Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Kitzbühel zu 1 A 212/96a anhängigen Verlassenschaftssache nach Ing.Julius Maria Wilhelm H*****, gestorben am 5.Juni 1996, über den Antrag der gesetzlichen Erben 1.) Ingrid H*****, 2.) Mag.Gerald H*****, beide vertreten durch Dr.Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, auf Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Wels, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der Erben, anstelle des Bezirksgerichtes Kitzbühel das Bezirksgericht Wels zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens nach Ing.Julius Maria Wilhelm H***** zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Beim Bezirksgericht Kitzbühel ist zu 1 A 212/96a das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 5.6.1996 verstorbenen Ing.Julius Maria Wilhelm Hoschek anhängig. Die Antragsteller sind als leibliche Kinder des Erblassers gesetzliche Erben. Sie haben bisher keine Erbserklärung abgegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der auf Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens gerichtete Antrag der gesetzlichen Erben war zurückzuweisen. Vor Abgabe der Erbserklärung hat der Erbberechtigte im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Antragslegitimation auf Delegierung (EFSlg 63.913, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 31 JN).Der auf Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens gerichtete Antrag der gesetzlichen Erben war zurückzuweisen. Vor Abgabe der Erbserklärung hat der Erbberechtigte im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Antragslegitimation auf Delegierung (EFSlg 63.913, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 31, JN).
Anmerkung
E46403 07J05047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070ND00504.97.0619.000Dokumentnummer
JJT_19970619_OGH0002_0070ND00504_9700000_000