Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch aus dem Kreis der Arbeitgeber und Helmut Stöckelmayer aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Egon F*****, Rangierer und Hilfselektriker, ***** vertreten durch Dr.Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, Lessingstraße 20, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wegen Knappschaftsvollpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1997, GZ 12 Rs 42/97a-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Dezember 1996, GZ 14 Cgs 195/95a-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 21.7.1957 geborene Kläger absolvierte nach 9 Klassen Volksschule in der Zeit von 1972 bis 1976 eine nicht abgeschlossene Lehre als Drogist, war anschließend Schweißer und Hilfsarbeiter, von 1977 bis 1978 Kraftfahrer und von 1978 bis 1991 Arbeiter im Kohlenbergbau, wobei er überwiegend als Sortierer und Verladearbeiter eingesetzt und mit sonstigen Hilfsarbeiten betraut war. Von 1991 bis 1993 war er ohne Beschäftigung und im Jahr 1993 als Sortierer im Postamt Salzburg tätig. Zufolge gesundheitsbedingter Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit ist der Kläger nur mehr in der Lage, leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung unter Vermeidung von Allergenen und Rauch- oder Staubexposition zu verrichten. Ständiges Arbeiten in Kälte sowie auf Leitern und Gerüsten ist nicht möglich. In Bergbaubetrieben kommt für den Kläger nur die Tätigkeit eines Lampenwärters in Betracht; für diese Tätigkeit stehen in ganz Österreich nicht mehr als 20 Arbeitsplätze zur Verfügung.
Am 23.5.1995 beantragte der Kläger die Gewährung der Knappschaftsvollpension; er sei nicht mehr in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
Mit Bescheid vom 21.9.1995 wies die beklagte Partei das Begehren des Klägers auf Gewährung der Knappschaftsvollpension ab; er sei nach wie vor in der Lage, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Berufstätigkeiten auszuüben.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Da der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung im Bergbau nur Hilfsarbeiten verrichtet habe, sei seine Invalidität gemäß § 280 ASVG nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Da er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül in der Lage sei, zahlreiche Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben, lägen die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht vor.Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Da der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung im Bergbau nur Hilfsarbeiten verrichtet habe, sei seine Invalidität gemäß Paragraph 280, ASVG nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Da er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül in der Lage sei, zahlreiche Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben, lägen die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Das Erstgericht habe zutreffend dargelegt, daß es für den vom Gesetzgeber angestrebten Berufsschutz für Bergleute entscheidend darauf ankomme, ob der Versicherte überhaupt überwiegend in einem wesentlich bergmännischen oder gleichgestellten Arbeitsbereich tätig gewesen sei oder aber nur Tätigkeiten verrichtet habe, die auch jeder Bergfremde gleichermaßen leisten könnte. Eine von der Beschäftigung völlig unabhängige Sonderstellung beim Berufsschutz sei dem Gesetz, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht zu entnehmen. Daß Bergleuten beim Steigerungsbetrag eine Sonderstellung eingeräumt worden sei, könne nicht die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß ihnen auch ein Sonderberufsschutz zukomme. Da der Kläger keine typischen bergmännischen Arbeiten, sondern allgemeine Hilfsarbeiten verrichtet habe, sei ihm auch die Verrichtung von allgemeinen Hilfsarbeiten als Verweisungstätigen zumutbar; einer Untersuchung des bergmännischen Arbeitsmarktes bedürfe es daher nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber führt im wesentlichen aus, die Vorinstanzen hätten die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht beachtet. Nach § 278 gelte der Versicherte als dienstunfähig, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande sei, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit, noch andere, im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben. Bei der Prüfung der Verweisbarkeit seien daher nur die Berufsbilder in knappschaftlichen Betrieben heranzuziehen. Eine Verweisung auf Tätigkeiten außerhalb dieser Berufsgruppe sei daher ausgeschlossen. Da der Kläger in diesem Bereich nur mehr als Lampenwärter tätig sein könne, hierfür aber österreichweit nur 20 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen - das gleiche gelte im übrigen für den Beruf des Schalttafelwärters - sei davon auszugehen, daß Verweisungsmöglichkeiten nicht bestehen.Der Revisionswerber führt im wesentlichen aus, die Vorinstanzen hätten die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht beachtet. Nach Paragraph 278, gelte der Versicherte als dienstunfähig, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande sei, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit, noch andere, im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben. Bei der Prüfung der Verweisbarkeit seien daher nur die Berufsbilder in knappschaftlichen Betrieben heranzuziehen. Eine Verweisung auf Tätigkeiten außerhalb dieser Berufsgruppe sei daher ausgeschlossen. Da der Kläger in diesem Bereich nur mehr als Lampenwärter tätig sein könne, hierfür aber österreichweit nur 20 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen - das gleiche gelte im übrigen für den Beruf des Schalttafelwärters - sei davon auszugehen, daß Verweisungsmöglichkeiten nicht bestehen.
Der Revisionswerber hält bei diesen Ausführungen die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit und der Invalidität nicht auseinander. Dienstunfähigkeit im Sinne des § 278 liegt unter den vom Revisionswerber näher dargestellten Voraussetzungen vor. Besteht Dienstunfähigkeit, so besteht Anspruch auf Knappschaftspension im Sinne des § 277 ASVG. Nur wenn dieser Versicherungsfall Gegenstand des Verfahrens wäre, wären an die Prüfung die vom Revisionswerber gewünschten Kriterien anzulegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber über ein Begehren des Klägers auf Knappschaftsvollpension entschieden und nur diese Leistung ist Gegenstand des Klagebegehrens. Voraussetzung für diese Leistung ist aber nicht die Dienstunfähigkeit, sondern daß der Versicherte invalid ist (§ 279 Abs 1 ASVG). Als invalid gilt der Versicherte gemäß § 280 ASVG dann, wenn er die im § 255 ASVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Es sind daher für die Frage der Invalidität die allgemein für Arbeiter geltenden Regelungen anzuwenden; Einschränkungen auf Tätigkeiten in bergmännischen Betrieben bestehen diesbezüglich nicht.Der Revisionswerber hält bei diesen Ausführungen die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit und der Invalidität nicht auseinander. Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 278, liegt unter den vom Revisionswerber näher dargestellten Voraussetzungen vor. Besteht Dienstunfähigkeit, so besteht Anspruch auf Knappschaftspension im Sinne des Paragraph 277, ASVG. Nur wenn dieser Versicherungsfall Gegenstand des Verfahrens wäre, wären an die Prüfung die vom Revisionswerber gewünschten Kriterien anzulegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber über ein Begehren des Klägers auf Knappschaftsvollpension entschieden und nur diese Leistung ist Gegenstand des Klagebegehrens. Voraussetzung für diese Leistung ist aber nicht die Dienstunfähigkeit, sondern daß der Versicherte invalid ist (Paragraph 279, Absatz eins, ASVG). Als invalid gilt der Versicherte gemäß Paragraph 280, ASVG dann, wenn er die im Paragraph 255, ASVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Es sind daher für die Frage der Invalidität die allgemein für Arbeiter geltenden Regelungen anzuwenden; Einschränkungen auf Tätigkeiten in bergmännischen Betrieben bestehen diesbezüglich nicht.
Im Hinblick auf die vom Kläger während der letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten haben die Vorinstanzen das Begehren des Klägers daher im Ergebnis zutreffend nach § 255 ASVG beurteilt. Daß für den Kläger ausgehend davon Verweisungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.Im Hinblick auf die vom Kläger während der letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten haben die Vorinstanzen das Begehren des Klägers daher im Ergebnis zutreffend nach Paragraph 255, ASVG beurteilt. Daß für den Kläger ausgehend davon Verweisungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASVG. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz gänzlichen Unterliegens im Prozeß rechtfertigen könnten, traten im Verfahren nicht auf. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung waren Fragen des besonderen Berufsschutzes im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht entscheidungswesentlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz gänzlichen Unterliegens im Prozeß rechtfertigen könnten, traten im Verfahren nicht auf. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung waren Fragen des besonderen Berufsschutzes im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht entscheidungswesentlich.
Anmerkung
E46586 10C01667European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00166.97B.0604.000Dokumentnummer
JJT_19970604_OGH0002_010OBS00166_97B0000_000