TE OGH 1997/6/10 5Ob77/97b

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Prückner und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mj Patricia K***** vertreten durch ihren Vater Helmut K*****, dieser vertreten durch Dr.Christian Függer, Rechtsanwalt in St.Pölten, gegen die beklagte Partei Leopold L*****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen restl. S 75.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 20.000,--) infolge des Antrags der klagenden Partei auf Berichtigung des in dieser Sache ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 8.April 1997 folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das zu 5 Ob 77/97b ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.4.1997 wird dahingehend berichtigt, daß der Spruch unter Einfügung eines zusätzlichen Absatzes und einiger Verdeutlichungen insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes unter Einschluß der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 10.141,44 (darin enthalten S 1.690,24 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 12.706,40 (darin enthalten S 6.620,-- Barauslagen und S 1.014,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 224,64 (darin enthalten S 37,44 USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der angeführten Entscheidung unterblieb - wie die klagende Partei in ihrem Berichtigungsantrag zu Recht geltend macht - versehentlich der Ausspruch über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Er war daher gemäß § 419 ZPO nachzutragen. An den Entscheidungsgründen ändert sich nichts.In der angeführten Entscheidung unterblieb - wie die klagende Partei in ihrem Berichtigungsantrag zu Recht geltend macht - versehentlich der Ausspruch über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Er war daher gemäß Paragraph 419, ZPO nachzutragen. An den Entscheidungsgründen ändert sich nichts.

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages stützt sich auf § 41 ZPO iVm TP 1 I g des RAT. Höhere Kosten sind durch diesen Tarif nicht gedeckt.Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages stützt sich auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit TP 1 römisch eins g des RAT. Höhere Kosten sind durch diesen Tarif nicht gedeckt.

Anmerkung

E46394 05AA0777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00077.97B.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19970610_OGH0002_0050OB00077_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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