TE OGH 1997/6/10 10ObS165/97f

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria N*****, vertreten durch Dr.Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Dezember 1996, GZ 9 Rs 382/96d-40, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Mai 1996, GZ 23 Cgs 159/94d-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (wie hier die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens sowie die Einvernahme dreier Zeugen), können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57, SZ 62/88, 10 ObS 23/97y uva). Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin gilt auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 1/45, 3/111, 4/24, 8/60, 8 ObS 2/97w).Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (wie hier die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens sowie die Einvernahme dreier Zeugen), können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57, SZ 62/88, 10 ObS 23/97y uva). Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin gilt auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (SSV-NF 1/45, 3/111, 4/24, 8/60, 8 ObS 2/97w).

Da die Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO taxativ ist, ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung - wiederum auch in Sozialrechtssachen - entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).Da die Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO taxativ ist, ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung - wiederum auch in Sozialrechtssachen - entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,).

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt ebenfalls nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Inhaltlich erschöpft sich dieser Revisionsgrund nämlich in einer - wie bereits ausgeführt - unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt ebenfalls nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Inhaltlich erschöpft sich dieser Revisionsgrund nämlich in einer - wie bereits ausgeführt - unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

Da eine - wie hier - im Berufungsverfahren nicht gehörig (da vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes abweichend) ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt kann (SSV-NF 1/28, 10 ObS 28/91, 10 ObS 2031/96s), erübrigt es sich, auf diesen weiteren Revisionsgrund (§ 503 Z 4 ZPO) inhaltlich einzugehen. Die Revisionswerberin übergeht nämlich hierin (erneut) die für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen und als reine Rechtsinstanz bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zum Leistungskalkül, welche ausdrücklich unter Berücksichtigung sämtlicher Leidenszustände getroffen worden sind. Es trifft auch nicht zu, daß Feststellungsmängel im Zusammenhang mit ihrer Depression gegeben seien, da das Erstgericht das Bestehen einer solchen (aus neurotischer Sicht) in Seite 3 des Urteils ohnedies ausdrücklich festgestellt hat.Da eine - wie hier - im Berufungsverfahren nicht gehörig (da vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes abweichend) ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt kann (SSV-NF 1/28, 10 ObS 28/91, 10 ObS 2031/96s), erübrigt es sich, auf diesen weiteren Revisionsgrund (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) inhaltlich einzugehen. Die Revisionswerberin übergeht nämlich hierin (erneut) die für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen und als reine Rechtsinstanz bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zum Leistungskalkül, welche ausdrücklich unter Berücksichtigung sämtlicher Leidenszustände getroffen worden sind. Es trifft auch nicht zu, daß Feststellungsmängel im Zusammenhang mit ihrer Depression gegeben seien, da das Erstgericht das Bestehen einer solchen (aus neurotischer Sicht) in Seite 3 des Urteils ohnedies ausdrücklich festgestellt hat.

Den Ausführungen des Revisionsschriftsatzes zur Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist entgegenzuhalten, daß auch in Sozialrechtssachen eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen ist (SSV-NF 5/37, 8/115, 10 ObS 2421/96v).

Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E46446 10C01657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00165.97F.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19970610_OGH0002_010OBS00165_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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