TE OGH 1997/6/17 14Os71/97

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Veröffentlicht am 17.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 11.April 1997, GZ 20 Vr 3934/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 142 Absatz eins,, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 11.April 1997, GZ 20 römisch fünf r 3934/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Christian H***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 5.November 1996 in Innsbruck dadurch, daß er dem Helmut C***** einen Gas-Schreckschußrevolver und "die Maskierung" zur Verfügung stellte, ihn bis in die Nähe des Tatortes begleitete und dort auf seine Rückkehr wartete, mit Bereicherungsvorsatz zu dessen Versuch beigetragen hat, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe der Rezeptionistin des "Austrotels" Bargeld wegzunehmen.Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Christian H***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 142 Absatz eins,, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 5.November 1996 in Innsbruck dadurch, daß er dem Helmut C***** einen Gas-Schreckschußrevolver und "die Maskierung" zur Verfügung stellte, ihn bis in die Nähe des Tatortes begleitete und dort auf seine Rückkehr wartete, mit Bereicherungsvorsatz zu dessen Versuch beigetragen hat, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe der Rezeptionistin des "Austrotels" Bargeld wegzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verkennt, daß neben der Überschreitung der Strafbefugnis (Z 13 erster Fall) nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen (zweiter Fall) oder ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (dritter Fall) unter Nichtigkeitssanktion stehen, während der Strafausspruch des Geschworenengerichtes im übrigen ausschließlich mit Berufung anfechtbar ist.Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verkennt, daß neben der Überschreitung der Strafbefugnis (Ziffer 13, erster Fall) nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen (zweiter Fall) oder ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (dritter Fall) unter Nichtigkeitssanktion stehen, während der Strafausspruch des Geschworenengerichtes im übrigen ausschließlich mit Berufung anfechtbar ist.

Demnach ist die mangelhafte Begründung einer Strafzumessungstatsache der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde ebenso entrückt wie die vergleichsweise Angemessenheit einer Sanktion (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 11 E 7 a). Zudem liegt Nichtigkeit nach dem zweiten Fall der Z 13 nur dann vor, wenn die nach dem Gesetz gebotene Verwertung festgestellter Tatsachen rechtsirrtümlich unterblieben ist, nicht aber, wenn eine Strafzumessungstatsache im Urteil nicht berücksichtigt wurde (aaO E 4 b, 6).Demnach ist die mangelhafte Begründung einer Strafzumessungstatsache der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde ebenso entrückt wie die vergleichsweise Angemessenheit einer Sanktion (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, E 7 a). Zudem liegt Nichtigkeit nach dem zweiten Fall der Ziffer 13, nur dann vor, wenn die nach dem Gesetz gebotene Verwertung festgestellter Tatsachen rechtsirrtümlich unterblieben ist, nicht aber, wenn eine Strafzumessungstatsache im Urteil nicht berücksichtigt wurde (aaO E 4 b, 6).

Die über das Rechtsmittelvorbringen hinausgehende Polemik gegen das Gesetz ist fehl am Platz.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung.Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344,, 285 d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E46647 14D00717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00071.97.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19970617_OGH0002_0140OS00071_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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