TE OGH 1997/6/19 6Ob194/97s

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Tanja M*****, geboren 25.September 1993, und Sabrina M*****, geboren 2. Oktober 1989, beide in Obsorge der Mutter, Anita Gertrude M*****, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich W. Ganzert und Dr.Helmut Greil, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterhaltsherabsetzung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Alois M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 5. März 1997, GZ 21 R 51/97t-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Grundlage der Unterhaltsbemessung bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Die in § 140 ABGB vorgesehene Anspannung greift jedoch dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (1 Ob 502/94; 6 Ob 2319/96i). Er muß im Interesse seiner Kinder die persönliche Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, der beruflichen Möglichkeiten und seinen Fähigkeiten ausschöpfen, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können (ZfRV 1993, 255; 6 Ob 2319/96i). Wer diese Obliegenheit mißachtet, muß sich das bei entsprechender Sorgfalt erzielbare Einkommen zurechnen lassen (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246), wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt (RZ 1991/25).Grundlage der Unterhaltsbemessung bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Die in Paragraph 140, ABGB vorgesehene Anspannung greift jedoch dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (1 Ob 502/94; 6 Ob 2319/96i). Er muß im Interesse seiner Kinder die persönliche Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, der beruflichen Möglichkeiten und seinen Fähigkeiten ausschöpfen, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können (ZfRV 1993, 255; 6 Ob 2319/96i). Wer diese Obliegenheit mißachtet, muß sich das bei entsprechender Sorgfalt erzielbare Einkommen zurechnen lassen (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246), wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt (RZ 1991/25).

Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (Schwimann, Unterhaltsrecht 55 mwN). Das Rekursgericht ist unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse dieses Falles und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von einem möglichen monatlichen Einkommen von 17.500 S zuzüglich möglicher Einnahmen aus der Verpachtung der dem Unterhaltspflichtigen gehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke von monatlich 750,- S ausgegangen. Es hat die Unterhaltsleistung auf einen jeweils unter dem Regelbedarf liegenden Betrag gemindert. Seine Auffassung ist mit Rücksicht auf die bisherige berufliche Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen und sein bislang nicht zur Erzielung eines positiven Betriebsergebnisses eingesetztes landwirtschaftlichen Vermögen nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG ist zu verneinen, sodaß der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen wird.Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (Schwimann, Unterhaltsrecht 55 mwN). Das Rekursgericht ist unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse dieses Falles und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von einem möglichen monatlichen Einkommen von 17.500 S zuzüglich möglicher Einnahmen aus der Verpachtung der dem Unterhaltspflichtigen gehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke von monatlich 750,- S ausgegangen. Es hat die Unterhaltsleistung auf einen jeweils unter dem Regelbedarf liegenden Betrag gemindert. Seine Auffassung ist mit Rücksicht auf die bisherige berufliche Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen und sein bislang nicht zur Erzielung eines positiven Betriebsergebnisses eingesetztes landwirtschaftlichen Vermögen nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist zu verneinen, sodaß der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen wird.

Anmerkung

E46548 06A01947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00194.97S.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19970619_OGH0002_0060OB00194_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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