Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Christa M*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen eigentumsverändernder Eintragungen im Grundbuch *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. April 1997, GZ 54 R 43/97p, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat weder den Vorrang des Gemeinschaftsrechts noch die Pflicht letztinstanzlicher innerstaatlicher Gerichte zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH bei Zweifelsfragen über die Vereinbarkeit von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt. Es hat vielmehr im Einklang mit der Judikatur die Auffassung vertreten, daß dann keine Vorabentscheidung eingeholt werden muß, wenn das zu lösende Auslegungsproblem gar keine vernünftigen Zweifel aufkommen läßt (vgl SZ 68/89; SZ 68/168; WBl 1996, 32 ua) oder wenn kein Zusammenhang zwischen fraglichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und der im Ausgangsrechtsstreit zu treffenden Entscheidung besteht (vgl SZ 68/249).Das Rekursgericht hat weder den Vorrang des Gemeinschaftsrechts noch die Pflicht letztinstanzlicher innerstaatlicher Gerichte zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH bei Zweifelsfragen über die Vereinbarkeit von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt. Es hat vielmehr im Einklang mit der Judikatur die Auffassung vertreten, daß dann keine Vorabentscheidung eingeholt werden muß, wenn das zu lösende Auslegungsproblem gar keine vernünftigen Zweifel aufkommen läßt vergleiche SZ 68/89; SZ 68/168; WBl 1996, 32 ua) oder wenn kein Zusammenhang zwischen fraglichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und der im Ausgangsrechtsstreit zu treffenden Entscheidung besteht vergleiche SZ 68/249).
Hier wurde es im Hinblick auf Art 70 des Beitrittsvertrages als zulässig angesehen, die Verbücherung eines Erwerbsvorgangs gemäß § 32 TirGVG 1996 von der Vorlage einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig zu machen, die die Einhaltung der "Zweitwohnsitzregelung" bestätigt. Dies ist unbedenklich, weil vergleichbare Beschränkungen des Grundverkehrs bereits im TirGVG 1993 (insbesondere § 14 leg cit) enthalten waren und daher zu den durch Art 70 des Beitrittsvertrages bis 31.12.1999 ausdrücklich aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften gehören. Ob es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, im Zuge eines generellen Genehmigungsverfahrens auch andere Erwerbsbeschränkungen zu überprüfen, blieb dahingestellt. Damit fehlt dem aufgeworfenen Auslegungsproblem die für eine Anrufung des EuGH notwendige Erheblichkeit iSd Art 177 EGV (vgl Kohlegger, Einwirkungen des "Vorabentscheidungsverfahrens" auf das österreichische Zivilverfahren, ÖJZ 1995, 768; Schoibl, Zum Unfang der Vorlagepflicht nationaler Gerichte an den Europäischen Gerichtshof nach Art 177 E-GV, WBl 1996, 10 [11]; das Eintragungsgesuch der Antragstellerin wäre auch dann abzuweisen, sollte ein über die Zweitwohnsitzregelung hinausgehendes Genehmigungsverfahren gemeinschaftsrechts- widrig sein.Hier wurde es im Hinblick auf Artikel 70, des Beitrittsvertrages als zulässig angesehen, die Verbücherung eines Erwerbsvorgangs gemäß Paragraph 32, TirGVG 1996 von der Vorlage einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig zu machen, die die Einhaltung der "Zweitwohnsitzregelung" bestätigt. Dies ist unbedenklich, weil vergleichbare Beschränkungen des Grundverkehrs bereits im TirGVG 1993 (insbesondere Paragraph 14, leg cit) enthalten waren und daher zu den durch Artikel 70, des Beitrittsvertrages bis 31.12.1999 ausdrücklich aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften gehören. Ob es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, im Zuge eines generellen Genehmigungsverfahrens auch andere Erwerbsbeschränkungen zu überprüfen, blieb dahingestellt. Damit fehlt dem aufgeworfenen Auslegungsproblem die für eine Anrufung des EuGH notwendige Erheblichkeit iSd Artikel 177, EGV vergleiche Kohlegger, Einwirkungen des "Vorabentscheidungsverfahrens" auf das österreichische Zivilverfahren, ÖJZ 1995, 768; Schoibl, Zum Unfang der Vorlagepflicht nationaler Gerichte an den Europäischen Gerichtshof nach Artikel 177, E-GV, WBl 1996, 10 [11]; das Eintragungsgesuch der Antragstellerin wäre auch dann abzuweisen, sollte ein über die Zweitwohnsitzregelung hinausgehendes Genehmigungsverfahren gemeinschaftsrechts- widrig sein.
Anmerkung
E46540 05A02297European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00229.97F.0610.000Dokumentnummer
JJT_19970610_OGH0002_0050OB00229_97F0000_000