Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Egbert Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Monika F*****, vertreten durch Dr.Bertram Grass und Mag.Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Anfechtung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots (Streitwert S 1,578.343,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.November 1996, GZ 3 R 232/96h-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.August 1996, GZ 5 Cg 241/95m-31, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat die Befriedigungstauglichkeit der Einzelanfechtung einer Exekution in drei mit Pfandrechten geringfügig überlastete Liegenschaften des Ehemannes der Beklagten, an denen der Beklagten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt wurde, mangels Erfolgsaussichten verneint.
Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht zur Klärung dieser Frage eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.
Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß zulässig sei, unzulässig im Sinne der §§ 519 Abs 2, 502 Abs 1 ZPO.Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß zulässig sei, unzulässig im Sinne der Paragraphen 519, Absatz 2,, 502 Absatz eins, ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich hat der Anfechtungskläger die zum objektiven Anfechtungstatbestand gehörenden Elemente der Befriedigungstauglichkeit wie auch der Gläubigerbenachteiligung zu behaupten und beweisen (SZ 62/97; ÖBA 1990, 139; ÖBA 1992, 582; SZ 68/29 uva). Befriedigungstauglichkeit liegt aber bei Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungs- und Belastungsverbots nahe (RdW 1996, 364). Es genügt daher schon, daß die Verbesserung der Befriedigungsaussichten nur wahrscheinlich ist (ÖBA 1990, 139; ÖBA 1992, 582; SZ 66/149; ÖBA 1993, 664; RdW 1996, 364). Der Anfechtungskläger hat somit nur die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten zu behaupten und zu beweisen. Sache des Anfechtungsgegners ist es dann, konkret den Nachweis der Befriedigungsuntauglichkeit zu erbringen (SZ 68/29; RdW 1996, 364). Es darf nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, daß eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist; es ist die mögliche Wertsteigerung oder mögliche Befriedigung vorrangiger Hypotheken ohne weitere Rangausnützung zu berücksichtigen (3 Ob 684/82; NZ 1992, 249). Nur aufgrund einer derartigen dynamischen Betrachtungsweise können die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers beurteilt werden.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der dargestellten Grundsätze das Verfahren zutreffend für ergänzungsbedürftig erachtet. Ob im Einzelfall ein der Behauptungs- und Beweislast entsprechendes Vorbringen erstattet wurde, berührt keine erhebliche Rechtsfrage. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht hat, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten erwiesen ist, nicht der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen, daß wegen künftiger Entwicklungen (Wertsteigerung, Befriedigung vorrangiger Pfandrechte) Befriedigungstauglichkeit eintreten werde, sondern der Anfechtungsgegner, daß sie (sicher) nicht eintreten werde. Auch der Umstand, daß das Berufungsgericht eine Erörterung des Umfanges des dem Vorbringen nicht zur Gänze entsprechenden Klagebegehrens aufgetragen hat, berührt keine erhebliche Rechtsfrage.
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Mangels Beteiligung der Klägerin am Rekursverfahren hat eine Entscheidung über deren Kosten zu entfallen.Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Mangels Beteiligung der Klägerin am Rekursverfahren hat eine Entscheidung über deren Kosten zu entfallen.
Anmerkung
E46304 07A00457European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00045.97M.0604.000Dokumentnummer
JJT_19970604_OGH0002_0070OB00045_97M0000_000