TE OGH 1997/6/9 10Ob185/97x

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Ing.Melissa F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 10.April 1997, GZ 4 R 192/97w-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als ordentlicher Rekurs der Betroffenen aufzufassende Eingabe vom 19. Mai 1997 wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine als Rekurs zu wertende Eingabe der Betroffenen gegen die Bestellung einer "Dringlichkeitssachwalterin" zur Beantragung der Berufsunfähigkeitspension als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde der Genannten am Mittwoch, den 30.4.1997, durch Hinterlegung zugestellt. Ihre als ordentlicher Rekurs zu wertende Eingabe vom 19.5.1997 wurde an diesem Tag zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG. Wie bereits in der in derselben Sachwalterschaftssache ergangenen Vorentscheidung 10 Ob 2133/96s vom 11.6.1996 ausgeführt, kann bei Sachwalterbestellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen. Der Rekurs mußte daher abermals wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne auf ihn sachlich (inhaltlich) eingehen zu können.Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine als Rekurs zu wertende Eingabe der Betroffenen gegen die Bestellung einer "Dringlichkeitssachwalterin" zur Beantragung der Berufsunfähigkeitspension als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde der Genannten am Mittwoch, den 30.4.1997, durch Hinterlegung zugestellt. Ihre als ordentlicher Rekurs zu wertende Eingabe vom 19.5.1997 wurde an diesem Tag zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG. Wie bereits in der in derselben Sachwalterschaftssache ergangenen Vorentscheidung 10 Ob 2133/96s vom 11.6.1996 ausgeführt, kann bei Sachwalterbestellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erfolgen. Der Rekurs mußte daher abermals wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne auf ihn sachlich (inhaltlich) eingehen zu können.

Anmerkung

E46609 10A01857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00185.97X.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19970609_OGH0002_0100OB00185_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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