Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1997 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Adamovic als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael B***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Februar 1997, GZ 52 Vr 2598/96-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1997 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Adamovic als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael B***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Februar 1997, GZ 52 römisch fünf r 2598/96-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael B***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael B***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Die Anstaltseinweisung und die Verhängung einer zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.Die Anstaltseinweisung und die Verhängung einer zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach eine potentielle Gefährlichkeit des Angeklagten nur im spannungsgeladenen familiären Umfeld, nicht aber im Falle einer (vom Beschwerdeführer bereits in Aussicht genommenen) Lösung aus der den Krankheitsverlauf nachhaltig beeinflussenden familiären Konflikts- und Belastungssituation bzw einer "auch im Rahmen der Landesnervenklinik bestehenden entsprechenden Betreuungsmöglichkeit" naheliegend sei, richten sich nicht gegen die Lösung der Rechtsfrage der einweisungstauglichen Qualifikation der Anlaßtat, sondern gegen den der erstgerichtlichen Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegenden Ausspruch über das künftige Verhalten des Eingewiesenen, der jedoch nach § 433 Abs 1 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 283 Abs 1 StPO als Ermessensentscheidung - was auch der Beschwerdeführer eingangs der Berufungsausführung nicht verkennt - nur mit Berufung bekämpfbar ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 EGr 37). Demnach bleibt selbst dann allein das Rechtsmittel der Berufung offen, wenn - wie hier - formelle Begründungsmängel zu den Tatsachengrundlagen der Gefährlichkeitsprognose geltend gemacht werden.Die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach eine potentielle Gefährlichkeit des Angeklagten nur im spannungsgeladenen familiären Umfeld, nicht aber im Falle einer (vom Beschwerdeführer bereits in Aussicht genommenen) Lösung aus der den Krankheitsverlauf nachhaltig beeinflussenden familiären Konflikts- und Belastungssituation bzw einer "auch im Rahmen der Landesnervenklinik bestehenden entsprechenden Betreuungsmöglichkeit" naheliegend sei, richten sich nicht gegen die Lösung der Rechtsfrage der einweisungstauglichen Qualifikation der Anlaßtat, sondern gegen den der erstgerichtlichen Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegenden Ausspruch über das künftige Verhalten des Eingewiesenen, der jedoch nach Paragraph 433, Absatz eins, StPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO als Ermessensentscheidung - was auch der Beschwerdeführer eingangs der Berufungsausführung nicht verkennt - nur mit Berufung bekämpfbar ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, EGr 37). Demnach bleibt selbst dann allein das Rechtsmittel der Berufung offen, wenn - wie hier - formelle Begründungsmängel zu den Tatsachengrundlagen der Gefährlichkeitsprognose geltend gemacht werden.
Gleiches gilt für die die besonderen Umstände des Falles, den Zusammenhang der Anlaßtat mit der aktuellen psychischen Erkrankung des Angeklagten und die das Zurücktreten spezial- und generalpräventiver Belange betonenden, eine teilbedingte Strafnachsicht anstrebenden Beschwerdeausführungen, die damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern (abermals) bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend machen.
Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E46409 12D00777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00077.97.0612.000Dokumentnummer
JJT_19970612_OGH0002_0120OS00077_9700000_000