TE OGH 1997/6/12 8Ob160/97f

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Friedrich G*****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt, Korneuburg, Schubertstraße 10, als Masseverwalter im Konkurs der "F*****"*****, wegen S 3,027.158,10 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Oktober 1996, GZ 3 R 102/96h-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber auf das Aufrechnungsverbot nach § 20 Abs 1 Satz 2 KO verweist, ist ihm zu erwidern, daß diese Vorschrift dahin auszulegen ist, daß der Konkursgläubiger die Aufrechnungslage auf vorwerfbare Weise herbeigeführt hat (siehe Pechmann, Fälle der unzulässigen Aufrechnung mit Konkursforderungen, 67). Dies trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf die vorliegende, zur Tilgung der Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin dienende Gegenforderung nicht zu, weil die Gegenstand dieser Gegenforderung bildenden Schadenersatzansprüche der klagenden Partei als Käuferin des Getreides nicht aus einer Rechtshandlung der klagenden Partei sondern aus einer vor der Konkurseröffnung erfolgten Verletzung der Verwahrungspflicht durch die Gemeinschuldnerin resultierten (siehe 7 Ob 618/93 = ecolex 1994, 677; vgl JBl 1986, 321).Soweit der Revisionswerber auf das Aufrechnungsverbot nach Paragraph 20, Absatz eins, Satz 2 KO verweist, ist ihm zu erwidern, daß diese Vorschrift dahin auszulegen ist, daß der Konkursgläubiger die Aufrechnungslage auf vorwerfbare Weise herbeigeführt hat (siehe Pechmann, Fälle der unzulässigen Aufrechnung mit Konkursforderungen, 67). Dies trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf die vorliegende, zur Tilgung der Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin dienende Gegenforderung nicht zu, weil die Gegenstand dieser Gegenforderung bildenden Schadenersatzansprüche der klagenden Partei als Käuferin des Getreides nicht aus einer Rechtshandlung der klagenden Partei sondern aus einer vor der Konkurseröffnung erfolgten Verletzung der Verwahrungspflicht durch die Gemeinschuldnerin resultierten (siehe 7 Ob 618/93 = ecolex 1994, 677; vergleiche JBl 1986, 321).

Anmerkung

E46568 08A01607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00160.97F.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19970612_OGH0002_0080OB00160_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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