dazu sei zu sagen, dass nach der Aktenlage die Dacheindeckung seit dem Bau des Hauses im Jahr 1974 nicht erneuert worden sei. Es erscheine daher nicht ungewöhnlich, dass das Dach nach rund 20 Jahren Mängel aufgewiesen habe und daher neu eingedeckt hätte werden müssen. Ungewöhnlich erscheine hingegen, dass die Erdbewegungen unbekannten Ursprungs gewesen seien und die dadurch entstandenen Risse eine Neueindeckung des Daches erforderlich gemacht hätten, für die entstandenen Risse am ganzen Haus nach den vorliegenden Ein- und Ausgabenrechnungen hingegen keine Sanierungskosten angefallen seien. Die Neueindeckung eines Daches nach rund 20 Jahren sei daher nicht als unvorhersehbare, außergewöhnliche Investition anzusehen, die bei der Qualifizierung der Vermietung als Liebhaberei außer Ansatz zu bleiben habe, sondern sei als Teil der in periodischen Abständen anfallenden Instandsetzungskosten anzusehen.
Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass es sich bei den entsprechenden Aufwendungen, soweit solche überhaupt vorgelegen seien, nicht um Unwägbarkeiten gehandelt habe, die der Qualifizierung der Vermietung als Liebhaberei nicht abträglich gewesen wären, sondern im Wesentlichen um Instandsetzungs- und Reisekosten, die bei der Beurteilung der objektiven Eignung der gegenständlichen Vermietung zur Erwirtschaftung eines positiven Gesamtergebnisses sehr wohl zu berücksichtigen gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Umsatzsteuerbescheide erlassen worden seien. Über Vorhalt dieses Umstandes gemäß § 33 Abs. 1 VwGG äußerte sich die Beschwerdeführerin dahin, das sie hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 und 1996 klaglos gestellt sei. Es werde um Kostenersatz gemäß § 56 VwGG ersucht.
Die Beschwerde war insoweit als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Über die gegen die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die zunächst dahin erhobene Rüge, es sei antragswidrig keine mündliche Verhandlung nach § 284 Abs. 1 BAO anberaumt worden, ist unberechtigt.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hatte über die Berufung eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn es die Partei beantragte. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einräumt, bestand ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn sie rechtzeitig, d.h. in der Berufung, in der Beitrittserklärung oder in einem Vorlageantrag beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag unbestritten in keinem dieser Schriftsätze, sondern in Beantwortung eines Ergänzungsersuchens. Die in der Beschwerde erfolgte Darstellung, dass die Beschwerdeführerin "im Zuge der Beantwortung der vorgelegten Sachverhaltsfragen zur Erkenntnis gelangt sei, dass auf Grund der nunmehr geänderten Verfahrenssituation eine mündliche Verhandlung von Vorteil und letztlich von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sein könnte", ändert nichts daran, dass unter Berücksichtigung der Art der Antragstellung im Beschwerdefall ein entsprechender Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht bestand. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, worin konkret die behauptete "geänderte Verfahrenssituation" bestand.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, der "Behörde sei vorzuwerfen, die Erlassung der endgültigen Bescheide im Jahr 1998 mit einer widersprüchlichen Begründung versehen und so den Zeitpunkt der Bescheiderlassung in willkürlicher Weise begründet zu haben", zeigt sie nicht auf, inwiefern sie diesbezüglich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde.
In der Sache rügt die Beschwerdeführerin betreffend Umsatzsteuer 1991 und 1992, dass es sich bei den im vorliegenden Fall angefallenen außertourlichen Aufwendungen, wie insbesondere den Kosten zur Behebung der durch einen Mieter verursachten mutwilligen Schäden und den in dieser Zeit vermehrt angefallenen Fahrtkosten, sowie den Kosten der Estrich- und Bödenneuverlegungen und kompletten Dachstuhlsanierung und Neueindeckung des Daches auf Grund außergewöhnlicher Einwirkungen entgegen der die Lebensumstände außer Acht lassenden Ansicht der Berufungsbehörde um außerhalb normaler wirtschaftlicher Verhältnisse erwachsene Kosten gehandelt habe, die auf Grund ihrer Höhe bereits für sich allein den Verdacht der Liebhaberei zu entkräften vermocht hätten. Darüber hinaus handle es sich - wiederum entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch bei den Einfriedungskosten um außergewöhnliche Aufwendungen.
Dieses Beschwerdevorbringen zeigt nicht konkret auf, welche Lebensumstände die belangte Behörde bei ihrer ausführlich begründeten Sachverhaltsannahme, dass es sich bei den im Berufungsverfahren vorgetragenen Umständen - insoweit tatsächlich überhaupt Kosten angefallen sind - nicht um außergewöhnliche Ereignisse gehandelt habe, außer Acht gelassen hätte. Dies impliziert, dass diese Kosten von Anfang an zu prognostizieren waren und somit ein Einnahmenüberschuss von vornherein nicht zu erwarten gewesen wäre. Auch eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung ist nicht zu erkennen.
Soweit die Beschwerdeführerin - erstmals - meint, dass die "Einfriedungskosten als Herstellungskosten überdies auf die Restlaufzeit des Gebäudes zu verteilen gewesen wären und auf diese Weise nur zu einem wesentlich geringeren Teil dem Beobachtungszeitraum anzulasten wären", stellt sie nicht dar, inwiefern unter Berücksichtigung der gesamten Werbungskostenüberschüsse von mehr als S 200.000,-- eine allfällige entsprechende Verteilung von Kosten in Höhe von insgesamt S 78.000,-- (laut Berufung vom 28.7.1998) geeignet gewesen wäre, eine entscheidende Änderung der Beurteilung der Tätigkeit als Liebhaberei herbeizuführen.
Die Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 1991 und 1992 erweist sich daher als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Ansehung des Einstellungsbeschlusses im Sinne der Übung der freien Überzeugung auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Juli 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140034.X00Im RIS seit
18.08.2006