TE OGH 1997/6/4 10Ob147/97h

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Veröffentlicht am 04.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pauline M*****, vertreten durch Dr.Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen die beklagten Parteien 1.) Maria Andrea L*****, 2.) Elisabeth B***** und 3.) Sophie F*****, sämtliche vertreten durch Dr.Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse S 24.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 28.Jänner 1997, GZ 39 R 982/96t-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin liegen jedoch die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (erhebliche Rechtsfrage) nicht vor. Da nämlich nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Vordergrund der Pachtverträge schon seitens der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Vertrags- und Streitteile stets die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Landflächen (Parzellen) als (Friedhofs-)Gärtnerei (mit Betriebspflicht der Pächter) stand und das "gesamte Areal" (einschließlich des 1905 erbauten und nach Kriegsbeschädigung in den 50-iger Jahren sanierten Hauses sowie der im Eigentum der Beklagten stehenden "Überbauten" [Glashäuser]) stets "als Einheit" betrachtet wurde (was als Beurteilung des Parteiwillens [WoBl 1993/22] stets nur Einzelfallauslegung begründen kann), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß dieses Bestandverhältnis damit den Bestimmungen des am 1.1.1970 in Kraft getretenen Landpachtgesetzes (LPG) BGBl 1969/451 unterliegt (§ 1 Abs 1: "Verträge, durch die Grundstücke ... allein oder gemeinsam mit1. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin liegen jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (erhebliche Rechtsfrage) nicht vor. Da nämlich nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Vordergrund der Pachtverträge schon seitens der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Vertrags- und Streitteile stets die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Landflächen (Parzellen) als (Friedhofs-)Gärtnerei (mit Betriebspflicht der Pächter) stand und das "gesamte Areal" (einschließlich des 1905 erbauten und nach Kriegsbeschädigung in den 50-iger Jahren sanierten Hauses sowie der im Eigentum der Beklagten stehenden "Überbauten" [Glashäuser]) stets "als Einheit" betrachtet wurde (was als Beurteilung des Parteiwillens [WoBl 1993/22] stets nur Einzelfallauslegung begründen kann), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß dieses Bestandverhältnis damit den Bestimmungen des am 1.1.1970 in Kraft getretenen Landpachtgesetzes (LPG) BGBl 1969/451 unterliegt (Paragraph eins, Absatz eins :, "Verträge, durch die Grundstücke ... allein oder gemeinsam mit

Wohn- oder Wirtschaftsräumen ... vorwiegend zur landwirtschaftlichen

Nutzung verpachtet werden"; Abs 2 leg cit: "Nutzung im Sinne des Bundesgesetzes ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse"). Entscheidend ist, ob die Verpachtung zur landwirtschaftlichen Nutzung die Hauptsache bildet (RV 1216 BlgNR 11. GP, 7), wie dies vom Erstgericht in Seite 4 seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich festgestellt wurde. Bereits im Geltungsbereich der durch § 19 Abs 2 Z 1 LPG aufgehobenen Reichspachtschutzordnung waren Pachtverträge über Grundstücke, die - wie hier - zum Erwerbsgartenbau überlassen wurden, Landpachtverträge und unterlagen auch damit im Zusammenhang stehende Wohnräume nicht den Kündigungsbeschränkungen des vormaligen Mietengesetzes (MietSlg 16.609, 19.456 [speziell im Zusammenhang mit einer wie hier Friedhofsgärtnerei], 25.443 [ebenfalls eine Gärtnerei betreffend]). Dies hat nunmehr auch für den Bereich des MRG zu gelten, dessen Geltungsbereich (§ 1) ebenfalls Landpachtverträge nicht umfaßt. Im übrigen gesteht die Revisionswerberin selbst zu, daß es sich schon bei den Vorgängerverträgen zum nunmehrigen Bestandvertrag ausschließlich um Pachtverträge "unter den Gesichtspunkten des Landpachtgesetzes" gehandelt habe (Seite 3 des Rechtsmittels). Soweit argumentiert wird, daß hinsichtlich des Wohnhauses "eine eigene, neue Willensbildung", also losgelöst vom festgestellten Willen der Parteien in Richtung einer stets einheitlichen Bestands(Gesamt)sache, erfolgt sei, wird die Rechtsrüge - da sie insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht - nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht und ist daher unbeachtlich. Entgegen den Ausführungen in Seite 4 unten der Revision war das Wohngebäude auch schon "bei ursprünglicher Inbestandnahme der Bestandflächen" vorhanden, da die Vorgängerpachtverträge "seit der Zwischenkriegszeit" abgeschlossen wurden, das Wohnhaus aber bereits 1905 erbaut worden war (abermals Seite 4 des Ersturteils).Nutzung verpachtet werden"; Absatz 2, leg cit: "Nutzung im Sinne des Bundesgesetzes ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse"). Entscheidend ist, ob die Verpachtung zur landwirtschaftlichen Nutzung die Hauptsache bildet (RV 1216 BlgNR 11. GP, 7), wie dies vom Erstgericht in Seite 4 seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich festgestellt wurde. Bereits im Geltungsbereich der durch Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, LPG aufgehobenen Reichspachtschutzordnung waren Pachtverträge über Grundstücke, die - wie hier - zum Erwerbsgartenbau überlassen wurden, Landpachtverträge und unterlagen auch damit im Zusammenhang stehende Wohnräume nicht den Kündigungsbeschränkungen des vormaligen Mietengesetzes (MietSlg 16.609, 19.456 [speziell im Zusammenhang mit einer wie hier Friedhofsgärtnerei], 25.443 [ebenfalls eine Gärtnerei betreffend]). Dies hat nunmehr auch für den Bereich des MRG zu gelten, dessen Geltungsbereich (Paragraph eins,) ebenfalls Landpachtverträge nicht umfaßt. Im übrigen gesteht die Revisionswerberin selbst zu, daß es sich schon bei den Vorgängerverträgen zum nunmehrigen Bestandvertrag ausschließlich um Pachtverträge "unter den Gesichtspunkten des Landpachtgesetzes" gehandelt habe (Seite 3 des Rechtsmittels). Soweit argumentiert wird, daß hinsichtlich des Wohnhauses "eine eigene, neue Willensbildung", also losgelöst vom festgestellten Willen der Parteien in Richtung einer stets einheitlichen Bestands(Gesamt)sache, erfolgt sei, wird die Rechtsrüge - da sie insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht - nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht und ist daher unbeachtlich. Entgegen den Ausführungen in Seite 4 unten der Revision war das Wohngebäude auch schon "bei ursprünglicher Inbestandnahme der Bestandflächen" vorhanden, da die Vorgängerpachtverträge "seit der Zwischenkriegszeit" abgeschlossen wurden, das Wohnhaus aber bereits 1905 erbaut worden war (abermals Seite 4 des Ersturteils).

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit allen diesen Grundsätzen in Einklang steht, war die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit allen diesen Grundsätzen in Einklang steht, war die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

2. Unabhängig von der Frage, ob ein (hier mit dem außerordentlichen Rechtsmittel verbundener) Aufschiebungsantrag (nach § 42 Abs 1 Z 2 a EO) gegen eine nicht einmal eingeleitete oder bewilligte Exekution (gegenteiliges behauptet die Revisionswerberin selbst nicht) möglich ist, und unabhängig von der weiteren Frage, ob ein solcher unbestimmter Antrag gemäß § 54 Abs 3 EO allenfalls zu verbessern gewesen wäre, konnte eine Rückleitung des Aktes an das Erstgericht zur Nachholung schon deshalb unterbleiben, weil die sofortige meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel im Vordergrund stand, dieses jedoch zufolge Zurückweisung erfolglos geblieben ist.2. Unabhängig von der Frage, ob ein (hier mit dem außerordentlichen Rechtsmittel verbundener) Aufschiebungsantrag (nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, a EO) gegen eine nicht einmal eingeleitete oder bewilligte Exekution (gegenteiliges behauptet die Revisionswerberin selbst nicht) möglich ist, und unabhängig von der weiteren Frage, ob ein solcher unbestimmter Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO allenfalls zu verbessern gewesen wäre, konnte eine Rückleitung des Aktes an das Erstgericht zur Nachholung schon deshalb unterbleiben, weil die sofortige meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel im Vordergrund stand, dieses jedoch zufolge Zurückweisung erfolglos geblieben ist.

Anmerkung

E46312 10A01477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00147.97H.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19970604_OGH0002_0100OB00147_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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