TE OGH 1997/6/10 10ObS178/97t

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois W*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Martin Wandl und Dr.Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Februar 1997, GZ 7 Rs 384/96h-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. Juni 1996, GZ 27 Cgs 351/93s-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt ebensowenig vor wie die gerügte Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf die Mängelrüge nicht eingegangen, trifft nicht zu.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt ebensowenig vor wie die gerügte Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf die Mängelrüge nicht eingegangen, trifft nicht zu.

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 48 ASGG). Danach erfüllt der am 12.10.1941 geborene Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Zuspruch der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1.7.1993. Die Revisionsausführungen gehen nicht von den Feststellungen aus, sondern stellen vielmehr den untauglichen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Ergänzend sei bemerkt, daß grundsätzlich ein einziger Verweisungsberuf ausreicht. Da es offenkundig ist, daß der Kläger ungeachtet seiner Einschränkungen im medizinischen Bereich noch etwa die Tätigkeit eines Portiers ausüben kann, ist rechtlich unerheblich, ob er überdies als Hilfskraft in der Parkpflege und dgl. arbeiten könnte.Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Danach erfüllt der am 12.10.1941 geborene Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Zuspruch der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1.7.1993. Die Revisionsausführungen gehen nicht von den Feststellungen aus, sondern stellen vielmehr den untauglichen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Ergänzend sei bemerkt, daß grundsätzlich ein einziger Verweisungsberuf ausreicht. Da es offenkundig ist, daß der Kläger ungeachtet seiner Einschränkungen im medizinischen Bereich noch etwa die Tätigkeit eines Portiers ausüben kann, ist rechtlich unerheblich, ob er überdies als Hilfskraft in der Parkpflege und dgl. arbeiten könnte.

Auf die Ansicht des Klägers, er habe "im Laufe des Verfahrens das 55. Lebensjahr erreicht", weshalb "die für ihn günstigeren Bestimmungen nach alter Rechtslage" anzuwenden seien und er daher "Berufsschutz" (im Sinne eines Tätigkeitsschutzes) genieße, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil er das 55. Lebensjahr erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz (10.6.1996) vollendet hat. Davon abgesehen war der - bereits durch die 51. ASVGNov mit 1.7.1993 eingeführte - Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG, der seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl 201 die Vollendung des 57. Lebensjahres erfordert, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.Auf die Ansicht des Klägers, er habe "im Laufe des Verfahrens das 55. Lebensjahr erreicht", weshalb "die für ihn günstigeren Bestimmungen nach alter Rechtslage" anzuwenden seien und er daher "Berufsschutz" (im Sinne eines Tätigkeitsschutzes) genieße, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil er das 55. Lebensjahr erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz (10.6.1996) vollendet hat. Davon abgesehen war der - bereits durch die 51. ASVGNov mit 1.7.1993 eingeführte - Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d ASVG, der seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 Bundesgesetzblatt 201 die Vollendung des 57. Lebensjahres erfordert, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, weil das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot (vgl SSV-NF 9/24).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, weil das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot vergleiche SSV-NF 9/24).

Anmerkung

E46589 10C01787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00178.97T.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19970610_OGH0002_010OBS00178_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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