Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Prückner und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei N***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfang Broesigke, Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 370.347,41 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.April 1997, GZ 1 R 56/97f-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die zweite Instanz mit Konformatbeschluß unanfechtbar verneint. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kann nicht dadurch umgangen werden, daß diese Frage dem Obersten Gerichtshof im Wege einer außerordentlichen Revision zur Prüfung vorgelegt wird. Es ist daher nicht darauf einzugehen, ob die Rechtsfrage von den Vorinstanzen im Widerspruch zu 5 Ob 2037/96m gelöst wurde.1. Die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die zweite Instanz mit Konformatbeschluß unanfechtbar verneint. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kann nicht dadurch umgangen werden, daß diese Frage dem Obersten Gerichtshof im Wege einer außerordentlichen Revision zur Prüfung vorgelegt wird. Es ist daher nicht darauf einzugehen, ob die Rechtsfrage von den Vorinstanzen im Widerspruch zu 5 Ob 2037/96m gelöst wurde.
2. Daß die (Quasi-)Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (§ 13 c WEG) nicht bloß fakultativ ist, ergibt sich bereits aus 5 Ob 2037/96m, wonach zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen ist. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft daher kein Raum. Die vorinstanzliche Feststellung, der klagende Verwalter sei nicht in Vorlage getreten, kann im drittinstanzlichen Verfahren nicht mehr mit Beweisrüge bekämpft werden. Auf die Aktivlegitimation des Verwalterszur Geltendmachung materiell eigener Forderungen kommt es daher nicht an.2. Daß die (Quasi-)Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (Paragraph 13, c WEG) nicht bloß fakultativ ist, ergibt sich bereits aus 5 Ob 2037/96m, wonach zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen ist. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft daher kein Raum. Die vorinstanzliche Feststellung, der klagende Verwalter sei nicht in Vorlage getreten, kann im drittinstanzlichen Verfahren nicht mehr mit Beweisrüge bekämpft werden. Auf die Aktivlegitimation des Verwalterszur Geltendmachung materiell eigener Forderungen kommt es daher nicht an.
Anmerkung
E46541 05A02397European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00239.97A.0610.000Dokumentnummer
JJT_19970610_OGH0002_0050OB00239_97A0000_000