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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S & H OEG, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juni 2006, Zl. 5- s26x289/10-2001, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der vorliegende Antrag wird ausschließlich damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei über kein Vermögen verfüge; müsse sie während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beitragszuschlag (in der Höhe von EUR 2.130,11) entrichten, so müsste ein Exekutionsverfahren gegen sie eingeleitet werden, wodurch beträchtliche Mehrkosten für sie entstünden.
Mit diesem Vorbringen hat die beschwerdeführende Partei, eine Offene Erwerbsgesellschaft, der sie treffenden Konkretisierungspflicht schon deshalb nicht entsprochen, weil zur Darlegung des behaupteten unverhältnismäßigen Nachteils durch die Einbringung der mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Geldleistungsverpflichtung im Hinblick auf die persönliche Haftung der OEG-Gesellschafter auch deren Einkommens- und Vermögenssituation konkret anzugeben sind.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Juli 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ASVG Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006080031.A00Im RIS seit
02.10.2006