Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 200.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17. April 1997, GZ 1 R 69/97t-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Ankündigung verstößt schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (stRsp ua ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN). Die Werbeankündigung der Beklagten erweckt durch die unmittelbare Abfolge der beiden Aussagen den Eindruck, daß mit "System" das Produkt der Beklagten gemeint sei. Die Frage, ob eine Alleinstellungswerbung auch dann vorliegt, wenn für ein auch von den Mitbewerbern verwendetes System eine Spitzenstellung in Anspruch genommen wird, stellt sich daher gar nicht.Eine Ankündigung verstößt schon dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (stRsp ua ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN). Die Werbeankündigung der Beklagten erweckt durch die unmittelbare Abfolge der beiden Aussagen den Eindruck, daß mit "System" das Produkt der Beklagten gemeint sei. Die Frage, ob eine Alleinstellungswerbung auch dann vorliegt, wenn für ein auch von den Mitbewerbern verwendetes System eine Spitzenstellung in Anspruch genommen wird, stellt sich daher gar nicht.
Daß die Klägerin über keine Gewerbeberechtigung verfüge, ist eine unzulässige Neuerung. Die Aktivlegitimation nach § 14 UWG hängt im übrigen nicht davon ab, ob der Kläger sein Gewerbe befugt ausübt (stRsp ua ÖBl 1987, 50 - Grabsteinwerbung; WBl 1992, 195).Daß die Klägerin über keine Gewerbeberechtigung verfüge, ist eine unzulässige Neuerung. Die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, UWG hängt im übrigen nicht davon ab, ob der Kläger sein Gewerbe befugt ausübt (stRsp ua ÖBl 1987, 50 - Grabsteinwerbung; WBl 1992, 195).
Anmerkung
E46490 04A01707European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00170.97X.0610.000Dokumentnummer
JJT_19970610_OGH0002_0040OB00170_97X0000_000