TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/28 2004/08/0045

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Veröffentlicht am 28.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6;
AVG §63 Abs5 idF 1998/I/156;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des F in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 25. Februar 2004, Zl. 225.865/2-3/04, wegen 1. Zurückweisung einer Berufung und 2. Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird soweit er die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 3. Dezember 2003, mit dem die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 und von 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 und das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG von 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 festgestellt worden war, als verspätet zurückgewiesen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Zur Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als verspätet führte die belangte Behörde aus, die Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 3. Dezember 2003 sei an den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung am 9. Dezember 2003 erfolgt. Die Rechtsmittelbelehrung habe richtig auf die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt als Einbringungsstelle verwiesen. Die Berufungsfrist von zwei Wochen habe am 23. Dezember 2003 geendet. Wäre die Berufung an die erstinstanzliche Behörde, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, adressiert gewesen und am 23. Dezember 2003 zur Post gegeben worden, wäre die Rechtzeitigkeit zu bejahen gewesen. Die Berufung sei jedoch am 23. Dezember 2003 an den Landeshauptmann adressiert und zur Post gegeben worden und am 24. Dezember 2003 bei diesem eingelangt. Wenn auch die Weiterleitung der Berufung an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 6 AVG noch am selben Tag erfolgt sei, sei sie verspätet.

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Kanzleileiterin seines Vertreters habe die von diesem benannte Behörde, an welche die Berufungsschrift zu adressieren gewesen sei, beim Schreiben des Diktats von sich aus abgeändert und dies dem Vertreter nicht bekannt gegeben. Eine manipulative Tätigkeit der Kanzleikraft liege nicht vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen gehabt, dass nach Diktat geschriebene Berufungen vor der Unterfertigung und der Abfertigung nochmals auf ihre Richtigkeit überprüft würden. Auch einer versierten Kanzleikraft könne es nicht zugemutet werden, Rechtsfragen eigenmächtig zu entscheiden. Auch bei entsprechender Einschulung obliege es dem Parteienvertreter, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Rechtsmittel zu überprüfen und nicht der alleinigen Verantwortung der Kanzleimitarbeiter zu überwälzen. Dazu hätte insbesondere eine unverzügliche Informationsaufnahme bzw. das Vorlegen des Aktes gehört, damit geeignete Maßnahmen hätten gesetzt werden können. Den Vertreter des Beschwerdeführers treffe maßgebliches Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, welches dem Beschwerdeführer zuzurechen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die beim Landeshauptmann eingebrachte Berufung auch dann rechtzeitig gewesen sei, wenn sie direkt bei diesem und nicht bei der Behörde erster Instanz eingebracht worden ist. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG gelte auch eine innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde eingebrachte Berufung als rechtzeitig eingebracht.

§ 63 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

Die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, ist in jenen Fällen, in denen ein Versicherter als Partei des Verfahrens gegen den Bescheid des Landeshauptmannes Berufung erhebt, der Versicherungsträger (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1992, Zl. 91/08/0022, und vom 19. November 1996, Zl. 96/08/0177). Die an die mitbeteiligte Partei adressierte Berufung hätte innerhalb der Berufungsfrist zur Post gebracht werden müssen. Auch die innerhalb der Berufungsfrist erfolgte Einbringung bei der Berufungsbehörde (nämlich der belangten Behörde) hätte als rechtzeitige Einbringung gegolten. Bei der Einbringung beim Landeshauptmann von Vorarlberg ist das hingegen nicht der Fall, da dieser nicht über die gegenständliche Berufung zu entscheiden hatte und daher nicht Berufungsbehörde (sondern Einspruchsbehörde) war. Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt es zwar, dass der Berufungsschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt jedoch, der Postenlauf wurde durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt und die Eingabe langt bei der Behörde (überhaupt) ein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 10ff zu § 33 AVG, referierte Judikatur des VwGH). Da der Landeshauptmann sohin für die Einbringung der Berufung nicht zuständig war, wäre die Berufung nur dann rechtzeitig gewesen, wenn sie noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der unrichtigen Stelle eingelangt und innerhalb dieser Frist zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben worden wäre (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 30f zu § 6 AVG).

Die in diesem Punkt unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Beschwerdeführer bringt zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids zusammengefasst vor, dass seinen Vertreter an einer (allfälligen) Versäumung der Berufungsfrist höchstens ein leichtes Verschulden treffe, weil die bisher stets sorgfältig arbeitende Kanzleileiterin beim Schreiben der Berufung den Berufungsadressaten verändert habe, ohne den Vertreter darüber zu informieren.

Auf diese Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht näher eingegangen werden, weil der Bescheid an einer von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit leidet.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Die versäumte Handlung war im Beschwerdefall die Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 3. Dezember 2003. Diese Handlung wäre gemäß § 63 Abs. 5 AVG bei der mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vorzunehmen gewesen und diese hätte daher über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden gehabt. Indem die belangte Behörde über den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen hat, nahm sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/07/0092).

Demzufolge war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Die oben bestätigte Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung wird davon nicht berührt, weil eine solche auch zulässig ist, bevor über einen Wiedereinsetzungsantrag entschieden worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 4ff zu § 72 AVG). Im Falle der nachträglichen Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde im Übrigen der Bescheid, welcher die Zurückweisung der Berufung ausspricht, außer Kraft treten (vgl. § 72 Abs. 1 AVG).

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf Ersatz der

Pauschalgebühr gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Gebührenfreiheit in Sozialversicherungssachen abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080045.X00

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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