TE OGH 1997/6/10 4Ob175/97g

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 82.358,48 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.April 1997, GZ 2 R 69/97z-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, die Klägerin könne bei der Beklagten trotz deren Schuldlosigkeit am Unfall allein deshalb Rückgriff nehmen, weil diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse einige Wohnungen schon vor der völligen Fertigstellung der Wohnhausanlage übergeben habe. Vielmehr hat es das Verschulden der Beklagten darin gesehen, daß sie trotz der vorzeitigen Wohnungsübergabe weder von der Bauunternehmerin entsprechend bessere Sicherungsmaßnahmen verlangt (S. 109) noch selbst Schutzmaßnahmen ergriffen habe (S. 110).

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verkehrssicherungspflicht (vgl nur Koziol/Welser10, I 450 f mwN aus der Rsp) gehalten. Danach hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, dafür zu sorgen, daß niemand geschädigt wird (SZ 60/256 mwN; EvBl 1994/8 uva). Die Beklagte hat mit der Wohnungsübergabe noch während der Bauarbeiten eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Das Unterlassen der dadurch erforderlich gewordenen Sicherungsmaßnahmen begründet ein eigenes Verschulden der Beklagten.Das Gericht zweiter Instanz hat sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verkehrssicherungspflicht vergleiche nur Koziol/Welser10, römisch eins 450 f mwN aus der Rsp) gehalten. Danach hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, dafür zu sorgen, daß niemand geschädigt wird (SZ 60/256 mwN; EvBl 1994/8 uva). Die Beklagte hat mit der Wohnungsübergabe noch während der Bauarbeiten eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Das Unterlassen der dadurch erforderlich gewordenen Sicherungsmaßnahmen begründet ein eigenes Verschulden der Beklagten.

Für den durch die Unterlassung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen eingetretenen Schaden hafteten daher sowohl die beklagte Bauherrin als auch die Bauunternehmerin, für welche die klagende Versicherungsgesellschaft Zahlung geleistet hat, gemäß § 1301 ABGB. Mit Recht hat demnach das Gericht zweiter Instanz einen Rückgriffsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bejaht (§§ 896, 1304 ABGB).Für den durch die Unterlassung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen eingetretenen Schaden hafteten daher sowohl die beklagte Bauherrin als auch die Bauunternehmerin, für welche die klagende Versicherungsgesellschaft Zahlung geleistet hat, gemäß Paragraph 1301, ABGB. Mit Recht hat demnach das Gericht zweiter Instanz einen Rückgriffsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bejaht (Paragraphen 896,, 1304 ABGB).

Ob die Verschuldensteilung auch anders als 50:50 hätte vorgenommen werden können, bildet keine erhebliche Rechtsfrage.

Anmerkung

E46449 04A01757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00175.97G.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19970610_OGH0002_0040OB00175_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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