TE Vfgh Beschluss 2002/4/17 V30/02

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art8 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags wegen Aussichtslosigkeit der in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers

Spruch

Der Antrag des M W, ..., ihm für die Einbringung eines Individualantrages gegen eine nicht näher bezeichnete Verordnung die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe. Dazu führt er aus, daß er aufgrund einiger geschilderter, von ihm selbst in den Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit gerückter Vorfälle (er werde verfolgt bzw. es mische ihm jemand Dinge in sein Essen), zu dem Ergebnis gekommen sei, daß es "hiezu eine Verordnung geben" müsse, weshalb er nach Art139 B-VG die Aufhebung dieser, nicht näher spezifizierten Verordnung sowie Verfahrenshilfe beantrage.

2. Unter Bedachtnahme auf den vom Einschreiter geschilderten Sachverhalt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß in diesem Zusammenhang eine generelle Norm als Anfechtungsgegenstand in Betracht kommt, die den Einschreiter in der von Art139 Abs1 B-VG geforderten Rechtssphäre unmittelbar berührt. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

4. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V30.2002

Dokumentnummer

JFT_09979583_02V00030_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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