TE OGH 1997/6/18 3Ob2409/96b

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Marion H*****, geboren am 14.Dezember 1977, und Birgit H*****, geboren am 10. November 1981, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1996, GZ 44 R 754/96z, 755/96x-148, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Einbehaltung (§ 19 Abs 1 UVG) ist auch von den durch Innehaltung angesammelten Übergenüssen zulässig (EFSlg 75.777). Bei der auch hiebei vorzunehmenden Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes im Einzelfall handelt es sich um keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.Eine Einbehaltung (Paragraph 19, Absatz eins, UVG) ist auch von den durch Innehaltung angesammelten Übergenüssen zulässig (EFSlg 75.777). Bei der auch hiebei vorzunehmenden Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes im Einzelfall handelt es sich um keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Anmerkung

E46522 03A24096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB02409.96B.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19970618_OGH0002_0030OB02409_96B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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