TE OGH 1997/6/19 6Ob53/97f

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria-Barbara K*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Werner Beck, Rechtsanwalt, Maria Theresien-Straße 7/II, 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Fritz E*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Unterhalts, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1996, GZ 4 R 538/96p-75, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin (geboren 1948) ist das uneheliche Kind des Fritz E***** sen. (gestorben am 28.5.1956). Dessen Unterhaltsverpflichtung ging gemäß § 171 ABGB in der damals gültigen Fassung auf den Nachlaß über. Erben waren der Sohn Friedrich Egger (geboren 1922) und die Witwe. Die beiden Erben wurden mit (rechtskräftigem) Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein zu Unterhaltszahlungen von insgesamt 850 S monatlich verpflichtet (im Verhältnis von 3/4 zu 1/4). Friedrich Egger starb am 22.11.1982. Der Beklagte ist sein Universalerbe.Die Klägerin (geboren 1948) ist das uneheliche Kind des Fritz E***** sen. (gestorben am 28.5.1956). Dessen Unterhaltsverpflichtung ging gemäß Paragraph 171, ABGB in der damals gültigen Fassung auf den Nachlaß über. Erben waren der Sohn Friedrich Egger (geboren 1922) und die Witwe. Die beiden Erben wurden mit (rechtskräftigem) Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein zu Unterhaltszahlungen von insgesamt 850 S monatlich verpflichtet (im Verhältnis von 3/4 zu 1/4). Friedrich Egger starb am 22.11.1982. Der Beklagte ist sein Universalerbe.

Rechtliche Beurteilung

Seit 1.1.1978 ist die Vererblichkeit von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen bezüglich ehelicher und unehelicher Kinder in der Bestimmung des § 142 ABGB (idF des BGBl 1977/403) geregelt.Seit 1.1.1978 ist die Vererblichkeit von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen bezüglich ehelicher und unehelicher Kinder in der Bestimmung des Paragraph 142, ABGB in der Fassung des BGBl 1977/403) geregelt.

Die Klägerin ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen wegen unverschuldeten Verlustes ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unterhaltsberechtigt. Ihr Unterhaltsanspruch lebte wieder auf (SZ 16/238, SZ 30/50). Das Berufungsgericht hat unter richtiger Zitierung der Entwicklung der Gesetzgebung zur Vererblichkeit von Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder (§ 171 ABGB; § 169 idF UeKindG; § 142 idF BGBl 1977/403) den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Erben des Erben des unterhaltspflichtigen Vaters bejaht. Der Unterhaltsanspruch war und ist vererblich. Daran hat die Neuordnung des Kindschaftsrechtes nichts geändert. Mit der Bestimmung des § 142 ABGB idgF wurde nur den ehelichen Kindern ein vererblicher Unterhaltsanspruch neu eingeräumt, während der für uneheliche Kinder schon bestandene Anspruch beibehalten und in diese Gesetzesbestimmung (unter gleichzeitiger Aufhebung des § 169 ABGB idF UeKindG) aufgenommen. Die Entscheidung 1 Ob 553/79 = RZ 1980/47 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dort war die Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs eines ehelichen Kindes zu beurteilen, dessen Vater vor dem 1.1.1978 verstorben war. Daß die Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Rückwirkung des Gesetzes verneint wurde, hat auf die Beurteilung des vorliegenden Anspruchs eines unehelichen Kindes keinerlei Relevanz.Die Klägerin ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen wegen unverschuldeten Verlustes ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unterhaltsberechtigt. Ihr Unterhaltsanspruch lebte wieder auf (SZ 16/238, SZ 30/50). Das Berufungsgericht hat unter richtiger Zitierung der Entwicklung der Gesetzgebung zur Vererblichkeit von Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder (Paragraph 171, ABGB; Paragraph 169, in der Fassung UeKindG; Paragraph 142, in der Fassung BGBl 1977/403) den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Erben des Erben des unterhaltspflichtigen Vaters bejaht. Der Unterhaltsanspruch war und ist vererblich. Daran hat die Neuordnung des Kindschaftsrechtes nichts geändert. Mit der Bestimmung des Paragraph 142, ABGB idgF wurde nur den ehelichen Kindern ein vererblicher Unterhaltsanspruch neu eingeräumt, während der für uneheliche Kinder schon bestandene Anspruch beibehalten und in diese Gesetzesbestimmung (unter gleichzeitiger Aufhebung des Paragraph 169, ABGB in der Fassung UeKindG) aufgenommen. Die Entscheidung 1 Ob 553/79 = RZ 1980/47 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dort war die Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs eines ehelichen Kindes zu beurteilen, dessen Vater vor dem 1.1.1978 verstorben war. Daß die Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Rückwirkung des Gesetzes verneint wurde, hat auf die Beurteilung des vorliegenden Anspruchs eines unehelichen Kindes keinerlei Relevanz.

Die Vorinstanzen sind im Einklang mit der Lehre (Gschnitzer, Erbrecht2 7; Zemen, Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsansprüche in JBl 1984, 337 [343 f]; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 142) und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (JBl 1935, 454) von einer Vererblichkeit der Unterhaltsverpflichtung des Erben des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausgegangen. Mit den Revisionsausführungen zum gegenteiligen Standpunkt des Revisionswerbers werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Die Unterhaltsverpflichtung ist auf den Vater des Beklagten übergegangen. Sie belasteten seinen Nachlaß und gingen im neuerlichen Erbgang auf den Beklagten über. Diese Rechtsfolge ist aus dem Wesen des Erbrechtes klar ableitbar. Der Erbe setzt die Rechtspositionen des Erblassers fort. Aus den jeweiligen Neuordnungen über die Vererblichkeit von Unterhaltsansprüchen ergibt sich kein zwingender Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber anordnen hätte wollen, daß die auf den Erben übergegangene Unterhaltsverpflichtung nicht ihrerseits vererblich sein sollte. Weitergehender Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu diesem Thema bedarf es nicht.Die Vorinstanzen sind im Einklang mit der Lehre (Gschnitzer, Erbrecht2 7; Zemen, Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsansprüche in JBl 1984, 337 [343 f]; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 142,) und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (JBl 1935, 454) von einer Vererblichkeit der Unterhaltsverpflichtung des Erben des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausgegangen. Mit den Revisionsausführungen zum gegenteiligen Standpunkt des Revisionswerbers werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Die Unterhaltsverpflichtung ist auf den Vater des Beklagten übergegangen. Sie belasteten seinen Nachlaß und gingen im neuerlichen Erbgang auf den Beklagten über. Diese Rechtsfolge ist aus dem Wesen des Erbrechtes klar ableitbar. Der Erbe setzt die Rechtspositionen des Erblassers fort. Aus den jeweiligen Neuordnungen über die Vererblichkeit von Unterhaltsansprüchen ergibt sich kein zwingender Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber anordnen hätte wollen, daß die auf den Erben übergegangene Unterhaltsverpflichtung nicht ihrerseits vererblich sein sollte. Weitergehender Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu diesem Thema bedarf es nicht.

Das Berufungsgericht hat im Spruch des Zwischenurteils die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten "bis zur Höhe des Reinnachlasses des am 28.5.1956 verstorbenen Fritz E***** sen."

festgestellt und den in der Berufung des Beklagten erhobenen Einwand, die Haftung sei mit 3/4 des Nachlasses zu begrenzen, mit dem Hinweis verworfen, daß sich diese Begrenzung schon aus den Klageangaben ergebe. Aus der Begründung geht weiters hervor, daß das Berufungsgericht diese Haftungsbegrenzung durchaus bejahte und dem Erstgericht die Rechtsansicht auch überbunden hat. Diese zum Grund des Anspruchs gehörende Frage (SZ 54/107) ist somit ohnehin im Sinne des Revisionswerbers entschieden.

Anmerkung

E46493 06A00537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00053.97F.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19970619_OGH0002_0060OB00053_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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