TE OGH 1997/6/24 1Ob174/97p

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois W*****, vertreten durch Dr.Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei Erna T*****, wegen S 58.621,52 sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18.März 1997, GZ 1 R 46/97i-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 20.Dezember 1996, GZ 1 C 693/96y-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte vor, daß ihm der Ehemann der Beklagten S 58.621,52 sA schulde; es sei bereits mehrmals ergebnislos Exekution geführt worden. Ein Exekutionsantrag zur Erwirkung eines Zwangspfandrechts ob einer im Eigentum des Ehemanns der Beklagten stehenden Liegenschaft sei abgewiesen worden, weil zugunsten der Beklagten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot aufgrund einer zwischen den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung vom 1.7.1996 einverleibt sei. Die Einverleibung sei erfolgt, um das Liegenschaftseigentum des Ehemanns der Beklagten vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Die Beklagte habe es abgelehnt, eine Erklärung zur Zustimmung zur Einverleibung des vom Kläger begehrten Pfandrechts zu unterfertigen. Der Kläger stützt den von ihm geltend gemachten Anfechtungsanspruch auf § 2 Z 2 und 3 sowie § 3 AnfO. Er begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Exekution in eine ihrem Ehegatten gehörige Liegenschaft zugunsten seiner Forderung von S 58.621,52 sA zu dulden.Der Kläger brachte vor, daß ihm der Ehemann der Beklagten S 58.621,52 sA schulde; es sei bereits mehrmals ergebnislos Exekution geführt worden. Ein Exekutionsantrag zur Erwirkung eines Zwangspfandrechts ob einer im Eigentum des Ehemanns der Beklagten stehenden Liegenschaft sei abgewiesen worden, weil zugunsten der Beklagten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot aufgrund einer zwischen den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung vom 1.7.1996 einverleibt sei. Die Einverleibung sei erfolgt, um das Liegenschaftseigentum des Ehemanns der Beklagten vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Die Beklagte habe es abgelehnt, eine Erklärung zur Zustimmung zur Einverleibung des vom Kläger begehrten Pfandrechts zu unterfertigen. Der Kläger stützt den von ihm geltend gemachten Anfechtungsanspruch auf Paragraph 2, Ziffer 2, und 3 sowie Paragraph 3, AnfO. Er begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Exekution in eine ihrem Ehegatten gehörige Liegenschaft zugunsten seiner Forderung von S 58.621,52 sA zu dulden.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Es sei zur Behandlung der Anfechtungsklage örtlich unzuständig, weil die Liegenschaft, auf die sich die Klage beziehe, nicht zu seinem Sprengel gehöre. Gemäß § 81 JN sei aber zur Entscheidung über eine Anfechtungsklage jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befinde.Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Es sei zur Behandlung der Anfechtungsklage örtlich unzuständig, weil die Liegenschaft, auf die sich die Klage beziehe, nicht zu seinem Sprengel gehöre. Gemäß Paragraph 81, JN sei aber zur Entscheidung über eine Anfechtungsklage jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befinde.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das bei der Liegenschaft des Ehemanns der Beklagten eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle eine verdinglichte Eigentumsbeschränkung dar. Streitgegenstand der Klage sei die relative Unwirksamkeit des Verbotsrechts der Beklagten; es werde behauptet, die Liegenschaft sei vom verdinglichten Verbotsrecht frei. Demnach handle es sich aber um eine Streitigkeit, mit welcher die Freiheit von einem dinglichen Recht auf einem unbeweglichen Gut geltend gemacht werde, sodaß der ausschließliche Gerichtsstand des § 81 Abs 1 JN gegeben sei. In amtswegiger Prüfung der Zuständigkeit gemäß § 41 JN sei die Klage ungeachtet des Zurückweisungsbeschlusses jenes Bezirksgerichts, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut tatsächlich liege, zurückzuweisen.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das bei der Liegenschaft des Ehemanns der Beklagten eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle eine verdinglichte Eigentumsbeschränkung dar. Streitgegenstand der Klage sei die relative Unwirksamkeit des Verbotsrechts der Beklagten; es werde behauptet, die Liegenschaft sei vom verdinglichten Verbotsrecht frei. Demnach handle es sich aber um eine Streitigkeit, mit welcher die Freiheit von einem dinglichen Recht auf einem unbeweglichen Gut geltend gemacht werde, sodaß der ausschließliche Gerichtsstand des Paragraph 81, Absatz eins, JN gegeben sei. In amtswegiger Prüfung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 41, JN sei die Klage ungeachtet des Zurückweisungsbeschlusses jenes Bezirksgerichts, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut tatsächlich liege, zurückzuweisen.

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 81 Abs 1 JN gehören Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Damit wurde ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, ein dinglicher Gerichtsstand, geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist (1 Ob 102/97z mwN). Unter Streitigkeiten um unbewegliches Gut im Sinne des § 81 JN werden neben den hier nicht in Betracht kommenden Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen nur Klagen verstanden, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird, nicht jedoch obligatorische Ansprüche (1 Ob 102/97z; Fasching, LB2 Rz 288). Das dingliche Recht muß Klagsgegenstand und darf nicht nur Klagegrund sein (SZ 68/55; 8 Ob 516/93; WoBl 1991, 67; IPRE 3/189; JBl 1989, 731; JBl 1988, 323).Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, JN gehören Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Damit wurde ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, ein dinglicher Gerichtsstand, geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist (1 Ob 102/97z mwN). Unter Streitigkeiten um unbewegliches Gut im Sinne des Paragraph 81, JN werden neben den hier nicht in Betracht kommenden Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen nur Klagen verstanden, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird, nicht jedoch obligatorische Ansprüche (1 Ob 102/97z; Fasching, LB2 Rz 288). Das dingliche Recht muß Klagsgegenstand und darf nicht nur Klagegrund sein (SZ 68/55; 8 Ob 516/93; WoBl 1991, 67; IPRE 3/189; JBl 1989, 731; JBl 1988, 323).

Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger einen Anfechtungsanspruch, der sich gegen die Wirksamkeit des zugunsten der Beklagten auf einer im Eigentum deren Ehemanns stehenden Liegenschaft einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots richtet. Gegenstand der Klage ist somit die relative Unwirksamkeit des zugunsten der Beklagten einverleibten Verbotsrechts (IPRE 3/189, 190; JBl 1989, 731). Dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut ist jedes Recht, das nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als dingliches (Sachen-)Recht anzusehen ist. Nun ist zwar das Veräußerungs- und Belastungsverbot grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 364c; RZ 1996/45); bei Liegenschaften erhält ein solches Verbot indes durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte (dingliches Verbot), sofern es - unter anderem - zwischen Ehegatten begründet ist (Spielbüchler aaO Rz 6 zu § 364c). Bei einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot ist die Eigentumsbeschränkung verdinglicht, das Recht des Verbotsberechtigten wird so - auch im Sinne des § 81 JN - zu einem dinglichen Recht auf ein unbewegliches Gut (Fasching aaO; Mayr in Rechberger, ZPO, § 81 JN Rz 1; vgl. auch IPRE 3/189, 190; JBl 1989, 731; 3 Ob 100/86; SZ 30/71; SZ 23/201). Es handelt sich also im vorliegenden Fall um eine „dingliche Klage“, zumal das dingliche Recht selbst (also das Recht aus dem verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot) strittig ist (vgl 1 Ob 102/97z mwN). Das grundsätzlich bloß obligatorische Veräußerungs- und Belastungsverbot hat durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erlangt (NZ 1991/200; IPRE 3/189, 190; Spielbüchler aaO); soweit in der Entscheidung RZ 1996/45 (unter Berufung auf Hofmeister in NZ 1991, 111) die Ansicht vertreten wird, daß es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot selbst dann um ein obligatorisches Rechtsverhältnis handle, wenn dem Verbot infolge dessen (nur bei bestimmten Angehörigkeitsverhältnissen zulässigen) grundbücherlichen Eintragung Drittwirkung „ohne eigentliche Dinglichkeit“ zukomme, kann dem nur insoweit zugestimmt werden, als das durch die Vereinbarung begründete schuldrechtliche Rechtsverhältnis bestehen bleibt, auch wenn der (beabsichtigten) Verbücherung die Bestimmung des § 364c zweiter Satz ABGB entgegensteht.Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger einen Anfechtungsanspruch, der sich gegen die Wirksamkeit des zugunsten der Beklagten auf einer im Eigentum deren Ehemanns stehenden Liegenschaft einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots richtet. Gegenstand der Klage ist somit die relative Unwirksamkeit des zugunsten der Beklagten einverleibten Verbotsrechts (IPRE 3/189, 190; JBl 1989, 731). Dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut ist jedes Recht, das nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als dingliches (Sachen-)Recht anzusehen ist. Nun ist zwar das Veräußerungs- und Belastungsverbot grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 364 c, ;, RZ 1996/45); bei Liegenschaften erhält ein solches Verbot indes durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte (dingliches Verbot), sofern es - unter anderem - zwischen Ehegatten begründet ist (Spielbüchler aaO Rz 6 zu Paragraph 364 c,). Bei einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot ist die Eigentumsbeschränkung verdinglicht, das Recht des Verbotsberechtigten wird so - auch im Sinne des Paragraph 81, JN - zu einem dinglichen Recht auf ein unbewegliches Gut (Fasching aaO; Mayr in Rechberger, ZPO, Paragraph 81, JN Rz 1; vergleiche auch IPRE 3/189, 190; JBl 1989, 731; 3 Ob 100/86; SZ 30/71; SZ 23/201). Es handelt sich also im vorliegenden Fall um eine „dingliche Klage“, zumal das dingliche Recht selbst (also das Recht aus dem verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot) strittig ist vergleiche 1 Ob 102/97z mwN). Das grundsätzlich bloß obligatorische Veräußerungs- und Belastungsverbot hat durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erlangt (NZ 1991/200; IPRE 3/189, 190; Spielbüchler aaO); soweit in der Entscheidung RZ 1996/45 (unter Berufung auf Hofmeister in NZ 1991, 111) die Ansicht vertreten wird, daß es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot selbst dann um ein obligatorisches Rechtsverhältnis handle, wenn dem Verbot infolge dessen (nur bei bestimmten Angehörigkeitsverhältnissen zulässigen) grundbücherlichen Eintragung Drittwirkung „ohne eigentliche Dinglichkeit“ zukomme, kann dem nur insoweit zugestimmt werden, als das durch die Vereinbarung begründete schuldrechtliche Rechtsverhältnis bestehen bleibt, auch wenn der (beabsichtigten) Verbücherung die Bestimmung des Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB entgegensteht.

Da mit der vorliegenden Klage somit die Freiheit von einem dinglichen Recht geltend gemacht wird, gehört der Rechtsstreit gemäß § 81 Abs 1 JN ausschließlich vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Die im Eigentum des Ehemanns der Beklagten stehende Liegenschaft liegt jedoch nicht im Sprengel des vom Kläger angerufenen Erstgerichts. Die Klagszurückweisung ist demnach zu Recht erfolgt.Da mit der vorliegenden Klage somit die Freiheit von einem dinglichen Recht geltend gemacht wird, gehört der Rechtsstreit gemäß Paragraph 81, Absatz eins, JN ausschließlich vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Die im Eigentum des Ehemanns der Beklagten stehende Liegenschaft liegt jedoch nicht im Sprengel des vom Kläger angerufenen Erstgerichts. Die Klagszurückweisung ist demnach zu Recht erfolgt.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Textnummer

E46737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00174.97P.0624.000

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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