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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags wegen Aussichtslosigkeit der in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung mangels unmittelbarer Betroffenheit des AntragstellersSpruch
Der Antrag des M W, ..., ihm für die Einbringung eines Individualantrages gegen eine nicht näher bezeichnete Verordnung die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe. Dazu führt er aus, daß er aufgrund einiger geschilderter, von ihm selbst in den Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit gerückter Vorfälle (er werde verfolgt bzw. es mische ihm jemand Dinge in sein Essen), zu dem Ergebnis gekommen sei, daß es "hiezu eine Verordnung geben" müsse, weshalb er nach Art139 B-VG die Aufhebung dieser, nicht näher spezifizierten Verordnung sowie Verfahrenshilfe beantrage.
2. Unter Bedachtnahme auf den vom Einschreiter geschilderten Sachverhalt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß in diesem Zusammenhang eine generelle Norm als Anfechtungsgegenstand in Betracht kommt, die den Einschreiter in der von Art139 Abs1 B-VG geforderten Rechtssphäre unmittelbar berührt. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.
4. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V30.2002Dokumentnummer
JFT_09979583_02V00030_00