TE OGH 1997/6/24 1Ob131/97i

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "f*****" Einzelhandelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei K***** Handelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung (Streitwert 151.515,14 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgerichts vom 16.Dezember 1996, GZ 54 R 181/96y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 9.Februar 1996, GZ 33 C 417/95v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.370 S (darin 1.395 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei brachte gegen die hier klagende Partei am 20.Juli 1992 und 19.Jänner 1994 Mietzinsklagen ein. Diese Klagen bezogen sich nach dem Prozeßvorbringen auf rückständigen Mietzins samt Betriebskosten für Geschäftslokale in der Bessarabierstraße und Schmiedkreuzstraße, deren Mieterin die hier klagende Partei war. Letztere war infolge eines vereinbarten Kündigungsverzichts noch bis 1998 an den Mietvertrag über das Geschäftslokal in der Schmiedkreuzstraße gebunden. Nach deren Einwendungen soll allerdings kein Zahlungsverzug bestanden haben. Zwecks "Bereinigung der anhängigen Prozesse" einigten sich die Streitteile Anfang 1994 schließlich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs. Danach hatte die hier klagende Partei einen Betrag von 2 Mio S zu bezahlen. Die Mietverträge über die beiden Geschäftslokale sollten ab bestimmten Zeitpunkten als aufgelöst gelten. Der Pauschalbetrag war "als Abgeltung für alle allfälligen Forderungen der hier beklagten Partei zu verstehen". Eine Aufgliederung nach einzelnen Schuldposten erfolgte nicht. Der Vergleichsbetrag bezog sich jedoch - neben einer Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über das Geschäftslokal in der Schmiedkreuzstraße - auch auf rückständigen Mietzins. Mietzinszahlungen unterlagen in dem für die steuerrechtliche Beurteilung hier maßgeblichen Zeitpunkt einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %. Das Thema Umsatzsteuer wurde im Zuge der Vergleichsverhandlungen der Streitteile nicht erörtert. Die Parteien verstanden jedoch den vereinbarten Pauschalbetrag inklusive Umsatzsteuer. Zusätzlich zum Betrag von 2 Mio S sollte die hier klagende Partei noch eine Kostenabgeltung von 105.000 S brutto leisten. In der Folge bezahlte sie vereinbarungsgemäß 2,105.000 S. In einem der anhängigen Prozesse wurde die Klage zurückgezogen, im anderen trat Ruhen des Verfahrens ein. Die klagende Partei forderte die beklagte Partei auf, über die empfangene Zahlung Rechnung zu legen. Dem entsprach die beklagte Partei. Die Rechnung "wurde ohne genaue Berechnung einer tatsächlich allenfalls bestehenden Mietschuld nach Gutdünken der beklagten Partei erstellt". Ein Rechnungsposten bezog sich auf eine Mietzinsschuld von 1,095.524,07 S netto, ein anderer auf den "Abkauf des Mietrechts Schmiedkreuzstraße" für 722.657,74 S netto. Samt Mehrwertsteuer in der Höhe von 10 % ergab sich als Summe 2 Mio S. Der von der klagenden Partei daraufhin geltend gemachte Vorsteuerabzug wurde von der Finanzbehörde im Betrag von 181.818,19 S anerkannt. Das entspricht einer Umsatzsteuer von 10 % aus dem Vergleichsbetrag.

Die klagende Partei begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, eine Rechnung "im Sinne des § 11 UStG" über die "aus einer außergerichtlichen Vereinbarung resultierende umsatzsteuerpflichtige Leistung und das dafür bezahlte Entgelt einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer" auszustellen. Nach dem Hauptbegehren sollte die Rechnung lauten:Die klagende Partei begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, eine Rechnung "im Sinne des Paragraph 11, UStG" über die "aus einer außergerichtlichen Vereinbarung resultierende umsatzsteuerpflichtige Leistung und das dafür bezahlte Entgelt einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer" auszustellen. Nach dem Hauptbegehren sollte die Rechnung lauten:

"Entgelt für Verzicht auf die Einhaltung der vereinbarten Mindestvertragsdauer beim Mietverhältnis 'Schmiedkreuzstraße'

1,666,666,67 S

20 % Mehrwertsteuer                   333.333,33 S

Gesamtbetrag inkl. 20 % MWSt        2,000.000,00 S"

In einem Eventualbegehren formulierte die klagende Partei den Leistungszweck - bei sonst gleichem Rechnungsinhalt - mit:

"Entgelt für Verzicht auf die Einhaltung der vereinbarten Mindestvertragsdauer beim Mietverhältnis 'Schmiedkreuzstraße' und auf allfällige weitere Forderungen gegen die Mieterin."

Die beklagte Partei wendete ein, der klagenden Partei ohnehin eine ordnungsgemäße Rechnung gelegt zu haben. Der Betrag von 2 Mio S beziehe sich nicht nur auf die finanzielle Abgeltung für deren Verzicht, an einer bestimmten Dauer des Mietverhältnisses über das Geschäftslokal Schmiedkreuzstraße festzuhalten, sondern beinhalte auch rückständigen Mietzins.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Klagebegehren deshalb verfehlt seien, weil sich ein Umsatzsteuersatz von 20 % nicht auf den Gesamtbetrag von 2 Mio S beziehen könne, sei doch darin jedenfalls auch eine Mietzinsschuld enthalten, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterliege. Die klagende Partei habe ihre Leistung von 2 Mio S auch selbst gar nicht "in Mietschuld und Abkauf des Mietrechts" aufgegliedert.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Nach dessen Rechtsansicht ist ein Vergleich "nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag ... mit novierender Wirkung". Eine solche Wirkung sei hier auch nicht eingetreten. Geschäftswille der Parteien sei nicht gewesen, das ursprüngliche Schuldverhältnis durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands der Leistung zu novieren, habe sich doch die Leistung der klagenden Partei von 2 Mio S teils auf fällige, teils auf künftig fällig werdende Mietzinse bezogen. Darauf sei aber zutreffend der ermäßigte Umsatzsteursatz von 10 % angewendet worden.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 10 UStG 1994 sieht einen allgemeinen und einen ermäßigten Steuersatz vor. Jeder steuerpflichtige Umsatz ist, soweit er nicht aufgrund einer Sondervorschrift einer speziellen Tarifbestimmung unterliegt, mit dem allgemeinen Satz - damals wie heute 20 % - zu versteuern (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994 Rz 22 zu § 10). Die Steuersätze sind auf die einzelnen Umsätze, dagegen nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers zu beziehen (Ruppe aaO Rz 24 zu § 10). Steuerobjekt sind immer die einzelnen Leistungen. Es wird auch nicht die Gesamtheit der Leistungen des Unternehmers an einen bestimmten Abnehmer besteuert. Das gilt selbst dann, wenn eine Mehrzahl an Leistungen auf einem Vertrag beruht. Daher sind mehrere selbständige Leistungen aufgrund eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs trotz Vereinbarung eines Pauschalentgelts gesondert zu versteuern. Das erfordert die Aufspaltung eines solchen Engelts (Ruppe aaO Rz 30 und 36 zu § 1), weil dem Umsatzsteuerrecht ein "Mischsteuersatz" als steuerliche Belastung einer Mehrzahl von Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, jedoch für ein Pauschalentgelt als Gegenleistung erbracht wurden, fremd ist. Ein Rechnungsgesamtbetrag bedarf somit insbesondere dann der Aufgliederung entsprechend den Anspruchsgrundlagen, wenn die der Rechnung zugrundeliegenden Leistungen verschieden hohen Umsatzsteuersätzen unterliegen bzw einzelne dieser Leistungen umsatzsteuerfrei wären. Nur gleichrangige Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Einheit bilden, sind steuerrechtlich als eine Leistung anzusehen. Eine derartige Beurteilung setzt ein Ineinandergreifen der Leistungen, das die Einzelleistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen läßt, die gegenüber den Einzelleistungen nach der Verkehrsauffassung eine andere Qualität besitzt, voraus (Ruppe aaO Rz 31 zu § 1). Diese Grundsätze galten auch schon für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes 1972.Paragraph 10, UStG 1994 sieht einen allgemeinen und einen ermäßigten Steuersatz vor. Jeder steuerpflichtige Umsatz ist, soweit er nicht aufgrund einer Sondervorschrift einer speziellen Tarifbestimmung unterliegt, mit dem allgemeinen Satz - damals wie heute 20 % - zu versteuern (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994 Rz 22 zu Paragraph 10,). Die Steuersätze sind auf die einzelnen Umsätze, dagegen nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers zu beziehen (Ruppe aaO Rz 24 zu Paragraph 10,). Steuerobjekt sind immer die einzelnen Leistungen. Es wird auch nicht die Gesamtheit der Leistungen des Unternehmers an einen bestimmten Abnehmer besteuert. Das gilt selbst dann, wenn eine Mehrzahl an Leistungen auf einem Vertrag beruht. Daher sind mehrere selbständige Leistungen aufgrund eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs trotz Vereinbarung eines Pauschalentgelts gesondert zu versteuern. Das erfordert die Aufspaltung eines solchen Engelts (Ruppe aaO Rz 30 und 36 zu Paragraph eins,), weil dem Umsatzsteuerrecht ein "Mischsteuersatz" als steuerliche Belastung einer Mehrzahl von Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, jedoch für ein Pauschalentgelt als Gegenleistung erbracht wurden, fremd ist. Ein Rechnungsgesamtbetrag bedarf somit insbesondere dann der Aufgliederung entsprechend den Anspruchsgrundlagen, wenn die der Rechnung zugrundeliegenden Leistungen verschieden hohen Umsatzsteuersätzen unterliegen bzw einzelne dieser Leistungen umsatzsteuerfrei wären. Nur gleichrangige Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Einheit bilden, sind steuerrechtlich als eine Leistung anzusehen. Eine derartige Beurteilung setzt ein Ineinandergreifen der Leistungen, das die Einzelleistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen läßt, die gegenüber den Einzelleistungen nach der Verkehrsauffassung eine andere Qualität besitzt, voraus (Ruppe aaO Rz 31 zu Paragraph eins,). Diese Grundsätze galten auch schon für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes 1972.

Gemäß § 1380 ABGB ist der Vergleich ein Neuerungsvertrag bestimmter Art. Dennoch ist die Rechtsnatur des Vergleichs umstritten. Manche Autoren erblicken im Vergleich - unter Hinweis auf seine durch § 1390 ABGB geprägte Sonderstellung - ganz allgemein eine Novation (Wolff in Klang**2 VI 277; Ertl in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu § 1380; KoziolWelser, Grundriß I10 288). Anderen Lehrmeinungen zufolge, ist der Vergleich nur dann als Novation anzusehen, wenn durch ihn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird (idS Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts**2 I/1 357; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 632 [unter Verweisung auf die Vorauflage]). Im Schrifttum wird neuerdings auch die Meinung vertreten, der Vergleich sei keinesfalls Novation (Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB**2 Rz 9 zu § 1376 und Rz 19 f zu § 1380). Dagegen billigt die überwiegende Rechtsprechung dem Vergleich zwar nicht jedenfalls, aber doch dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzt, sodaß ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (ÖBA 1989, 537; HS XVI/XVII/10; EvBl 1984/75; SZ 55/152; SZ 44/179 ua).Gemäß Paragraph 1380, ABGB ist der Vergleich ein Neuerungsvertrag bestimmter Art. Dennoch ist die Rechtsnatur des Vergleichs umstritten. Manche Autoren erblicken im Vergleich - unter Hinweis auf seine durch Paragraph 1390, ABGB geprägte Sonderstellung - ganz allgemein eine Novation (Wolff in Klang**2 römisch VI 277; Ertl in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu Paragraph 1380 ;, KoziolWelser, Grundriß I10 288). Anderen Lehrmeinungen zufolge, ist der Vergleich nur dann als Novation anzusehen, wenn durch ihn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird (idS Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts**2 I/1 357; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 632 [unter Verweisung auf die Vorauflage]). Im Schrifttum wird neuerdings auch die Meinung vertreten, der Vergleich sei keinesfalls Novation (Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB**2 Rz 9 zu Paragraph 1376 und Rz 19 f zu Paragraph 1380,). Dagegen billigt die überwiegende Rechtsprechung dem Vergleich zwar nicht jedenfalls, aber doch dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzt, sodaß ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (ÖBA 1989, 537; HS XVI/XVII/10; EvBl 1984/75; SZ 55/152; SZ 44/179 ua).

Steuerrechtlich erfolgt eine Vereinnahmung der Gegenleistung aus der ursprünglichen Obligation unbeschadet deren Novierung dann, wenn der Unternehmer aufgrund der Novation - wie hier - die freie Verfügungsmacht über einen Vermögenswert erlangte (Ruppe aaO Rz 43 zu § 17).Steuerrechtlich erfolgt eine Vereinnahmung der Gegenleistung aus der ursprünglichen Obligation unbeschadet deren Novierung dann, wenn der Unternehmer aufgrund der Novation - wie hier - die freie Verfügungsmacht über einen Vermögenswert erlangte (Ruppe aaO Rz 43 zu Paragraph 17,).

Die Auslegung des Vergleichs der Streitteile gemäß § 914 ABGB verdeutlicht, daß letztere nicht auf die nach der Vergleichsabsprache aufgelösten Mietverträge als Rechtsgrund für die vereinbarte Zahlung von 2 Mio S zurückgreifen, sondern die ursprünglichen Schuldverhältnisse durch den Vergleich ersetzten wollten. Trotz der novierenden Wirkung dieses Rechtsgeschäfts - der erkennende Senat teilt demnach in diesem Punkt im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechnung die Auffassung von Harrer/Heidinger (aaO) nicht - wurde jedoch - zumindest teilweise - der Hauptgegenstand des Anspruchs nicht geändert, bezog sich doch der Vergleichsbetrag nach den Tatsachenfeststellungen neben einer Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über das Geschäftslokal in der Schmiedkreuzstraße auch auf den rückständigen Mietzins, für den - auch nach der Novation - der maßgeblichen Rechtslage zufolge jedenfalls der ermäßigte Steuersatz von 10 % galt. Dieser Rückstand ergab sich aus Mietverträgen über verschiedene Bestandobjekte, während sich die Abgeltung für die vorzeitige Mietvertragsauflösung nur auf eines der beiden Bestandverhältnisse bezog. Die mit dem Pauschalbetrag von 2 Mio S bezahlten Leistungen bilden daher steuerrechtlich keine wirtschaftliche Einheit im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen, weshalb die Einzelleistungen preislich schon deshalb aufzugliedern wären. Das gälte besonders dann, wenn die Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über eines der beiden Geschäftslokale, wie die klagende Partei in der Revision behauptet, "als 'sonstige Leistung' im Sinne des § 3 Abs 9 UStG [1972] (jetzt § 3a UStG 1994) anzusehen" (vgl zur Rechtsentwicklung und Unterscheidung der Begriffe Lieferungen und Leistungen: Ruppe aaO Rz 7 f zu § 1 sowie Rz 1 f zu § 3a) und demnach einem Steuersatz von 20 % unterworfen wäre.Die Auslegung des Vergleichs der Streitteile gemäß Paragraph 914, ABGB verdeutlicht, daß letztere nicht auf die nach der Vergleichsabsprache aufgelösten Mietverträge als Rechtsgrund für die vereinbarte Zahlung von 2 Mio S zurückgreifen, sondern die ursprünglichen Schuldverhältnisse durch den Vergleich ersetzten wollten. Trotz der novierenden Wirkung dieses Rechtsgeschäfts - der erkennende Senat teilt demnach in diesem Punkt im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechnung die Auffassung von Harrer/Heidinger (aaO) nicht - wurde jedoch - zumindest teilweise - der Hauptgegenstand des Anspruchs nicht geändert, bezog sich doch der Vergleichsbetrag nach den Tatsachenfeststellungen neben einer Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über das Geschäftslokal in der Schmiedkreuzstraße auch auf den rückständigen Mietzins, für den - auch nach der Novation - der maßgeblichen Rechtslage zufolge jedenfalls der ermäßigte Steuersatz von 10 % galt. Dieser Rückstand ergab sich aus Mietverträgen über verschiedene Bestandobjekte, während sich die Abgeltung für die vorzeitige Mietvertragsauflösung nur auf eines der beiden Bestandverhältnisse bezog. Die mit dem Pauschalbetrag von 2 Mio S bezahlten Leistungen bilden daher steuerrechtlich keine wirtschaftliche Einheit im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen, weshalb die Einzelleistungen preislich schon deshalb aufzugliedern wären. Das gälte besonders dann, wenn die Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über eines der beiden Geschäftslokale, wie die klagende Partei in der Revision behauptet, "als 'sonstige Leistung' im Sinne des Paragraph 3, Absatz 9, UStG [1972] (jetzt Paragraph 3 a, UStG 1994) anzusehen" vergleiche zur Rechtsentwicklung und Unterscheidung der Begriffe Lieferungen und Leistungen: Ruppe aaO Rz 7 f zu Paragraph eins, sowie Rz 1 f zu Paragraph 3 a,) und demnach einem Steuersatz von 20 % unterworfen wäre.

Die klagende Partei strebte jedoch sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren den Ausspruch an, daß die beklagte Partei eine Rechnung auszustellen habe, die einen Pauschalbetrag von 1,666.666,67 S netto und einen Steuerbetrag von 333.333,33 S, der einem generellen Steuersatz von 20 % entspräche, auswerfe, obgleich zumindest die im Pauschalbetrag enthaltene Leistung an rückständigem Mietzins dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterläge. Diese Begehren mußten daher jedenfalls scheitern, ohne daß es noch auf die steuerrechtliche Beurteilung der Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über ein Geschäftslokal ankäme. Nicht entscheidungswesentlich ist somit, ob die erwähnte Abgeltung als "sonstige Leistung" im Sinne des § 3 Abs 9 UStG 1972 etwa in der Qualifikation als "unechter Schadenersatz" (Ruppe aaO Rz 160 und 165; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I5 355) - ungeachtet der dargestellten steuerrechtlichen Behandlung der Novation - dennoch einem Steuersatz von 20 % unterworfen wäre, sind doch nach Umsatzsteuerrecht - wie bereits dargestellt - nur die wirtschaftlich nicht als Einheit anzusehenden Einzelleistungen maßgeblich, die die klagende Partei nach dem Vergleichswillen mit dem Pauschalbetrag von 2 Mio S abgalt. Dabei handelt es sich jedoch, wie schon mehrmals betont wurde, teilweise um rückständigen Mietzins, der auch nach der Novierung der Bestandverhältnisse durch den Vergleich jedenfalls mit 10 % zu versteuern war. Die beklagte Partei hätte daher, besonders dann, wenn die entlohnten Einzelleistungen verschiedenen Steuersätzen unterworfen wären, keinesfalls eine Rechnung im Sinne der Klagebegehren auszustellen, sondern könnte ihrer Rechtspflicht gemäß § 11 UStG nur durch eine Rechnung unter Aufgliederung der Einzelleistungen, denen unterschiedliche Steuersätze zuzuordnen wären, entsprechen. Das wurde jedoch gerade nicht begehrt.Die klagende Partei strebte jedoch sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren den Ausspruch an, daß die beklagte Partei eine Rechnung auszustellen habe, die einen Pauschalbetrag von 1,666.666,67 S netto und einen Steuerbetrag von 333.333,33 S, der einem generellen Steuersatz von 20 % entspräche, auswerfe, obgleich zumindest die im Pauschalbetrag enthaltene Leistung an rückständigem Mietzins dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterläge. Diese Begehren mußten daher jedenfalls scheitern, ohne daß es noch auf die steuerrechtliche Beurteilung der Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über ein Geschäftslokal ankäme. Nicht entscheidungswesentlich ist somit, ob die erwähnte Abgeltung als "sonstige Leistung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 9, UStG 1972 etwa in der Qualifikation als "unechter Schadenersatz" (Ruppe aaO Rz 160 und 165; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I5 355) - ungeachtet der dargestellten steuerrechtlichen Behandlung der Novation - dennoch einem Steuersatz von 20 % unterworfen wäre, sind doch nach Umsatzsteuerrecht - wie bereits dargestellt - nur die wirtschaftlich nicht als Einheit anzusehenden Einzelleistungen maßgeblich, die die klagende Partei nach dem Vergleichswillen mit dem Pauschalbetrag von 2 Mio S abgalt. Dabei handelt es sich jedoch, wie schon mehrmals betont wurde, teilweise um rückständigen Mietzins, der auch nach der Novierung der Bestandverhältnisse durch den Vergleich jedenfalls mit 10 % zu versteuern war. Die beklagte Partei hätte daher, besonders dann, wenn die entlohnten Einzelleistungen verschiedenen Steuersätzen unterworfen wären, keinesfalls eine Rechnung im Sinne der Klagebegehren auszustellen, sondern könnte ihrer Rechtspflicht gemäß Paragraph 11, UStG nur durch eine Rechnung unter Aufgliederung der Einzelleistungen, denen unterschiedliche Steuersätze zuzuordnen wären, entsprechen. Das wurde jedoch gerade nicht begehrt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.

Anmerkung

E46916 01AA1317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00131.97I.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19970624_OGH0002_0010OB00131_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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