Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Prückner und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans ***** S*****, Landesbeamter, ***** vertreten durch Dr.Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, wider die Antragsgegner 1) Sylvia W*****, 2) Peter M*****, 3) Maria T*****, 4) Hermann G*****, 5) Anton P*****, 6) Albin P*****, 7) Ingrid M*****, 8) Maria S*****, 9) Gernot M*****, 10) Christa O*****, 11) Georg H*****, 12) Josef H*****, 13) Edmund M*****, 14) Georg S*****, 15) Richard K*****, 16) Lotte G*****, 17) Dr.Remigius A*****, 18) Christine U*****, 19) Brigitte V*****, 20) Marianna M*****, 21) Erich L*****, 22) Josef D*****, 23) Josef W*****, 24) Benno V*****, 25) Ruperta G*****, 26) Werner W*****, 27) Erna S*****, 28) Josef G*****, 29) Andreas G*****, 30) Maria T*****, 31) Hans S*****, 32) Konrad P*****, 33) Erich H*****,
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG sowie § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG sowie Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 1 WEG, ohne daß die von den Antragsgegnern vorgebrachten Abgrenzungsprobleme zwischen den Bestimmungen des § 19 Abs 7 WEG einerseits und des § 4 Abs 1 HeizKG andererseits erkannt werden könnten. Schon die Materialien (AB 815 BlgNR 18. GP) zu § 4 HeizKG lassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß durch diese Regel nur spezifische Bestimmungen betreffend die Aufteilung und Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten verdrängt, nicht jedoch sonstige Vorschriften, etwa des allgemeinen Zivilrechts, die auch für den Bereich der Heiz- und Warmwasserkosten von Bedeutung sein können, verdrängt werden. Generell wurde vom Bautenausschuß auch angemerkt (Feil, HeizKG Vorbemerkung 2, 14), daß Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu den Nutzungsobjekten, nicht jedoch die Tragung dieser Kosten ist. Wenngleich es sich bei einem Trockenraum, der allgemeiner Benützung zugänglich ist, um ein Nutzungsobjekt im Sinne des § 2 Z 5 HeizKG handelt, ergibt sich daraus allein noch nicht die Tragung der für diesen Raum - wenngleich nach den Aufteilungsregeln des HeizKG ermittelten - angefallenen Heizkosten. Auch die Bestimmungen des HeizKG geben daher keinen Anlaß, die Aufteilung auf allgemeine Teile der Liegenschaft, seien es auch Nutzobjekte, entfallender Heizkosten anders als nach dem vom Rekursgericht angewendeten Schlüssel des § 19 Abs 1 WEG vorzunehmen. Wenn nun einzelne Wohnungseigentümer freiwillig auf die objektiv mögliche Benützung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft, hier der Trockenräume, verzichten, werden sie durch einen solchen einseitigen Verzicht noch nicht von ihrer Beitragspflicht befreit (MietSlg 39/7).Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, WEG, ohne daß die von den Antragsgegnern vorgebrachten Abgrenzungsprobleme zwischen den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 7, WEG einerseits und des Paragraph 4, Absatz eins, HeizKG andererseits erkannt werden könnten. Schon die Materialien (AB 815 BlgNR 18. GP) zu Paragraph 4, HeizKG lassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß durch diese Regel nur spezifische Bestimmungen betreffend die Aufteilung und Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten verdrängt, nicht jedoch sonstige Vorschriften, etwa des allgemeinen Zivilrechts, die auch für den Bereich der Heiz- und Warmwasserkosten von Bedeutung sein können, verdrängt werden. Generell wurde vom Bautenausschuß auch angemerkt (Feil, HeizKG Vorbemerkung 2, 14), daß Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu den Nutzungsobjekten, nicht jedoch die Tragung dieser Kosten ist. Wenngleich es sich bei einem Trockenraum, der allgemeiner Benützung zugänglich ist, um ein Nutzungsobjekt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, HeizKG handelt, ergibt sich daraus allein noch nicht die Tragung der für diesen Raum - wenngleich nach den Aufteilungsregeln des HeizKG ermittelten - angefallenen Heizkosten. Auch die Bestimmungen des HeizKG geben daher keinen Anlaß, die Aufteilung auf allgemeine Teile der Liegenschaft, seien es auch Nutzobjekte, entfallender Heizkosten anders als nach dem vom Rekursgericht angewendeten Schlüssel des Paragraph 19, Absatz eins, WEG vorzunehmen. Wenn nun einzelne Wohnungseigentümer freiwillig auf die objektiv mögliche Benützung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft, hier der Trockenräume, verzichten, werden sie durch einen solchen einseitigen Verzicht noch nicht von ihrer Beitragspflicht befreit (MietSlg 39/7).
Anmerkung
E46964 05A01507European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00150.97P.0610.000Dokumentnummer
JJT_19970610_OGH0002_0050OB00150_97P0000_000