Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Regina S*****, vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Ing.Peter S*****, vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19.März 1997, GZ 45 R 18/97y-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Bestellung der ehelichen Mutter zur besonderen Sachwalterin für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ihrer mj.Kinder gegen den ehelichen Vater zulässig (RIS-Justiz RS0086838), wobei für die Ermächtigung der Mutter, den Unterhaltsanspruch gegen den noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater geltend zu machen, die Behauptung der Mutter ausreicht, der Vater habe seine Unterhaltspflicht verletzt. Der Nachweis einer Unterhaltsverletzung ist nicht erforderlich (RZ 1991/87; RIS-Justiz RS0047459; Schwimann, Unterhaltsrecht 85).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Frage, ob eine Unterhaltsverletzung vorliegt, oder der Vater im Rahmen des Naturalunterhalts bereits mehr geleistet hat, als er rechnerisch verpflichtet wäre, erst im Verfahren über den Unterhaltsfestsetzungsantrag zu prüfen ist. Eine Verletzung der Interessen der Unterhaltsberechtigten durch die Bestellung der Unterhaltssachwalterin scheidet daher - abgesehen davon, daß die im gegenständlichen Fall mittlerweile volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte über den anhängigen Antrag frei disponieren kann (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 16 zu § 140 mwN) - von vornherein aus.Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Frage, ob eine Unterhaltsverletzung vorliegt, oder der Vater im Rahmen des Naturalunterhalts bereits mehr geleistet hat, als er rechnerisch verpflichtet wäre, erst im Verfahren über den Unterhaltsfestsetzungsantrag zu prüfen ist. Eine Verletzung der Interessen der Unterhaltsberechtigten durch die Bestellung der Unterhaltssachwalterin scheidet daher - abgesehen davon, daß die im gegenständlichen Fall mittlerweile volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte über den anhängigen Antrag frei disponieren kann (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 140, mwN) - von vornherein aus.
Anmerkung
E46692 06A01647European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00164.97D.0619.000Dokumentnummer
JJT_19970619_OGH0002_0060OB00164_97D0000_000