TE Vfgh Beschluss 2002/4/17 B1147/01

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
ZPO §64

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen verspäteter Einbringung

Spruch

Der in der Rechtssache des H S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H A R, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter erhob mit dem am 13. August 2001 eingelangten Schriftsatz Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den an ihn ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. April 2001, die einen Eventualantrag auf deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof enthielt. Mit Beschluß vom 24. September 2001 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen geprüften - Beschwerde ab und gab dem Eventualantrag statt.

Nunmehr begehrt der Beschwerdeführer mit dem am 28. November 2001 eingelangten Antrag vom 21. November 2001, ihm die Verfahrenshilfe "in vollem Umfang" zu gewähren und "sohin von der Vorschreibung der Vergebührung in Höhe von ATS 2.500,-- abzusehen". Er bringt - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß ihm der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt habe sowie daß sodann der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden sei. Es sei dem Verfahrenshelfer "nachträglich nicht mehr nachvollziehbar", weshalb im verfassungsgerichtlichen Verfahren kein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei. Der Einschreiter sei nicht in der Lage, die Kosten dieses offenbar weder mutwillig noch aussichtslos geführten Verfahrens zu tragen.

Im Hinblick auf diese Antragsbegründung wertet der Verfassungsgerichtshof das vorhin wiedergegebene Begehren des Antragstellers dahin, daß Verfahrenshilfe ausschließlich in bezug auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr angestrebt wird.

2. Gemäß dem ersten Satz im Abs3 des (kraft §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden) §64 ZPO treten die Befreiungen und Rechte aufgrund einer Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind; die in Abs1 Z1 litb bis e dieses Paragraphen genannten Befreiungen können jedoch wirksam noch bis zur Entrichtung der betreffenden Kosten und Gebühren beantragt werden. Aus dem Zusammenhalt dieser Anordnungen ergibt sich zweifelsfrei, daß eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Abs1 Z1 lita des §64 ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, dh. nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann.

Die hier in Rede stehende Eingabengebühr gemäß dem (durch die Novelle BGBl. I 136/2001 geänderten) §17a VfGG ist demnach längstens bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages iS des §15 Abs1 VfGG, mithin auch der Überreichung einer Beschwerde nach Art144 B-VG zu entrichten, sodaß eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren vor der Beschwerdeeinbringung, spätestens aber mit dieser beantragt werden muß. Auch bei Bedachtnahme darauf, daß §64 ZPO bloß sinngemäß anzuwenden ist, besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Eingabengebühr nach §17 a VfGG von der abweichenden Regelung des zweiten Satzes im Abs3 miterfaßt wäre.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war sohin im Hinblick auf die beschriebene verspätete Einbringung zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §§19 Abs5 und 35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1147.2001

Dokumentnummer

JFT_09979583_01B01147_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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