Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann W*****, Pensionist (Abteilungsinspektor i. R.),***** vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Bundespensionsamt, 1033 Wien, Hintere Zollamtstraße 4, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Pflegegeldes, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.März 1997, GZ 11 Rs 15/97y-2, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.August 1996, GZ 24 Cgs 167/95w-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eingangs sei festgehalten, daß die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Bundesrechenamt" auf "Bundespensionsamt" zu berichtigen war, weil sämtliche Zuständigkeiten, die am 31.12.1996 dem Bundesrechenamt zukamen, mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen auf das neu geschaffene Bundespensionsamt übergingen (§ 2 BPA-Gesetz, BGBl 1996/758).Eingangs sei festgehalten, daß die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Bundesrechenamt" auf "Bundespensionsamt" zu berichtigen war, weil sämtliche Zuständigkeiten, die am 31.12.1996 dem Bundesrechenamt zukamen, mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen auf das neu geschaffene Bundespensionsamt übergingen (Paragraph 2, BPA-Gesetz, BGBl 1996/758).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (10 Ob S 87/97k, 10 Ob S 128/97i) die von § 8 Z 3 EinstV aufgestellte Voraussetzung "deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten" auch dann angenommen werden kann, wenn nur ein Arm gelähmt, das heißt praktisch gebrauchsunfähig ist, der Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Daß der Kläger nach den Feststellungen tagsüber im Rollstuhl sitzt, schließt nicht aus, daß er zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch des Rollstuhles angewiesen ist: Der Oberste Gerichtshof hat die unterschiedliche Behandlung von sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern in mehreren Entscheidungen abgelehnt (10 Ob S 2349/96f, 10 Ob S 2396/96t, 10 Ob S 2474/96p ua). Daran kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch der Umstand nichts ändern, daß der Kläger derzeit offenbar keine Pflegeperson hat, die ihn außerhalb seiner Wohnung mit dem Rollstuhl fortbewegt.Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (10 Ob S 87/97k, 10 Ob S 128/97i) die von Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV aufgestellte Voraussetzung "deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten" auch dann angenommen werden kann, wenn nur ein Arm gelähmt, das heißt praktisch gebrauchsunfähig ist, der Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Daß der Kläger nach den Feststellungen tagsüber im Rollstuhl sitzt, schließt nicht aus, daß er zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch des Rollstuhles angewiesen ist: Der Oberste Gerichtshof hat die unterschiedliche Behandlung von sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern in mehreren Entscheidungen abgelehnt (10 Ob S 2349/96f, 10 Ob S 2396/96t, 10 Ob S 2474/96p ua). Daran kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch der Umstand nichts ändern, daß der Kläger derzeit offenbar keine Pflegeperson hat, die ihn außerhalb seiner Wohnung mit dem Rollstuhl fortbewegt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der Kläger nach § 8 Z 3 EinstV, also "diagnosebezogen" einzustufen ist und ihm nach § 4 Abs 2 BPGG ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 gebührt. Eine "funktionsbezogene" Beurteilung konnte daher unterbleiben, weshalb auch die in der Revision gerügten Feststellungsmängel nicht vorliegen.Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der Kläger nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, also "diagnosebezogen" einzustufen ist und ihm nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 gebührt. Eine "funktionsbezogene" Beurteilung konnte daher unterbleiben, weshalb auch die in der Revision gerügten Feststellungsmängel nicht vorliegen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E46588 10C01737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00173.97G.0610.000Dokumentnummer
JJT_19970610_OGH0002_010OBS00173_97G0000_000