TE OGH 1997/6/11 9Ob63/97y

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolf D. P*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Johannes Grund, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wegen 422.657 S sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9.4.1997, 9 Ob 63/97y, wird dahingehend berichtigt, daß in der vierten Zeile des Einschubes Seite 5 verso der Urschrift (Seite 9 letzte Zeile der Ausfertigung) anstelle des Betrages von 300.000 S der Betrag von 30.000 S zu treten hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Benennung des Betrages von 300.000 S an der genannten Stelle des Urteils (in der fehlerhaften Schreibweise der Ausfertigung 30o.000 S) handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler; nach der dort bezogenen Gesetzesstelle (§ 56 Abs 2 letzter Satz JN) ist bei fehlender Bewertung durch den Kläger von einem Streitwert von 30.000 S auszugehen. Dieser Fehler war zu berichtigen.Bei der Benennung des Betrages von 300.000 S an der genannten Stelle des Urteils (in der fehlerhaften Schreibweise der Ausfertigung 30o.000 S) handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler; nach der dort bezogenen Gesetzesstelle (Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz JN) ist bei fehlender Bewertung durch den Kläger von einem Streitwert von 30.000 S auszugehen. Dieser Fehler war zu berichtigen.

Anmerkung

E46404 09AA0637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00063.97Y.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19970611_OGH0002_0090OB00063_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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