TE OGH 1997/6/10 4Ob176/97d

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerald S*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Sankt Pölten, wegen S 1,000.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. März 1997, GZ 17 R 24/97t-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet nur dann eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien eigens vereinbart

wurde (stRsp ua ecolex 1991, 767 = ÖBA 1992, 74 (P. Bydlinski) = RdW

1991, 354; ecolex 1991, 606 = EvBl 1991/188 = ÖBA 1992, 83). Mit

dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte nicht nur als Wechselbürge verpflichtet, sondern auch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht übernommen. Er hat nicht nur einen Wechsel und eine Wechselbegebungserklärung, sondern auch Urkunden über die Kreditverlängerung mit dem Zusatz "als Bürge" unterfertigt. Die Unterfertigung dieser Urkunden war nicht erforderlich, um die Haftung des Beklagten als Wechselbürge auch für den verlängerten Kredit sicherzustellen. Die durch die Verlängerung bewirkte Änderung des Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB berührt den Bestand der Bürgschaft nicht (ÖBA 1994, 236 mwN).dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte nicht nur als Wechselbürge verpflichtet, sondern auch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht übernommen. Er hat nicht nur einen Wechsel und eine Wechselbegebungserklärung, sondern auch Urkunden über die Kreditverlängerung mit dem Zusatz "als Bürge" unterfertigt. Die Unterfertigung dieser Urkunden war nicht erforderlich, um die Haftung des Beklagten als Wechselbürge auch für den verlängerten Kredit sicherzustellen. Die durch die Verlängerung bewirkte Änderung des Schuldverhältnisses im Sinne des Paragraph 1379, ABGB berührt den Bestand der Bürgschaft nicht (ÖBA 1994, 236 mwN).

Der Beklagte hat nicht vorgebracht, daß und aus welchen Gründen die Zahlungen der anderen Bürgen (vor allem) dem Konto Nr. 101-50.144.096/008 gutzuschreiben seien. Seine diesbezüglichen Revisionsausführungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot.

Anmerkung

E46491 04A01767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00176.97D.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19970610_OGH0002_0040OB00176_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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