TE OGH 1997/6/10 10ObS172/97k

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner und Oskar Harter (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne F*****, vertreten durch Brandstetter, Politzer & Pritz Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1053 Wien, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.März 1997, GZ 9 Rs 400/96a-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Mai 1996, GZ 5 Cgs 159/95i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Wohl steht fest, daß die Klägerin die Anmarschwege bei Glatteis und starker Rutschgefahr nicht zurücklegen kann. Ob sie dadurch von der Verrichtung von Arbeiten, die außer Haus an einem vom Dienstgeber bereitgestellten Arbeitsplatz zu verrichten sind und die daher die regelmäßige Zurücklegung des Arbeitsweges erfordern, ausgeschlossen ist, kann unerörtert bleiben. Gemäß § 133 Abs 1 GSVG ist die Klägerin nämlich nicht nur auf solche, sondern auf alle in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten, sohin auch auf Heimarbeiten verweisbar.Wohl steht fest, daß die Klägerin die Anmarschwege bei Glatteis und starker Rutschgefahr nicht zurücklegen kann. Ob sie dadurch von der Verrichtung von Arbeiten, die außer Haus an einem vom Dienstgeber bereitgestellten Arbeitsplatz zu verrichten sind und die daher die regelmäßige Zurücklegung des Arbeitsweges erfordern, ausgeschlossen ist, kann unerörtert bleiben. Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ist die Klägerin nämlich nicht nur auf solche, sondern auf alle in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten, sohin auch auf Heimarbeiten verweisbar.

Daß Heimarbeiten in einem für eine Verweisung ausreichendem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, ist notorisch. Die Klägerin führt gegen die Verweisung auf solche Tätigkeiten ins Treffen, daß die Arbeitsmittel vom Heimarbeiter abgeholt werden müssen und daher auch mit dieser Tätigkeit die Zurücklegung von Wegen außer Haus verbunden ist, so daß sie auch diese Tätigkeiten nicht verrichten könne. Dem ist vorerst entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen nichts dagegen spricht, daß die Arbeitsmittel an den Heimarbeiter zugestellt werden, was nur dahin verstanden werden kann, daß diese Zustellung durchaus in größerem Umfang der üblichen Vorgangsweise entspricht; bei Arbeiten an den festgestellten (On-line) Computerarbeitsplätzen, die von Firmen in der Wohnung des Heimarbeiters eingerichtet werden, fällt eine Abholung bzw Zurückstellung von Arbeitsmitteln regelmäßig überhaupt weg. Darüber hinaus lassen die diesbezüglichen Revisionsausführungen außer acht, daß die Klägerin grundsätzlich in der Lage ist, die notwendigen Wege zurückzulegen; Einschränkungen bestehen diesbezüglich nur bei extremen Witterungsbedingungen. Da der Heimarbeiter bei der Abholung der Arbeitsmittel bzw der Rückstellung des Arbeitsergebnisses flexibler ist als ein in einem Betrieb Beschäftigter, der die Arbeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt anzutreten hat, besteht durchaus die Möglichkeit, durch eine entsprechende Planung und Einteilung Wege außer Haus während der nur ganz kurz währenden extremen Witterungsbedingungen zu vermeiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E46504 10C01727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00172.97K.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19970610_OGH0002_010OBS00172_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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