TE OGH 1997/6/18 3Ob2403/96w

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wider die beklagte Partei P***** SA, ***** vertreten durch Dr.Johannes Waldbauer ua, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Exszindierung (Streitwert S 120.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 30. April 1996, GZ 25 R 88/96k-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 27. November 1995, GZ C 643/95v-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.922,80 (darin enthalten S 2.323,80 Umsatzsteuer und S 1.980 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer Exszindierungsklage vom 18.9.1995 beantragte die Klägerin, die (auch) von der Beklagten auf einen Hobelautomat Weinig (Weinig-Profilfräsautomat), PZ 5 im Pfändungsprotokoll E 355/95x des BG Poysdorf, geführte Exekution für unzulässig zu erklären. Dieser Pfandgegenstand sei bereits vor der zugunsten der Beklagten erfolgten Pfändung, nämlich am 19.7.1990, ins Sicherungseigentum der Klägerin übertragen worden.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, daß der Verpflichtete als Eigentümer der Maschine mangels tatsächlicher oder symbolischer Übergabe kein Sicherungseigentum übertragen habe. Ein in Punkt 5 des vorgelegten Übereignungsvertrages genanntes Schild sei nicht angebracht worden. Das Gerät habe sich seit der Anschaffung im Jahr 1988 durchgehend im Betrieb des Verpflichteten befunden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Die Klägerin schloß am 19.7.1990 mit H***** G*****, Tischlermeister in R*****, einen schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag ab. In diesem Vertrag wurde festgehalten, daß zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vom 19.7.1990 im Höchstbetrag von S 2,000.000 verschiedene namentlich bezeichnete Maschinen und Geräte ins Sicherungseigentum der klagenden Partei übergeben werden. Unter diesen Geräten befand sich auch der später zugunsten der Beklagten gepfändete Weinig-Profilfräsautomat. Es handelt sich hiebei um eine schwere Maschine, die aufgrund ihrer Beschaffenheit körperlich nicht zweckmäßig übergeben werden kann. Der Geschäftsleiter der klagenden Partei begab sich am 19.7.1990 in die Betriebsräumlichkeiten des H***** G*****, erkundigte sich an Ort und Stelle nach dem Standort der einzelnen Maschinen und sah sich nach diesen um. H***** G***** war während dieses Vorganges nicht die ganze Zeit über anwesend. Der Geschäftsleiter der klagenden Partei hatte einen vorbereiteten schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag und ein Protokoll mitgebracht. Beide Schriftstücke wurden am 19.7.1990 sowohl von H***** G***** als auch vom Geschäftsleiter der Klägerin im Betrieb des Schuldners unterfertigt. Der Geschäftsleiter der klagenden Partei brachte während dieses Besuches vorbereitete Klebezettel in Maschinschriftgröße mit der Aufschrift "Sicherungseigentum der R***** ***** reg GenmbH" auf den Geräten, so auch am gegenständlichen Hobelautomaten, an. Nicht feststellbar war, daß H***** G***** diesen Klebezettel gesehen hat. Bei einer neuerlichen Nachschau, ca zwei bis drei Jahre vor der späteren Pfändung, konnte der Geschäftsleiter der Klägerin im Betrieb des Schuldners feststellen, daß der von ihm an der Maschine angebrachte Klebezettel nicht mehr vorhanden war. Eine neuerliche Anbringung eines Zettels oder eines Schildes erfolgte jedoch nicht mehr. Die Maschine wurde vom Gerichtsvollzieher erstmals am 30.5.1995 unter der Bezeichnung "Hobelautomat, Weinig Type E 17A, Unimat" zu PZ 5 des Pfändungsprotokolls E 355/95 des BG Poysdorf gepfändet. Eine Nachpfändung zugunsten einer von der Beklagten betriebenen Forderung erfolgte am 13.6.1995. Der Gerichtsvollzieher wurde vom Verpflichteten auf das Fremdeigentum an der Maschine hingewiesen. Ein Schild oder ein Klebezettel mit einem Hinweis auf das behauptete Sicherungseigentum war zum Zeitpunkt der Pfändung nicht vorhanden.

Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß infolge der Beschaffenheit der Maschine eine Übergabe von Hand zu Hand zwar untunlich und eine symbolische Übergabe durch Anbringen von auf Fremdeigentum hindeutender Zettel zulässig gewesen sei, eine solche Übergabe jedoch zumindest die physische Anwesenheit und das entsprechende Übergabebewußtsein beider Vertragsteile erfordert hätte. Das nicht einmal von beiden Vertragsparteien notwendig bemerkte Anbringen eines Klebezettels in Visitkartengröße mit maschinschriftlicher Aufschrift könne schon nicht als ausreichende symbolische Übergabe angesehen werden. Hiezu komme, daß der Vertreter der Klägerin das Abhandenkommen der Zettel bemerkt, jedoch keine weiteren Schritte unternommen habe. Auch führe die nachträgliche Entfernung eines solchen Zeichens, mag sie absichtlich oder durch Zufall geschehen sein, zum Untergang eines Pfandrechtes. Diese an eine wirksame Pfändung gestellten Anforderungen seien analog auf das Sicherungseigentum anzuwenden.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin habe wirksam (Sicherungs)Eigentum an der später gepfändeten Maschine erworben. Die Anbringung eines auf das Sicherungseigentum der Klägerin hinweisenden Zettels auf der Maschine stehe in voller Übereinstimmung mit dem zwischen der Klägerin und dem späteren Verpflichteten geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag und dem an Ort und Stelle abgefaßten Protokoll. Dies sei für eine symbolische Übergabe ausreichend, welche infolge Untunlichkeit einer Übergabe des Sicherungsobjektes von Hand zu Hand zulässig gewesen sei. Eigentum, welches durch symbolische Übergabe einmal erworben worden sei, gehe auch durch Entfernung der anläßlich der symbolischen Übergabe angebrachten Zeichen nicht verloren. Die Bestimmung des § 467 ABGB, wonach ein Pfandrecht bei Zurückstellung des Pfandobjektes an den Schuldner untergehe, könne auf (Sicherungs)Eigentum nicht analog angewendet werden, die auf das Eigentum anzuwendende Bestimmung des § 444 ABGB gehe als Spezialbestimmung vor. Die Rückübertragung des Eigentums am Sicherungsobjekt sei nicht festgestellt worden. Das aufrechte Eigentum der Klägerin mache die auf das Sicherungsobjekt geführte Exekution unzulässig.Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin habe wirksam (Sicherungs)Eigentum an der später gepfändeten Maschine erworben. Die Anbringung eines auf das Sicherungseigentum der Klägerin hinweisenden Zettels auf der Maschine stehe in voller Übereinstimmung mit dem zwischen der Klägerin und dem späteren Verpflichteten geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag und dem an Ort und Stelle abgefaßten Protokoll. Dies sei für eine symbolische Übergabe ausreichend, welche infolge Untunlichkeit einer Übergabe des Sicherungsobjektes von Hand zu Hand zulässig gewesen sei. Eigentum, welches durch symbolische Übergabe einmal erworben worden sei, gehe auch durch Entfernung der anläßlich der symbolischen Übergabe angebrachten Zeichen nicht verloren. Die Bestimmung des Paragraph 467, ABGB, wonach ein Pfandrecht bei Zurückstellung des Pfandobjektes an den Schuldner untergehe, könne auf (Sicherungs)Eigentum nicht analog angewendet werden, die auf das Eigentum anzuwendende Bestimmung des Paragraph 444, ABGB gehe als Spezialbestimmung vor. Die Rückübertragung des Eigentums am Sicherungsobjekt sei nicht festgestellt worden. Das aufrechte Eigentum der Klägerin mache die auf das Sicherungsobjekt geführte Exekution unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist berechtigt.

Die Beklagte führt aus, daß, wie schon das Erstgericht zutreffend begründet habe, eine wirksame Übertragung von Eigentum an die Klägerin nicht stattgefunden habe, weil es an der physischen Anwesenheit des Sicherungsgebers und einem entsprechenden Übergabebewußtsein gemangelt habe. Entsprechend den auf die Sicherungsübereignung analog anzuwendenden pfandrechtlichen Grundsätzen habe die spätere Entfernung eines auf Fremdeigentum hinweisenden Zeichens von der Maschine zum Erlöschen des Sicherungseigentums geführt. Wie für das aufrechte Bestehen eines Pfandrechtes sei auch beim Sicherungseigentum eine gewisse Publizität notwendig, deren Fehlen zum Untergang des Sicherungsrechtes führe.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 41/140, SZ 46/50, SZ 58/1, 3 Ob 2442/96f uva), daß für den Erwerb des Sicherungseigentums dieselben Grundsätze wie für den Erwerb des Pfandrechtes gelten. Die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Pfandrecht auf das Sicherungseigentum wird darauf gestützt, daß für den Erwerb des Pfandrechtes und für den Erwerb von Sicherungseigentum die gleiche Interessenlage besteht (SZ 28/72, SZ 58/1; Bydlinski in Klang2 IV/2, 460 mwN). Eine bewegliche Sache kann gemäß § 448 ABGB grundsätzlich nur in der Form eines Handpfandes als Pfand dienen. Gemäß § 451 Abs 1 ABGB muß der Pfandnehmer die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, um das Pfandrecht wirklich zu erwerben. Gemäß § 452 ABGB kann die körperliche Übergabe nur bei solchen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, durch eine symbolische Übergabe, nämlich eine Übergabe durch Zeichen wie bei der Übertragung des Eigentums gemäß § 427 ABGB, nicht aber nur durch eine Übergabe durch Erklärung im Sinne des § 428 ABGB ersetzt werden (SZ 58/1, Spielbüchler in Rummel ABGB2, Rz 3 zu §§ 357 bis 360; Pimmer in Schwimann ABGB Rz 21 zu § 358, Rz 4 zu § 428, Rz 5 nach § 452). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 56/188), ist nach österreichischem Recht aber nicht nur zur Begründung, sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechtes und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig. Diese Auffassung hat auch in der Lehre (Hoyer, Sind Sicherungseigentum und Pfandrecht gleich zu behandeln?, JBl 1984, 543; derselbe in QuHGZ 1986, 53, 59 f) Zustimmung gefunden. Hoyer (aaO) hält auch hinsichtlich des Erlöschens des Sicherungseigentums die Bestimmung des § 467 ABGB für anwendbar. Aus einer Analogie zu den Bestimmungen der §§ 10 Abs 3 KO und 10 Abs 3 AO ergebe sich, im sachenrechtlichen und im obligatorischen Außenbereich das Sicherungseigentum (nur) als Pfandrecht anzusehen. Dadurch werde den Publizitätsvorschriften des Sachenrechts die zum Schutze Dritter gegen Umgehung derselben nötige Durchschlagskraft verliehen. Dem ist - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, wo das Sicherungsobjekt in der Gewahrsame des Schuldners verbleibt - beizupflichten.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 41/140, SZ 46/50, SZ 58/1, 3 Ob 2442/96f uva), daß für den Erwerb des Sicherungseigentums dieselben Grundsätze wie für den Erwerb des Pfandrechtes gelten. Die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Pfandrecht auf das Sicherungseigentum wird darauf gestützt, daß für den Erwerb des Pfandrechtes und für den Erwerb von Sicherungseigentum die gleiche Interessenlage besteht (SZ 28/72, SZ 58/1; Bydlinski in Klang2 IV/2, 460 mwN). Eine bewegliche Sache kann gemäß Paragraph 448, ABGB grundsätzlich nur in der Form eines Handpfandes als Pfand dienen. Gemäß Paragraph 451, Absatz eins, ABGB muß der Pfandnehmer die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, um das Pfandrecht wirklich zu erwerben. Gemäß Paragraph 452, ABGB kann die körperliche Übergabe nur bei solchen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, durch eine symbolische Übergabe, nämlich eine Übergabe durch Zeichen wie bei der Übertragung des Eigentums gemäß Paragraph 427, ABGB, nicht aber nur durch eine Übergabe durch Erklärung im Sinne des Paragraph 428, ABGB ersetzt werden (SZ 58/1, Spielbüchler in Rummel ABGB2, Rz 3 zu Paragraphen 357 bis 360; Pimmer in Schwimann ABGB Rz 21 zu Paragraph 358,, Rz 4 zu Paragraph 428,, Rz 5 nach Paragraph 452,). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 56/188), ist nach österreichischem Recht aber nicht nur zur Begründung, sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechtes und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig. Diese Auffassung hat auch in der Lehre (Hoyer, Sind Sicherungseigentum und Pfandrecht gleich zu behandeln?, JBl 1984, 543; derselbe in QuHGZ 1986, 53, 59 f) Zustimmung gefunden. Hoyer (aaO) hält auch hinsichtlich des Erlöschens des Sicherungseigentums die Bestimmung des Paragraph 467, ABGB für anwendbar. Aus einer Analogie zu den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 3, KO und 10 Absatz 3, AO ergebe sich, im sachenrechtlichen und im obligatorischen Außenbereich das Sicherungseigentum (nur) als Pfandrecht anzusehen. Dadurch werde den Publizitätsvorschriften des Sachenrechts die zum Schutze Dritter gegen Umgehung derselben nötige Durchschlagskraft verliehen. Dem ist - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, wo das Sicherungsobjekt in der Gewahrsame des Schuldners verbleibt - beizupflichten.

Auch Spielbüchler (Spielbüchler in Rummel I2 Rz 2 zu § 428 ABGB) hat darauf hingewiesen, daß das Faustpfandprinzip nicht nur eine Frage der Entstehung von Pfandrecht und Sicherungseigentum ist, sondern auch die spätere Rückkehr der Sache zum Schuldner nicht verträgt. Vielmehr verliert das Pfandrecht seine Wirkung und fällt das Sicherungseigentum wieder an den Schuldner zurück, wenn die Sache zurückgestellt wird oder sonstwie in die Gewahrsame des Schuldners zurückgelangt. Der Schutz Dritter vor Lasten auf Sachen des Schuldners in dessen Gewahrsame hängt auch nicht davon ab, wer den verpönten Zustand herbeigeführt hat oder zu verantworten hat (Spielbüchler aaO). Unter Übernahme der Ausführungen von Klang in Klang2 II 436 ("Die zur Verpfändung dienenden Zeichen müssen dauernd angebracht sein. Ihre nachträgliche Entfernung, mag sie absichtlich oder durch Zufall geschehen sein, benimmt der Pfändung ihre Wirkung") hat der Oberste Gerichtshof bereits in den unveröffentlicht gebliebenen Entscheidungen 2 Ob 819/54, 7 Ob 569/56 die Ansicht vertreten, eine Übergabe durch Zeichen sei nach dem Sinn und Wortlaut der als Ausnahmebestimmung streng auszulegenden Anordnung des § 452 ABGB nur dann geeignet, die nach § 451 ABGB die Regel bildende Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn diese Zeichen in einer für jedermann (für jeden Interessenten) leicht erkennbaren Weise angebracht sind. Durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift würde die Sicherheit des redlichen Verkehrs gestört werden. In Verfolgung dieses Gedankens hat der Oberste Gerichtshof weiters ausgesprochen (SZ 57/100 = JBl 1985, 416 = EvBl 1984/155), es liege auf der Hand, daß eine Verpfändung nicht erkennbar sei, wenn Zeichen nicht mehr auf der symbolisch übergebenen Maschine angebracht sind und damit jede engere räumliche Beziehung zum Pfandobjekt gelöst worden ist. Die nachträgliche Entfernung der Zeichen macht die Verpfändung ebenso wirkungslos wie die Unterlassung ihrer Anbringung. Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Ansicht abzuweichen, wonach die Entfernung jener Zeichen, mittels welcher nach § 452 ABGB verpfändet wurde, der Rückstellung der Pfandsache gleichzusetzen ist (so auch Petrasch in Rummel2 I Rz 4 zu § 467 ABGB). Die analoge Anwendung des § 467 ABGB auf die Sicherungsübereignung führt - im Falle aufrechter Gewahrsame des Schuldners zur Konsequenz, daß die - auch zufällige - Entfernung eines für die seinerzeitige Übergabe erforderlichen Zeichens eine Rückstellung der Sache an den Schuldner und damit das Zurückfallen des Eigentums auf diesen bewirkt. Da die Entfernung des Zeichens vom Sicherungsobjekt der Sicherungsnehmerin bekannt geworden ist, ohne daß diese weitere Schritte unternommen hätte, muß nicht auf die Kritik von P.Bydlinski (Durchbrechungen des Publizitätsprinzips im Mobiliarpfandrecht? ÖJZ 1986, 327 f) eingegangen werden, da auch dieser ein durch symbolische Übergabe begründetes Pfandrecht dann erlöschen läßt, wenn sich der Gläubiger trotz ihm zukommender Kontrollmöglichkeiten überhaupt nicht um die ihm symbolisch verpfändeten Gegenstände kümmert und die Pfandzeichen schon vor längerer Zeit - vom Schuldner oder durch Zufall - entfernt wurden (P.Bydlinski aaO, 336). Das durch Entfernung der Übergabezeichen jedenfalls eingetretene Erlöschen des Sicherungseigentums macht ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin vorgebrachten Zweifel an der wirksamen Begründung des Sicherungseigentums entbehrlich.Auch Spielbüchler (Spielbüchler in Rummel I2 Rz 2 zu Paragraph 428, ABGB) hat darauf hingewiesen, daß das Faustpfandprinzip nicht nur eine Frage der Entstehung von Pfandrecht und Sicherungseigentum ist, sondern auch die spätere Rückkehr der Sache zum Schuldner nicht verträgt. Vielmehr verliert das Pfandrecht seine Wirkung und fällt das Sicherungseigentum wieder an den Schuldner zurück, wenn die Sache zurückgestellt wird oder sonstwie in die Gewahrsame des Schuldners zurückgelangt. Der Schutz Dritter vor Lasten auf Sachen des Schuldners in dessen Gewahrsame hängt auch nicht davon ab, wer den verpönten Zustand herbeigeführt hat oder zu verantworten hat (Spielbüchler aaO). Unter Übernahme der Ausführungen von Klang in Klang2 römisch II 436 ("Die zur Verpfändung dienenden Zeichen müssen dauernd angebracht sein. Ihre nachträgliche Entfernung, mag sie absichtlich oder durch Zufall geschehen sein, benimmt der Pfändung ihre Wirkung") hat der Oberste Gerichtshof bereits in den unveröffentlicht gebliebenen Entscheidungen 2 Ob 819/54, 7 Ob 569/56 die Ansicht vertreten, eine Übergabe durch Zeichen sei nach dem Sinn und Wortlaut der als Ausnahmebestimmung streng auszulegenden Anordnung des Paragraph 452, ABGB nur dann geeignet, die nach Paragraph 451, ABGB die Regel bildende Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn diese Zeichen in einer für jedermann (für jeden Interessenten) leicht erkennbaren Weise angebracht sind. Durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift würde die Sicherheit des redlichen Verkehrs gestört werden. In Verfolgung dieses Gedankens hat der Oberste Gerichtshof weiters ausgesprochen (SZ 57/100 = JBl 1985, 416 = EvBl 1984/155), es liege auf der Hand, daß eine Verpfändung nicht erkennbar sei, wenn Zeichen nicht mehr auf der symbolisch übergebenen Maschine angebracht sind und damit jede engere räumliche Beziehung zum Pfandobjekt gelöst worden ist. Die nachträgliche Entfernung der Zeichen macht die Verpfändung ebenso wirkungslos wie die Unterlassung ihrer Anbringung. Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Ansicht abzuweichen, wonach die Entfernung jener Zeichen, mittels welcher nach Paragraph 452, ABGB verpfändet wurde, der Rückstellung der Pfandsache gleichzusetzen ist (so auch Petrasch in Rummel2 römisch eins Rz 4 zu Paragraph 467, ABGB). Die analoge Anwendung des Paragraph 467, ABGB auf die Sicherungsübereignung führt - im Falle aufrechter Gewahrsame des Schuldners zur Konsequenz, daß die - auch zufällige - Entfernung eines für die seinerzeitige Übergabe erforderlichen Zeichens eine Rückstellung der Sache an den Schuldner und damit das Zurückfallen des Eigentums auf diesen bewirkt. Da die Entfernung des Zeichens vom Sicherungsobjekt der Sicherungsnehmerin bekannt geworden ist, ohne daß diese weitere Schritte unternommen hätte, muß nicht auf die Kritik von P.Bydlinski (Durchbrechungen des Publizitätsprinzips im Mobiliarpfandrecht? ÖJZ 1986, 327 f) eingegangen werden, da auch dieser ein durch symbolische Übergabe begründetes Pfandrecht dann erlöschen läßt, wenn sich der Gläubiger trotz ihm zukommender Kontrollmöglichkeiten überhaupt nicht um die ihm symbolisch verpfändeten Gegenstände kümmert und die Pfandzeichen schon vor längerer Zeit - vom Schuldner oder durch Zufall - entfernt wurden (P.Bydlinski aaO, 336). Das durch Entfernung der Übergabezeichen jedenfalls eingetretene Erlöschen des Sicherungseigentums macht ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin vorgebrachten Zweifel an der wirksamen Begründung des Sicherungseigentums entbehrlich.

Die Klägerin kann somit einer zugunsten der beklagten Partei zulässig vorgenommenen exekutiven Pfändung ihres früheren Sicherungsobjektes nicht erfolgreich entgegentreten.

Daher war das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E46521 03A24036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB02403.96W.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19970618_OGH0002_0030OB02403_96W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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