Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 39578d eingetragenen S*****-Gesellschaft mbH, ***** infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 14.August 1996, GZ 3 R 156/96g-3 (FN 39578d), womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 17.Juni 1996, GZ 50 Fr 2614/96s-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß, der hinsichtlich der Abweisung der Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages bestätigt wird, wird im übrigen dahin abgeändert, daß er lautet:
Dem Antrag der Gesellschaft auf Löschung der Gesellschafterin Hildegard B***** und Eintragung der Erhöhung der bisherigen Stammeinlage des Gesellschafters Andreas B*****, geboren 3.2.1954 von 187.000 S auf 188.000 S wird stattgegeben. Der Vollzug dieser Anordnung wird dem Erstgericht aufgetragen.
Text
Begründung:
Die S*****-Gesellschaft mbH ist im Firmenbuch zu FN 39578d eingetragen. Alleinige Geschäftsführer sind nunmehr KommRat Andreas B*****, geboren am 26.1.1929, und dessen Sohn Andreas B*****, geboren am 3.2.1954. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 S. Die Gesellschafter haben die Stammeinlagen voll eingezahlt. Im Firmenbuch sind folgende Personen mit nachgenannten Stammeinlagen als Gesellschafter eingetragen:
KR Andreas B*****, geboren 26.1.1929 187.000 S;
Dr.Richard Larcher 125.000 S;
Andreas B*****, geboren 3.2.1954 187.000 S
und
Hildegard B***** 1.000 S.
Der Gesellschafter Dr.Richard L***** ist am 2.3.1993, die Gesellschafterin Hildegard B***** am 7.12.1995 verstorben. In dem noch anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach Dr.Richard L***** wurde Dr.Erwin M***** zum Verlassenschaftskurator bestellt.
Am 28.3.1996, als auch das Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B***** noch anhängig war, fand eine ao Generalversammlung der Gesellschaft statt, an welcher der genannte Verlassenschaftskurator sowie die überlebenden Gesellschafter, der Gesellschafter Andreas B*****, geboren am 3.2.1954, "laut den bisherigen Verlassenschaftsergebnissen zu 1 A 385/95s Bezirksgericht Kitzbühel" (= Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B*****) auch "für die ebenfalls verstorbene Gesellschafterin Hildegard B*****" teilgenommen haben. Alle Anwesenden erklärten ihre ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechtes der verstorbenen Hildegard B***** durch ihren Sohn Andreas B***** jun. Hildegard B*****, die ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorben ist, hat mit Kodizill vom 19.11.1993 ihren Geschäftsanteil an der Gesellschaft ihrem Sohn Andreas vermacht. Dieser wurde im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter nicht zum Vertreter der Verlassenschaft bestellt und war auch in der erwähnten Generalversammlung nicht in einer § 39 Abs 3 GmbHG entsprechenden Weise als Vertreter der Verlassenschaft nach Hildegard B***** ausgewiesen. Gegen die Stimme des für die Verlassenschaft nach Dr.Richard L***** bestellten Kurators beschloß die Generalversammlung mit den Stimmen aller übrigen Gesellschafter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Ergänzung des § 10 der Satzung, wobei Andreas B***** jun auch das der Verlassenschaft nach Hildegard B***** zukommende Stimmrecht ausübte. Dieser lautete:Am 28.3.1996, als auch das Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B***** noch anhängig war, fand eine ao Generalversammlung der Gesellschaft statt, an welcher der genannte Verlassenschaftskurator sowie die überlebenden Gesellschafter, der Gesellschafter Andreas B*****, geboren am 3.2.1954, "laut den bisherigen Verlassenschaftsergebnissen zu 1 A 385/95s Bezirksgericht Kitzbühel" (= Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B*****) auch "für die ebenfalls verstorbene Gesellschafterin Hildegard B*****" teilgenommen haben. Alle Anwesenden erklärten ihre ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechtes der verstorbenen Hildegard B***** durch ihren Sohn Andreas B***** jun. Hildegard B*****, die ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorben ist, hat mit Kodizill vom 19.11.1993 ihren Geschäftsanteil an der Gesellschaft ihrem Sohn Andreas vermacht. Dieser wurde im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter nicht zum Vertreter der Verlassenschaft bestellt und war auch in der erwähnten Generalversammlung nicht in einer Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG entsprechenden Weise als Vertreter der Verlassenschaft nach Hildegard B***** ausgewiesen. Gegen die Stimme des für die Verlassenschaft nach Dr.Richard L***** bestellten Kurators beschloß die Generalversammlung mit den Stimmen aller übrigen Gesellschafter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Ergänzung des Paragraph 10, der Satzung, wobei Andreas B***** jun auch das der Verlassenschaft nach Hildegard B***** zukommende Stimmrecht ausübte. Dieser lautete:
"§ 10 Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden, Aufgriffsrecht
1. Zur Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben durch entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden, insbesondere durch Veräußerung und Pfändung und Bestellung eines Fruchtgenusses ist die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Diese wird von der Geschäftsführung aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung erteilt.
2. Bei Genehmigung der Veräußerung von Geschäftsanteilen oder eines Teiles derselben haben die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht, und zwar im Verhältnis der Geschäftsanteile jener Mitgesellschafter, die erklären, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen."
Die in der ao Generalversammlung beschlossene Ergänzung dieses Punktes lautet:
"Dieses Vorkaufsrecht steht den übrigen Gesellschaftern dann nicht zu, wenn die Veräußerung an Personen erfolgt, die bereits der Gesellschaft angehören oder wenn die Veräußerung an Kinder oder an den Ehegatten des Veräußerers erfolgt. Dies gilt sinngemäß für die Verpfändung und die Bestellung eines Fruchtgenußrechtes."
Der Beschluß der Generalversammlung wurde notariell beurkundet. Mit Beschluß vom 29.3.1996 hat das Verlassenschaftsgericht (nach der im Verlassenschaftsverfahren erklärten Einigung des Legatars und Miterben sowie der zweiten Erbin) bestätigt, daß der genannte Geschäftsanteil der Hildegard B***** "aufgrund des Kodizills vom 19.11.1993 auf..... Andreas B***** geboren am 3.2.1954..... übergegangen ist".
Mit dem am 29.5.1996 beim Erstgericht überreichten Gesuch haben die beiden Geschäftsführer unter Vorlage einer Ausfertigung des vorgenannten Gerichtsbeschlusses sowie des Protokolles über die Generalversammlung vom 28.3.1996 - neben weiteren Begehren - auch beantragt, die von der Generalversammlung vom 28.3.1996 beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie den Übergang des Geschäftsanteiles der Hildegard B***** auf Andreas B***** jun im Firmenbuch einzutragen.
Das Erstgericht wies den Antrag in diesem Umfang mit der wesentlichen Begründung ab, der Geschäftsanteil der Hildegard B***** sei in deren Verlassenschaft gefallen, so daß in der Generalversammlung vom 28.3.1996 das diesem Geschäftsanteil entsprechende Stimmrecht der Verlassenschaft zugestanden wäre. Die Ausübung dieses Stimmrechtes durch Andreas B***** jun habe einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, so daß der erwähnte Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht die hiezu erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht habe. Jedenfalls sei jener Beschluß als nichtig anzusehen, weil die für eine solche Vertragsänderung gesetzlich zwingend vorgeschriebene Form eines Notariatsaktes nicht eingehalten sei. Auch für die Übertragung des Geschäftsanteiles der Hildegard B***** an Andreas B***** jun sei ein Notariatsakt erforderlich. Mangels eines solchen sei weiterhin die Verlassenschaft als Gesellschafterin anzusehen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft, in welchem darauf verwiesen wurde, daß im Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B***** Andreas B***** jun das Vermächtnis angenommen habe und zwischen ihm und der Miterbin Einvernehmen erzielt wurde, daß das Gericht eine Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG zur Verständigung des Firmenbuchgerichtes vom Übergang des Geschäftsanteiles ausgestellt werde, keine Folge.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft, in welchem darauf verwiesen wurde, daß im Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B***** Andreas B***** jun das Vermächtnis angenommen habe und zwischen ihm und der Miterbin Einvernehmen erzielt wurde, daß das Gericht eine Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG zur Verständigung des Firmenbuchgerichtes vom Übergang des Geschäftsanteiles ausgestellt werde, keine Folge.
Der Geschäftsanteil gehöre im Fall des Todes eines Gesellschafters, auch wenn er Gegenstand eines Vermächtnisses sei, zum Nachlaß. Nach § 684 ABGB erwerbe ein Legatar mit dem Tod des Erblassers nicht bereits Eigentum des ihm Zugedachten, sondern nur einen Anspruch, den die Verlassenschaft, nach Einantwortung die Erben, zu erfüllen hätten. Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedürfe es nach § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsaktes. Sei Gegenstand eines Legates ein Geschäftsanteil an einer GmbH, sei zur Übertragung an den Legatar durch Rechtsgeschäft zwischen ihm und der Verlassenschaft, nach der Einantwortung dem Erben, ein Notariatsakt erforderlich. Eine vom Verlassenschaftsgericht gemäß § 178 AußStrG idF BGBl 1991/10 erteilte Amtsbestätigung reiche für den Nachweis des Eigentums nicht aus. Der Gegenstand des Vermächtnisses einschließlich des damit verbundenen Stimmrechtes in der Generalversammlung sei daher weiterhin der Verlassenschaft zugestanden.Der Geschäftsanteil gehöre im Fall des Todes eines Gesellschafters, auch wenn er Gegenstand eines Vermächtnisses sei, zum Nachlaß. Nach Paragraph 684, ABGB erwerbe ein Legatar mit dem Tod des Erblassers nicht bereits Eigentum des ihm Zugedachten, sondern nur einen Anspruch, den die Verlassenschaft, nach Einantwortung die Erben, zu erfüllen hätten. Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedürfe es nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG eines Notariatsaktes. Sei Gegenstand eines Legates ein Geschäftsanteil an einer GmbH, sei zur Übertragung an den Legatar durch Rechtsgeschäft zwischen ihm und der Verlassenschaft, nach der Einantwortung dem Erben, ein Notariatsakt erforderlich. Eine vom Verlassenschaftsgericht gemäß Paragraph 178, AußStrG in der Fassung BGBl 1991/10 erteilte Amtsbestätigung reiche für den Nachweis des Eigentums nicht aus. Der Gegenstand des Vermächtnisses einschließlich des damit verbundenen Stimmrechtes in der Generalversammlung sei daher weiterhin der Verlassenschaft zugestanden.
Der Firmenbuchrichter habe eine Eintragung in das Firmenbuch abzulehnen, wenn ihm schon aufgrund der Aktenlage die Unrichtigkeit der Anmeldung bekannt sei, mangels rechtswirksamer Übertragung des Geschäftsanteiles an den Legatar sei die Verweigerung der Eintragung eines Überganges auf Andreas B***** jun zu Recht erfolgt.
Gleiches gelte für die Ablehnung der Eintragung der in der Generalversammlung beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrages. Andreas B***** jun sei nicht zum Vertreter der Verlassenschaft nach Hildegard B***** bestellt und überdies als deren Vertreter zur Ausübung ihres Stimmrechtes in der Generalversammlung nicht gehörig (§ 39 Abs 3 GmbHG) ausgewiesen gewesen. Die zustimmenden Erklärungen der übrigen Gesellschafter seien zur Beurteilung einer ordnungsgemäßen Vertretung der Verlassenschaft bei Ausübung des dieser zukommenden Stimmrechtes unerheblich. Dem Beschluß auf Änderung des Gesellschaftsvertrages fehle daher die hiefür nach § 50 Abs 1 GmbHG erforderliche Mehrheit.Gleiches gelte für die Ablehnung der Eintragung der in der Generalversammlung beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrages. Andreas B***** jun sei nicht zum Vertreter der Verlassenschaft nach Hildegard B***** bestellt und überdies als deren Vertreter zur Ausübung ihres Stimmrechtes in der Generalversammlung nicht gehörig (Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG) ausgewiesen gewesen. Die zustimmenden Erklärungen der übrigen Gesellschafter seien zur Beurteilung einer ordnungsgemäßen Vertretung der Verlassenschaft bei Ausübung des dieser zukommenden Stimmrechtes unerheblich. Dem Beschluß auf Änderung des Gesellschaftsvertrages fehle daher die hiefür nach Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG erforderliche Mehrheit.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Erfordernisses eines Notariatsaktes für die Übertragung eines legierten Geschäftsanteiles einer GmbH und zur Auslegung des § 178 AußStrG idF BGBl 1991/10 fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Erfordernisses eines Notariatsaktes für die Übertragung eines legierten Geschäftsanteiles einer GmbH und zur Auslegung des Paragraph 178, AußStrG in der Fassung BGBl 1991/10 fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist aus den vom Rekursgericht aufgezeigten Fragen zulässig und teilweise auch berechtigt.
§ 76 Abs 1 GmbHG bestimmt die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Geschäftsanteile und fordert in Abs 2 zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden die Notariatsaktform. Für den Erwerb von Todes wegen fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Formerfordernis. Unstrittig ist, daß ein vererbter Anteil zunächst in den Nachlaß fällt, die gesellschafterlichen Rechte und Pflichten durch den zur Vertretung des Nachlasses Berechtigten wahrzunehmen sind und der Geschäftsanteil mit der Einantwortung im Wege der Universalsukzession, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte, auf den oder die Erben übergeht.Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG bestimmt die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Geschäftsanteile und fordert in Absatz 2, zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden die Notariatsaktform. Für den Erwerb von Todes wegen fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Formerfordernis. Unstrittig ist, daß ein vererbter Anteil zunächst in den Nachlaß fällt, die gesellschafterlichen Rechte und Pflichten durch den zur Vertretung des Nachlasses Berechtigten wahrzunehmen sind und der Geschäftsanteil mit der Einantwortung im Wege der Universalsukzession, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte, auf den oder die Erben übergeht.
Die Meinungen der Lehre, ob auch die Übertragung eines legierten Geschäftsanteiles vom Erben auf den Legatar notariatsaktpflichtig oder formfrei ist, sind nicht einheitlich. Der Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar einerseits aufgrund einer letztwilligen Verfügung vom Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben. Der Erbe muß also die vermachte Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer übertragen. Ist daher ein Geschäftsanteil Gegenstand eines Legates, so hat der Erbe diesen Geschäftsanteil an den Legatar zu übertragen. Daraus leiten Koppensteiner, Komm GmbHG Rz 26 zu § 76; Kostner3 GmbH, 137 und Wünsch-Hämmerle3 HR II 386 die Formbedürftigkeit der Legatserfüllung ab, während sich Reich-Rohrwig GmbH-Recht, 628 und Gellis Komm2 GmbHG Anm 7 zu § 76 für eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Legatar ohne Einhaltung der Form des Notariatsaktes aussprechen. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 59/219 wurde ausgeführt, daß trotz Erfüllung der Legatsverpflichtung durch den Erben nicht ein Übergang des Geschäftsanteiles vom Erben auf den Legatar, sondern ein Übergang vom verstorbenen Gesellschafter (Erblasser) stattfinde. Die Frage der Form der Übertragung wurde ausdrücklich offengelassen.Die Meinungen der Lehre, ob auch die Übertragung eines legierten Geschäftsanteiles vom Erben auf den Legatar notariatsaktpflichtig oder formfrei ist, sind nicht einheitlich. Der Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar einerseits aufgrund einer letztwilligen Verfügung vom Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben. Der Erbe muß also die vermachte Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer übertragen. Ist daher ein Geschäftsanteil Gegenstand eines Legates, so hat der Erbe diesen Geschäftsanteil an den Legatar zu übertragen. Daraus leiten Koppensteiner, Komm GmbHG Rz 26 zu Paragraph 76 ;, Kostner3 GmbH, 137 und Wünsch-Hämmerle3 HR römisch II 386 die Formbedürftigkeit der Legatserfüllung ab, während sich Reich-Rohrwig GmbH-Recht, 628 und Gellis Komm2 GmbHG Anmerkung 7 zu Paragraph 76, für eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Legatar ohne Einhaltung der Form des Notariatsaktes aussprechen. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 59/219 wurde ausgeführt, daß trotz Erfüllung der Legatsverpflichtung durch den Erben nicht ein Übergang des Geschäftsanteiles vom Erben auf den Legatar, sondern ein Übergang vom verstorbenen Gesellschafter (Erblasser) stattfinde. Die Frage der Form der Übertragung wurde ausdrücklich offengelassen.
Seit Inkrafttreten des FBG BGBl 1991/10 sind nach § 3 Z 15 bei allen Rechtsträgern eine Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund einzutragen. Der IA 23 BlgNR 18.GP, wiedergegeben in FBG, 47, Eiselsberg/Schenk/Weißmann, führt dazu aus, daß Rechtsnachfolger eines Beteiligten die Rechtsnachfolge nach § 12 Abs 2 HGB weiterhin "soweit tunlich" durch öffentliche Urkunde (etwa auch durch eine Amtsbestätigung nach § 178 zweiter Satz AußStrG idF des Art XI Z 2 nachzuweisen haben. Während § 178 AußStrG bis dahin die Ausstellung einer Amtsbestätigung durch das Verlassenschaftsgericht als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch nur für diejenigen vorsah, die Liegenschaften aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, erfolgte durch BGBl 1991/10 eine Ergänzung durch Einfügung des zweiten Satzes "dies gilt sinngemäß für Bestätigungen, die für Eintragungen in das Firmenbuch benötigt werden". Die zit Materialien führen dazu aus: "Der neu eingeführte Satz deckt jene Fälle ab, in denen eine Amtsbestätigung des Abhandlungsgerichtes nicht bloß für eine Verbücherung im Grundbuch, sondern (auch) für eine Eintragung in das Firmenbuch benötigt wird (vgl § 3 Z 15 FBG iVm § 12 Abs 2 HGB), etwa im Falle eines Unternehmenserwerbes durch Legat". Der Gesetzgeber läßt damit nach Ansicht des erkennenden Senates ausreichend deutlich erkennen, daß die Notariatsaktpflicht für die Übertragung eines Geschäftsanteiles vom Erben auf den Legatar durch die Ausstellung einer Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes ersetzt werden kann. Auch der Vermächtnisnehmer einer Liegenschaft hat nur ein obligatorisches Forderungsrecht auf Übertragung gegen den beschwerten Erben, die Amtsbestätigung ersetzt die sonst als Übertragungsakt für die Intabulation erforderliche formelle Aufsandungserklärung des Erben und die notarielle Beurkundung der Unterschrift. Berücksichtigt man, daß der Zweck der Formvorschrift in § 76 Abs 2, die Immobilisierung von Geschäftsanteilen im Rechtsverkehr unter Lebenden, bei einem Erwerb von Todes wegen gar nicht zum Tragen kommt und ebenso wie bei Liegenschaftsvermächtnissen eine Erleichterung und Vereinfachung von Formvorschriften unter Wahrung der notwendigen Publizität und gerichtlichen Kontrolle ist, muß eine Amtsbestätigung über den Rechtsübergang eines Geschäftsanteiles an einen Legatar als ausreichend angesehen werden. Diese ist ein gerichtlicher Beschluß und darf nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden. In solchen Fällen ist der Vermächtnisnehmer vielmehr mit seiner Forderung auf den Rechtsweg zu verweisen. Daß aber ein Urteil und sogar ein gerichtlicher Vergleich einen sonst nach § 76 Abs 2 GmbHG erforderlichen Notariatsakt ersetzen, entspricht der Rechtsprechung (EvBl 1967/437; HS 3246; JBl 1927, 280). Aufgrund der vom Verlassenschaftsgericht ausgestellten und von der Gesellschaft vorgelegten Amtsbestätigung kann daher der Übergang des Geschäftsanteiles der verstorbenen Gesellschafterin Hildegard B***** auf Andreas B***** jun im Firmenbuch eingetragen werden.Seit Inkrafttreten des FBG BGBl 1991/10 sind nach Paragraph 3, Ziffer 15, bei allen Rechtsträgern eine Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund einzutragen. Der IA 23 BlgNR 18.GP, wiedergegeben in FBG, 47, Eiselsberg/Schenk/Weißmann, führt dazu aus, daß Rechtsnachfolger eines Beteiligten die Rechtsnachfolge nach Paragraph 12, Absatz 2, HGB weiterhin "soweit tunlich" durch öffentliche Urkunde (etwa auch durch eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, zweiter Satz AußStrG in der Fassung des Art römisch XI Ziffer 2, nachzuweisen haben. Während Paragraph 178, AußStrG bis dahin die Ausstellung einer Amtsbestätigung durch das Verlassenschaftsgericht als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch nur für diejenigen vorsah, die Liegenschaften aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, erfolgte durch BGBl 1991/10 eine Ergänzung durch Einfügung des zweiten Satzes "dies gilt sinngemäß für Bestätigungen, die für Eintragungen in das Firmenbuch benötigt werden". Die zit Materialien führen dazu aus: "Der neu eingeführte Satz deckt jene Fälle ab, in denen eine Amtsbestätigung des Abhandlungsgerichtes nicht bloß für eine Verbücherung im Grundbuch, sondern (auch) für eine Eintragung in das Firmenbuch benötigt wird vergleiche Paragraph 3, Ziffer 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, HGB), etwa im Falle eines Unternehmenserwerbes durch Legat". Der Gesetzgeber läßt damit nach Ansicht des erkennenden Senates ausreichend deutlich erkennen, daß die Notariatsaktpflicht für die Übertragung eines Geschäftsanteiles vom Erben auf den Legatar durch die Ausstellung einer Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes ersetzt werden kann. Auch der Vermächtnisnehmer einer Liegenschaft hat nur ein obligatorisches Forderungsrecht auf Übertragung gegen den beschwerten Erben, die Amtsbestätigung ersetzt die sonst als Übertragungsakt für die Intabulation erforderliche formelle Aufsandungserklärung des Erben und die notarielle Beurkundung der Unterschrift. Berücksichtigt man, daß der Zweck der Formvorschrift in Paragraph 76, Absatz 2,, die Immobilisierung von Geschäftsanteilen im Rechtsverkehr unter Lebenden, bei einem Erwerb von Todes wegen gar nicht zum Tragen kommt und ebenso wie bei Liegenschaftsvermächtnissen eine Erleichterung und Vereinfachung von Formvorschriften unter Wahrung der notwendigen Publizität und gerichtlichen Kontrolle ist, muß eine Amtsbestätigung über den Rechtsübergang eines Geschäftsanteiles an einen Legatar als ausreichend angesehen werden. Diese ist ein gerichtlicher Beschluß und darf nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden. In solchen Fällen ist der Vermächtnisnehmer vielmehr mit seiner Forderung auf den Rechtsweg zu verweisen. Daß aber ein Urteil und sogar ein gerichtlicher Vergleich einen sonst nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG erforderlichen Notariatsakt ersetzen, entspricht der Rechtsprechung (EvBl 1967/437; HS 3246; JBl 1927, 280). Aufgrund der vom Verlassenschaftsgericht ausgestellten und von der Gesellschaft vorgelegten Amtsbestätigung kann daher der Übergang des Geschäftsanteiles der verstorbenen Gesellschafterin Hildegard B***** auf Andreas B***** jun im Firmenbuch eingetragen werden.
Die Eintragung der Satzungsänderung haben die Vorinstanzen jedoch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Grundsatz, daß Änderungen bestehender Verträge die Einwilligung aller Vertragspartner erfordert, erfährt in § 50 Abs 1 GmbHG insoweit eine Einschränkung, als Abänderungen des Gesellschaftsvertrages mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können, wodurch einerseits ein breiter Konsens für die Änderung geschaffen, anderseits sachlich gerechtfertigte Änderungen nicht an kleinen Minderheiten scheitern sollen. Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann aber nach Abs 4 und 5 nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. Zustimmungspflichtig sind daher nicht nur die Einfügung positiver Leistungspflichten, sondern auch die Einführung von Unterlassungspflichten sowie die einzelnen Gesellschaftern oder Gruppen von Gesellschaftern gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte, die ihnen nicht ohne ihre Zustimmung entzogen werden dürfen. Nach § 10 der hier zu beurteilenden Satzung ist zur Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Bei Genehmigung der Veräußerung haben die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht im Verhältnis der Geschäftsanteile jener Mitgesellschafter, die erklären, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen. Dieses Vorkaufsrecht, dessen Ausübung eine Erhöhung des bisherigen Anteiles und damit der Einflußmöglichkeit und die Verhinderung weiterer neuer Gesellschafter bewirken kann, soll durch die nunmehr offensichtlich mit den Stimmen einer Familiengruppe in der Gesellschaft, die bereits über eine qualifizierte Mehrheit verfügt, wesentlich eingeschränkt werden. Es soll den übrigen Gesellschaftern dann nicht zustehen, wenn die Veräußerung an Personen erfolgt, die bereits der Gesellschaft angehören oder Kinder oder Ehegatten des Veräußerers sind. Damit werden aber den Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumte Aufgriffsrechte verkürzt. Ein solcher Beschluß bedarf daher nicht nur der Zustimmung aller von der Verkürzung Betroffenen (im vorliegenden Fall auch der Verlassenschaft nach Dr.Richard L*****), sondern stellt eine so wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages dar, daß es zu seiner Wirksamkeit eines Notariatsaktes bedarf (vgl GesRZ 1956, 176). Diese schon aus der Aktenlage erkennbare, dem Gesetz widerstreitende Formunwirksamkeit hat aber das Firmenbuchgericht bei der Überprüfung des gestellten Eintragungsbegehrens von Amts wegen wahrzunehmen.Die Eintragung der Satzungsänderung haben die Vorinstanzen jedoch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Grundsatz, daß Änderungen bestehender Verträge die Einwilligung aller Vertragspartner erfordert, erfährt in Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG insoweit eine Einschränkung, als Abänderungen des Gesellschaftsvertrages mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können, wodurch einerseits ein breiter Konsens für die Änderung geschaffen, anderseits sachlich gerechtfertigte Änderungen nicht an kleinen Minderheiten scheitern sollen. Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann aber nach Absatz 4 und 5 nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. Zustimmungspflichtig sind daher nicht nur die Einfügung positiver Leistungspflichten, sondern auch die Einführung von Unterlassungspflichten sowie die einzelnen Gesellschaftern oder Gruppen von Gesellschaftern gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte, die ihnen nicht ohne ihre Zustimmung entzogen werden dürfen. Nach Paragraph 10, der hier zu beurteilenden Satzung ist zur Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Bei Genehmigung der Veräußerung haben die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht im Verhältnis der Geschäftsanteile jener Mitgesellschafter, die erklären, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen. Dieses Vorkaufsrecht, dessen Ausübung eine Erhöhung des bisherigen Anteiles und damit der Einflußmöglichkeit und die Verhinderung weiterer neuer Gesellschafter bewirken kann, soll durch die nunmehr offensichtlich mit den Stimmen einer Familiengruppe in der Gesellschaft, die bereits über eine qualifizierte Mehrheit verfügt, wesentlich eingeschränkt werden. Es soll den übrigen Gesellschaftern dann nicht zustehen, wenn die Veräußerung an Personen erfolgt, die bereits der Gesellschaft angehören oder Kinder oder Ehegatten des Veräußerers sind. Damit werden aber den Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumte Aufgriffsrechte verkürzt. Ein solcher Beschluß bedarf daher nicht nur der Zustimmung aller von der Verkürzung Betroffenen (im vorliegenden Fall auch der Verlassenschaft nach Dr.Richard L*****), sondern stellt eine so wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages dar, daß es zu seiner Wirksamkeit eines Notariatsaktes bedarf vergleiche GesRZ 1956, 176). Diese schon aus der Aktenlage erkennbare, dem Gesetz widerstreitende Formunwirksamkeit hat aber das Firmenbuchgericht bei der Überprüfung des gestellten Eintragungsbegehrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Anmerkung
E46559 06A22806European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB02280.96D.0619.000Dokumentnummer
JJT_19970619_OGH0002_0060OB02280_96D0000_000