TE OGH 1997/6/18 13Nds45/97

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Peter Sch***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 35 Vr 3505/96 des Landesgerichtes Innsbruck, 39 Vr 1030/96 des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über den Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 64 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Peter Sch***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB, AZ 35 römisch fünf r 3505/96 des Landesgerichtes Innsbruck, 39 römisch fünf r 1030/96 des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über den Zuständigkeitsstreit im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Strafverfahren steht dem Landesgericht Wiener Neustadt zu.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Michael E***** und Hans-Peter Sch***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen, 25 Vr 1536/95 des Landesgerichtes Innsbruck, verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichtes am 21.Oktober 1996 (ON 423) die abgesonderte Führung des Strafverfahrens gegen den Zweitangeklagten (§ 57 Abs 1 StPO) und gab dieses am 26.November 1996 dem (gemäß § 51 StPO) zuständigen Landesgericht Wr.Neustadt ab (§ 58 StPO), welches sich jedoch seinerseits mit der Begründung für nicht zuständig erklärte, daß "eine Abtretung vor Kollegialgerichten nur bis zur Rechtskraft der Anklage möglich" sei.In der Strafsache gegen Michael E***** und Hans-Peter Sch***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen, 25 römisch fünf r 1536/95 des Landesgerichtes Innsbruck, verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichtes am 21.Oktober 1996 (ON 423) die abgesonderte Führung des Strafverfahrens gegen den Zweitangeklagten (Paragraph 57, Absatz eins, StPO) und gab dieses am 26.November 1996 dem (gemäß Paragraph 51, StPO) zuständigen Landesgericht Wr.Neustadt ab (Paragraph 58, StPO), welches sich jedoch seinerseits mit der Begründung für nicht zuständig erklärte, daß "eine Abtretung vor Kollegialgerichten nur bis zur Rechtskraft der Anklage möglich" sei.

Diese Frage blieb auch zwischen den Oberlandesgerichten Innsbruck und Wien streitig (§ 64 Abs 1 dritter Satz StPO).Diese Frage blieb auch zwischen den Oberlandesgerichten Innsbruck und Wien streitig (Paragraph 64, Absatz eins, dritter Satz StPO).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, schließt die Bestimmung des § 219 StPO nur die Möglichkeit einer Anfechtung der Zuständigkeit nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand aus. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sogenannte Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) hindert das zur Hauptverhandlung berufene Gericht aber nicht an einer Verfügung im Sinne der §§ 57 Abs 1, 58 StPO (SSt 50/74 unter ausdrücklicher Ablehnung von SSt 49/42).Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, schließt die Bestimmung des Paragraph 219, StPO nur die Möglichkeit einer Anfechtung der Zuständigkeit nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand aus. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sogenannte Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) hindert das zur Hauptverhandlung berufene Gericht aber nicht an einer Verfügung im Sinne der Paragraphen 57, Absatz eins,, 58 StPO (SSt 50/74 unter ausdrücklicher Ablehnung von SSt 49/42).

Anmerkung

E46720 13F00457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:013NDS00045.97.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19970618_OGH0002_013NDS00045_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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