TE OGH 1997/6/12 8Ob25/97b

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard S*****, vertreten durch Dr.Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Ing.Alfred L*****, vertreten durch Dr.Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, wegen S 280.138,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21.November 1996, GZ 1 R 258/96h-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung ecolex 1992, 627 neuerlich klargestellt, daß der im Zwangsversteigerungsverfahren beigezogene Sachverständige dem Ersteher für die Richtigkeit des ermittelten Schätzwertes nicht hafte und damit die bisher bestehende Judikaturlinie SZ 57/105 und SZ 60/2 einheitlich zusammengefaßt. Er hat sich dabei auch mit den Einwänden Nowotny's (JBl 1987, 282) auseinandergesetzt. Die Entscheidungsbesprechung von Wilhelm (ecolex 1992, 626) bringt keine neuen über den Inhalt dieses Disputs hinausgehenden Argumente. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Bestimmungen des seit 1.7.1992 in Kraft stehenden Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vermag an der weiteren Gültigkeit der bisherigen Rechtsprechung keine Zweifel zu erwecken, weil die Neufassung der Bewertungsrichtlinien nichts daran zu ändern vermag, daß der Ersteher nicht Schutzobjekt der Bestimmungen der EO über die Schätzung im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens ist.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E46563 08A00257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00025.97B.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19970612_OGH0002_0080OB00025_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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