TE OGH 1997/6/18 3Ob124/97z

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dipl.Ing. Gerhard G*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Christian N*****, vertreten durch Dr. Wolf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Widerspruch gegen die Exekution (§ 37 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. September 1996, GZ 39 R 629/96f-29, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dipl.Ing. Gerhard G*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Christian N*****, vertreten durch Dr. Wolf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Widerspruch gegen die Exekution (Paragraph 37, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. September 1996, GZ 39 R 629/96f-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übersandt, seinen Bewertungsausspruch dahingehend klarzustellen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Verfahren über die Widerklage S 50.000,-- übersteigt.

Text

Begründung:

Das Berufungsurteil betrifft einerseits die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses an einer Wohnung gerichtete Klage und andererseits die Widerklage auf Exszindierung des Beklagten, der behauptet, Hauptmieter dieser Wohnung zu sein. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 50.000,-- übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 55 JN sind nur mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche zusammenzurechnen. Keine Zusammenrechnung erfolgt bei Prozeßverbindung (Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 55 JN mN), sodaß auch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO getrennte Aussprüche erforderlich sind (Kodek aaO Rz 3 zu § 500 mN).Gemäß Paragraph 55, JN sind nur mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche zusammenzurechnen. Keine Zusammenrechnung erfolgt bei Prozeßverbindung (Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 55, JN mN), sodaß auch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO getrennte Aussprüche erforderlich sind (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 500, mN).

Im vorliegenden Fall betrifft aber die Klage ein auf das Nichtbestehen eines in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Bestandvertrages gerichtetes Feststellungsbegehren, sodaß die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO auch bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitwert nicht jedenfalls unzulässig ist, weshalb sich eine Bewertung erübrigt. Eine solche ist aber für die Exszindierungsklage des Beklagten erforderlich (SZ 15/55; 3 Ob 103/66; 3 Ob 25/94; 3 Ob 36/94; zuletzt 3 Ob 5/97z). Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht erkennen läßt, ob seiner Ansicht nach der Wert des Entscheidungsgegenstandes, was die Exszindierung betrifft, die Wertgrenze des § 502 Abs 2 ZPO übersteigt, war ihm die nötige Klarstellung aufzutragen.Im vorliegenden Fall betrifft aber die Klage ein auf das Nichtbestehen eines in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Bestandvertrages gerichtetes Feststellungsbegehren, sodaß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO auch bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitwert nicht jedenfalls unzulässig ist, weshalb sich eine Bewertung erübrigt. Eine solche ist aber für die Exszindierungsklage des Beklagten erforderlich (SZ 15/55; 3 Ob 103/66; 3 Ob 25/94; 3 Ob 36/94; zuletzt 3 Ob 5/97z). Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht erkennen läßt, ob seiner Ansicht nach der Wert des Entscheidungsgegenstandes, was die Exszindierung betrifft, die Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO übersteigt, war ihm die nötige Klarstellung aufzutragen.

Anmerkung

E46667 03A01247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00124.97Z.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19970618_OGH0002_0030OB00124_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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