TE OGH 1997/6/10 5Nd507/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Feldkirch zu GZ 20 C 65/97h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen die beklagte Partei Günter W*****, vertreten durch Achammer, Mennel & Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Feldkirch, infolge Vorlage der Akten durch das Bezirksgericht Feldkirch wegen Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Hallein, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Bezirksgericht Hallein hat dem Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 25.4.1997 (ON 6) zu entsprechen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Hallein hat das im Spruch angeführte Rechtshilfeersuchen, den Geschäftsführer der Klägerin als Partei zu vernehmen, mit dem "Hinweis auf § 375 Abs 2 ZPO" abgelehnt, worauf das Bezirksgericht Feldkirch (als ersuchendes Gericht) den Obersten Gerichtshof zur Lösung des "negativen Kompetenzkonfliktes" anrief.Das Bezirksgericht Hallein hat das im Spruch angeführte Rechtshilfeersuchen, den Geschäftsführer der Klägerin als Partei zu vernehmen, mit dem "Hinweis auf Paragraph 375, Absatz 2, ZPO" abgelehnt, worauf das Bezirksgericht Feldkirch (als ersuchendes Gericht) den Obersten Gerichtshof zur Lösung des "negativen Kompetenzkonfliktes" anrief.

Dazu wurde erwogen:

Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe hat in analoger Anwendung des § 47 ZPO der beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gerichtshof, hier also der Oberste Gerichtshof, zu entscheiden (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 37 JN; RIS-Justiz RS0046192). Im gegenständlichen Fall wurde die Rechtshilfe zu Unrecht verweigert, weil dem ersuchenden Gericht die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens - insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 375 Abs 2 Satz 2 ZPO - nicht zusteht (vgl Mayr aaO, Rz 1; RIS-Justiz RS0040593).Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe hat in analoger Anwendung des Paragraph 47, ZPO der beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gerichtshof, hier also der Oberste Gerichtshof, zu entscheiden (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 37, JN; RIS-Justiz RS0046192). Im gegenständlichen Fall wurde die Rechtshilfe zu Unrecht verweigert, weil dem ersuchenden Gericht die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens - insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 375, Absatz 2, Satz 2 ZPO - nicht zusteht vergleiche Mayr aaO, Rz 1; RIS-Justiz RS0040593).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E46688 05J05077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050ND00507.97.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19970610_OGH0002_0050ND00507_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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