TE OGH 1997/6/19 15Os78/97 (15Os80/97)

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 7 Vr 382/97 anhängigen Strafsache gegen Franz V***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerden des Beschuldigten Franz V***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.April 1997, AZ 7 Bs 128/97 sowie vom 5. Mai 1997, AZ 7 Bs 147/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 7 römisch fünf r 382/97 anhängigen Strafsache gegen Franz V***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerden des Beschuldigten Franz V***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.April 1997, AZ 7 Bs 128/97 sowie vom 5. Mai 1997, AZ 7 Bs 147/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die angefochtenen Beschlüsse wurde Franz V***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Text

Gründe:

Über Franz V***** wurde am 15.April 1997 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Ihm wird angelastet, das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB dadurch begangen zu haben, daß er am 12.April 1997 im Zusammenwirken mit dem ebenfalls verfolgten Gerhard H***** den Alfred A***** mit Faustschlägen und Fußtritten attackierte, wodurch dieser schwere Verletzungen, vor allem Brüche des Kiefers, des Nasenbeines, der Jochbeine und der Augenhöhlenknochen erlitt (ON 6); am 25.April 1997 faßte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels unter Aufrechterhaltung des bisherigen Haftgrundes einen Fortsetzungsbeschluß (ON 21), mit welchem (vgl jedoch den Verfolgungsantrag S 1 a) ihm auch Bedrängnisdiebstahl (§§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB) zur Last gelegt wird.Über Franz V***** wurde am 15.April 1997 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Ihm wird angelastet, das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB dadurch begangen zu haben, daß er am 12.April 1997 im Zusammenwirken mit dem ebenfalls verfolgten Gerhard H***** den Alfred A***** mit Faustschlägen und Fußtritten attackierte, wodurch dieser schwere Verletzungen, vor allem Brüche des Kiefers, des Nasenbeines, der Jochbeine und der Augenhöhlenknochen erlitt (ON 6); am 25.April 1997 faßte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels unter Aufrechterhaltung des bisherigen Haftgrundes einen Fortsetzungsbeschluß (ON 21), mit welchem vergleiche jedoch den Verfolgungsantrag S 1 a) ihm auch Bedrängnisdiebstahl (Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zur Last gelegt wird.

Sowohl gegen den Haftverhängungs- als auch den Fortsetzungsbeschluß erhob Franz V***** Beschwerden.

Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 29.April 1997 und 5.Mai 1997 hat das Oberlandesgericht Linz jeweils den Beschwerden nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des Haftverhängungsbeschlusses festgestellt (AZ 7 Bs 128/97, ON 30) und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bisher angezogenen Haftgrund unter gleichzeitiger Bestimmung einer Haftfrist angeordnet (AZ 7 Bs 147/97, ON 31).

Rechtliche Beurteilung

Beide Entscheidungen ficht der Beschuldigte Franz V***** mit gemeinsam ausgeführten Grundrechtsbeschwerden an, die zulässig (vgl 15 Os 63/97), jedoch nicht berechtigt sind.Beide Entscheidungen ficht der Beschuldigte Franz V***** mit gemeinsam ausgeführten Grundrechtsbeschwerden an, die zulässig vergleiche 15 Os 63/97), jedoch nicht berechtigt sind.

Bei der Bekämpfung des dringenden Tatverdachtes stellt die Beschwerde eine vorsätzliche, gegen Alfred A***** gerichtete Tätlichkeit (Faustschlag ins Gesicht) nicht in Abrede, desgleichen nicht, daß er eine solche (gegenüber dem Mitbeschuldigten H*****) angekündigt hatte, meint jedoch, daß dies den Vorwurf nach § 87 Abs 1 StGB nicht rechtfertige. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.Bei der Bekämpfung des dringenden Tatverdachtes stellt die Beschwerde eine vorsätzliche, gegen Alfred A***** gerichtete Tätlichkeit (Faustschlag ins Gesicht) nicht in Abrede, desgleichen nicht, daß er eine solche (gegenüber dem Mitbeschuldigten H*****) angekündigt hatte, meint jedoch, daß dies den Vorwurf nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB nicht rechtfertige. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Das Oberlandesgericht hat in den angefochtenen Beschlüssen unter ausführlicher aktenkonformer Argumentation, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Mitbeschuldigten H***** und der Tatumstände, den dringenden Tatverdacht in Richtung der angelasteten, in bewußtem und gewollten Zusammenwirken der beiden Beschuldigten verübten qualifiziert schweren Körperverletzung dargelegt (ohne auf das Vorliegen eines Tatverdachtes zum Bedrängnisdiebstahl einzugehen). Ob die Ergebnisse des Verfahrens letztlich ausreichend sein werden, darauf einen (solchen) Schuldspruch zu stützen, oder ob der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten den bestehenden dringenden Tatverdacht - ganz oder teilweise - zu entkräften, allenfalls einen Schuldspruch wegen eines geringer strafbedrohten Deliktes herbeizuführen vermag, hat aber nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und der freien richterlichen Beweiswürdigung dem erkennenden Gericht vorbehalten zu bleiben, dem im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden darf.

Gegen die derzeitige Beurteilung des Tatverdachtes nach § 87 Abs 1 StGB als dringend findet der Oberste Gerichtshof auf der Basis der Aktenlage auch unter Berücksichtigung des umfänglichen Beschwerdevorbringens jedenfalls keine Bedenken.Gegen die derzeitige Beurteilung des Tatverdachtes nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB als dringend findet der Oberste Gerichtshof auf der Basis der Aktenlage auch unter Berücksichtigung des umfänglichen Beschwerdevorbringens jedenfalls keine Bedenken.

Die Erwägungen des Oberlandesgerichtes zur Tatbegehungsgefahr sind ebenfalls überzeugend. Daß der Beschuldigte trotz der von ihm behaupteten Leiden dem gegenständlichen Tatverdacht ausgesetzt ist, zeigt nur umsomehr seine nicht einmal durch Gesundheitsprobleme hintanzuhaltende gewalttätige Neigung auf, die durch gelindere Mittel nicht beseitigt werden kann.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch dargelegt, daß die Haft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.

Da sohin durch keinen der bekämpften Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden hat, war die Beschwerde (ohne Kostenausspruch - § 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin durch keinen der bekämpften Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden hat, war die Beschwerde (ohne Kostenausspruch - Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E46517 15D00787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00078.97.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19970619_OGH0002_0150OS00078_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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